(1) Der Personalvertretung kommen zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken
a) bei allgemeinen Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrechtes, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die sich auf alle Bediensteten oder auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen;
b) bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes und der Aufgabenverteilung, wenn diese für einen längeren Zeitraum wirksam sein sollen;
c) bei Maßnahmen, die im Interesse des Dienstnehmerschutzes und der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
d) bei der Aufnahme von Bediensteten;
e) bei der Ernennung und bei der Ernennung im Dienstverhältnis von Beamten sowie bei der Überstellung von Vertragsbediensteten;
f) bei der Versetzung von Bediensteten, es sei denn, sie erfolgt auf Ansuchen oder mit Zustimmung des Bediensteten;
g) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, sie erfolgt auf Antrag des Bediensteten oder auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften;
h) bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, bei der Kündigung von Bediensteten durch den Dienstgeber und bei der Entlassung, es sei denn, die Entlassung erfolgt durch ein Disziplinarerkenntnis oder auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften;
i) bei der Hereinbringung von Übergenüssen und bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen;
j) bei der Zuweisung von Dienst- und Naturalwohnungen sowie bei der Festsetzung der Vergütung hiefür;
k) bei der Auswahl von Bediensteten für eine dienstliche Ausbildung;
l) bei der Urlaubseinteilung und deren Änderung, bei der Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch und von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen, ausgenommen zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung;
m) bei der Einführung neuer Kontrollmaßnahmen, die sich auf alle Bediensteten oder auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen;
n) bei der Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen;
o) bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage angeordnet;
p) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
q) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
r) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
(3) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:
a) die Änderung der Verwendung von Bediensteten, sofern sie nicht nur von vorübergehender Dauer ist, und die Dienstzuteilung, es sei denn, sie erfolgen auf Ansuchen oder mit Zustimmung des Bediensteten;
b) die Betrauung oder die Abberufung von Bediensteten mit (von) leitenden Funktionen, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;
c) der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand, sofern nicht Abs. 2 lit. g Anwendung findet;
d) die Beendigung und die Auflösung von Dienstverhältnissen, sofern nicht Abs. 2 lit. h Anwendung findet;
e) die Erstattung einer Disziplinaranzeige sowie die Art der Erledigung des Disziplinarverfahrens;
f) die Versetzung von Bediensteten, sofern nicht Abs. 2 lit. f Anwendung findet;
g) die Meldung eines Dienstunfalles;
h) allgemeine Angelegenheiten des inneren Dienstes und der inneren Organisation von Dienststellen, durch die die Interessen aller Bediensteten oder einer Gruppe von Bediensteten berührt werden, sofern der Personalvertretung nicht ein Mitwirkungsrecht nach Abs. 2 zusteht;
i) die gewährten Belohnungen.
Eine beabsichtigte Maßnahme nach lit. a, b, f und h ist der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vorher, wenn jedoch die Maßnahme sofort getroffen werden muß, gleichzeitig mit der Veranlassung der Maßnahme mitzuteilen.
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,
a) im Rahmen ihrer Aufgaben an den Dienstgeber Vorschläge und Anträge zu richten, die sich auf alle Bediensteten oder auf eine Gruppe von Bediensteten beziehen;
b) zu verlangen, daß die Organe des Dienstgebers mindestens zweimal jährlich mit der Personalvertretung die Vorschläge und Anträge nach lit. a beraten;
c) zur Beratung und Vertretung von Bediensteten in Personalangelegenheiten auf deren Ersuchen, und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich diese Personen nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können;
d) soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen im Interesse der Bediensteten zu schaffen und selbst zu verwalten oder Vorschläge für die Verwaltung derartiger Einrichtungen der Gemeinde zu erstatten;
e) an der Besichtigung von Dienststellen durch Organe des Dienstgebers nach vorheriger Verständigung teilzunehmen, sofern die Besichtigung nicht der Kontrolle des Dienstbetriebes dient;
f) für die Aus- und Weiterbildung von Personalvertretern zu sorgen.
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