(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) den Wahltag (die Wahltage),
c) die Namen der Mitglieder der Wahlkommission und der Wahlzeugen,
d) den Zeitpunkt des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie die Dauer allfälliger Unterbrechungen,
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel,
f) die Namen der Briefwähler,
g) die Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden,
h) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 31, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzugeben ist,
i) die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate,
j) die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.
Die Angaben nach lit e und h bis j sind getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, festzuhalten.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
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