Für Dienststellenpersonalvertretungen, in denen höchstens zwei Personalvertreter zu wählen sind, gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
a) Die Aufgaben des Obmannes obliegen, wenn zwei Personalvertreter zu wählen sind, dem der stärkeren Wählergruppe zuzurechnenden Personalvertreter. Bei Stimmengleichheit der Wählergruppen entscheidet das Los. Gehören beide Personalvertreter derselben Wählergruppe an, so obliegen die Aufgaben des Obmannes dem Personalvertreter mit der größeren Wahlpunktesumme. Bei Gleichheit der Wahlpunktesumme entscheidet das Los.
b) Der Obmann einer Dienststellenpersonalvertretung mit zwei Mitgliedern hat diese binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn der andere Personalvertreter dies schriftlich von ihm verlangt.
c) Die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses und endet mit der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung.
d) § 10 Abs. 2 lit. c ist nicht anzuwenden.
e) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft nach § 11 Abs. 2 lit. c ist vor der Dienststellenversammlung zu erklären.
f) Zu Beschlüssen einer Dienststellenpersonalvertretung mit zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich.
g) Die Dienststellenpersonalvertretung hat anstelle der Wahlkommission einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter zu bestellen. Die Vorschriften über die Wahlkommission finden auf den Wahlleiter sinngemäß Anwendung.
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