§ 20 § 20
In Kraft seit 01. September 1990
Up-to-date
(1) Soweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes dem nicht entgegensteht, ist den Bediensteten die Teilnahme an den Dienststellenversammlungen ohne Kürzung der Bezüge oder Entgelte zu ermöglichen.
(2) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung und in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung vom Dienstgeber nicht eingeschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte nicht benachteiligt werden.
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