(1) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl (die Feststellungen nach § 31, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) einer Dienststellenpersonalvertretung bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die sie eingerichtet ist, und der Zentralpersonalvertretung bei allen Dienststellen der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Gleichzeitig hat er das Wahlergebnis dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich den Gemeinderat hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Jede Wählergruppe kann innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
(3) Wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben bzw. durchzuführen.
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