(1) Die Gemeinde hat der Wahlkommission das zur Durchführung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erforderliche Verzeichnis der Bediensteten spätestens eine Woche nach der Wahlausschreibung zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat bei der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung alle Bediensteten der Dienststelle oder der Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, bei der Wahl der Zentralpersonalvertretung alle Bediensteten der Gemeinde, zu umfassen und ist alphabetisch geordnet anzulegen. Das Verzeichnis hat den Vornamen und den Familiennamen sowie das Geburtsdatum der Bediensteten und den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses zur Gemeinde zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung von Bedeutung sind. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tag der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt bzw. dienstzugewiesen sind. Bei Bediensteten, die mehr als einer Dienststelle angehören, ist das Verhältnis anzugeben, zu dem sie in den einzelnen Dienststellen tätig sind. Wurden zum Zweck der Bildung einer Dienststellenpersonalvertretung zwei oder mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle zusammengefasst, so ist ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefassten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Bediensteten, die zu gleichen Teilen mehr als einer Dienststelle angehören, hat die Wahlkommission unter Setzung einer angemessenen, eine Woche nicht übersteigenden Frist eine verbindliche schriftliche Erklärung des Bediensteten einzuholen, in welcher dieser Dienststellen das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Bedienstete, die mehr als einer Dienststelle angehören, sind nur bei jener Dienststelle anzuführen, bei der sie überwiegend tätig sind bzw. bei der sie entsprechend ihrer nach dem ersten Satz abgegebenen Erklärung ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist eine solche Erklärung trotz Aufforderung durch die Wahlkommission nicht fristgerecht erfolgt, so ist der Bedienstete von der Wahlkommission bei einer der Dienststellen anzuführen, der der Bedienstete angehört.
(3) Die Wahlkommission hat aufgrund des jeweiligen Verzeichnisses die Wählerliste(n) für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung anzulegen, indem sie die Bediensteten, die nicht nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sind, aus dem Verzeichnis der Bediensteten streicht und andererseits allenfalls notwendige Ergänzungen vornimmt.
(4) Der Wahlleiter hat die Wählerliste(n) spätestens vier Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerliste(n) ist vom Wahlleiter bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen während zweier Wochen kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in einer Wählerliste nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen.
(5) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Der Wahlleiter hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in eine Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrags davon zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich hiezu zu äußern.
(6) Die Wahlkommission hat über Berichtigungsanträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Wahlleiter eine Beschwerde einbringen. Der Wahlleiter hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten und den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen beim Wahlleiter ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(8) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerliste(n) abzuschließen.
(9) Der Wahlleiter hat den Wählergruppen auf Verlangen frühestens am ersten Tag der Auflegung eine Abschrift der Wählerliste(n) sowie allfällige Nachträge zu dieser bzw. zu diesen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
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