(1) An die Stelle der Zentralpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 lit. d treten folgende Organe:
a) die Zentralpersonalvertretung I für alle Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten nach lit. b,
b) die Zentralpersonalvertretung II für die auf Grund des Gesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl. Nr. 12/1994, der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und
c) der Hauptausschuß.
Die Organe nach lit. a, b und c haben ihren Sitz beim Stadtmagistrat. Auf die Organe nach lit. a und b finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle auf die Zentralpersonalvertretung anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß sich der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung I auf alle Bediensteten mit Ausnahme der Bediensteten nach lit. b und der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung II auf die Bediensteten nach lit. b erstreckt.
(2) Die Bediensteten nach Abs. 1 lit. b sind nur für die Zentralpersonalvertretung II wahlberechtigt. Hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung II gilt § 7 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Der Zentralpersonalvertretung II obliegt die Ausübung aller Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 gegenüber dem Dienstgeber, soweit sie nicht nach Abs. 6 dem Hauptausschuß obliegt.
(3) Die Bediensteten nach Abs. 1 lit. b bilden eine Bedienstetenversammlung. Die Bedienstetenversammlung ist ein Organ der Personalvertretung im Sinne des § 5. Für die Bedienstetenversammlung gilt § 6 sinngemäß.
(4) An die Stelle des Obmannes der Zentralpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 lit. e treten folgende Organe:
a) der Obmann der Zentralpersonalvertretung I,
b) der Obmann der Zentralpersonalvertretung II und
c) der Obmann des Hauptausschusses.
(5) Der Hauptausschuß besteht aus acht Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder von der Zentralpersonalvertretung I und zwei Mitglieder von der Zentralpersonalvertretung II entsandt. Das Vorschlagsrecht der in der Zentralpersonalvertretung I und in der Zentralpersonalvertretung II vertretenen Wählergruppen richtet sich jeweils nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Für die Stärke der Wählergruppen gilt § 8 Abs. 1 sechster und siebenter Satz. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Dem Hauptausschuß obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 gegenüber dem Dienstgeber in Angelegenheiten, die sich
a) auf alle Bediensteten nach Abs. 1 lit. a und b beziehen oder
b) auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen, deren Interessen den Wirkungsbereich der Organe nach Abs. 1 lit. a und b überschreiten.
Auf den Hauptausschuß sind die §§ 8, 10 bis 20, 35 und 41 sinngemäß anzuwenden. Der Obmann des Hauptausschusses vertritt die Personalvertretung der Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck nach außen.
(7) Die Landeshauptstadt Innsbruck hat den Obmann des Hauptausschusses auf Verlangen des Hauptausschusses und den Obmann der Zentralpersonalvertretung I auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung I unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freizustellen. Dies gilt auch für den Obmann der Zentralpersonalvertretung II auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung II, soweit die Zentralpersonalvertretung II mehr als 200 Bedienstete zu vertreten hat. Ein Absinken der Anzahl der Bediensteten unter 201 während der Funktionsdauer (§ 10) ist auf die Freistellung des Obmannes der Zentralpersonalvertretung II vom Dienst ohne Einfluß.
(8) Die Wahl der Personalvertretung der Bediensteten nach Abs. 1 lit. b ist von der Zentralpersonalvertretung II, jene der übrigen Bediensteten der Stadt Innsbruck von der Zentralpersonalvertretung I auszuschreiben und getrennt durchzuführen.
(9) Die Zentralpersonalvertretung I und die Zentralpersonalvertretung II haben je eine Wahlkommission zu bestellen.
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