(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung oder der Zentralpersonalvertretung ist eine Wahlkommission zu bilden. Sie hat ihren Sitz an jenem der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, an deren Sitz. Auch bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen und der Wahl der Zentralpersonalvertretung ist nur eine Wahlkommission zu bilden. Die Gemeinde hat der Wahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie müssen nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sein.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission sind von der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, von dieser, auf Vorschlag der in der Dienststellenpersonalvertretung bzw. in der Zentralpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Das Vorschlagsrecht der Wählergruppen richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Für die Stärke der Wählergruppen ist die Anzahl der Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung bzw. in der Zentralpersonalvertretung, bei gleicher Anzahl von Mandaten die bei der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Sind Wählergruppen gleich stark, so entscheidet über das Vorschlagsrecht das Los. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Dienststellenpersonalvertretung bzw. die Zentralpersonalvertretung hat den Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommission haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Amtsleiter, in der Landeshauptstadt Innsbruck gegenüber dem Magistratsdirektor, das Gelöbnis der Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung ihrer Amtspflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
(5) Wählergruppen, die in der Wahlkommission nicht vertreten sind, haben das Recht, in die Wahlkommission einen Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag der Wahlkommission namhaft zu machen. Die Wahlzeugen müssen nach § 23 Abs. 1 wahlberechtigt sein. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind vom Organ, das sie bestellt hat, bei allen Dienststellen der Gemeinde bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 32) kundzumachen.
(7) Die Wahlkommission ist zu ihrer ersten Sitzung vom Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, wenn jedoch eine Zentralpersonalvertretung besteht, von deren Obmann, unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Wahlleiter) und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bis zur Wahl des Wahlleiters hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Wahlkommission die Sitzung zu leiten, anschließend der Wahlleiter.
(8) Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Wahlleiter und seinen Stellvertreter vorzuschlagen. Hat die zweitstärkste Wählergruppe mehr als halb so viele Mandate wie die stärkste Wählergruppe, so hat sie das Recht, den Stellvertreter vorzuschlagen. Kommt im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde. Die Stärke der Wählergruppe richtet sich nach Abs. 3 dritter und vierter Satz.
(9) Die Funktionsdauer der Wahlkommission endet mit der Bestellung der Mitglieder der Wahlkommission für die nächste Wahl.
(10) Der Wahlkommission obliegt die Durchführung der Wahl. Sie hat neben den ihr durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben über alle Fragen zu entscheiden, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Der Wahlleiter hat die Wahlhandlungen zu leiten. Er hat die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten und nach Bedarf die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen. Der Wahlleiter hat weiters alle ihm gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen. Die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag bzw. an den Wahltagen, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Der Wahlleiter hat schließlich die Beschlüsse der Wahlkommission durchzuführen. Er darf zur Besorgung seiner Aufgaben die der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4 und 7 sinngemäß.
(11) Die Mitglieder Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen vor Wahlschluss unzulässig.
(12) § 14 gilt für die Mitglieder der Wahlkommission sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden