(1) In den Angelegenheiten nach § 12 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung das Einvernehmen anzustreben.
(2) Ist eine Maßnahme nach § 12 Abs. 2 beabsichtigt, so ist dies der Personalvertretung bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann binnen zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung innerhalb dieser Frist der beabsichtigten Maßnahme ausdrücklich zustimmt oder dagegen keine Einwendungen erhebt, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Im Falle der mündlichen Bekanntgabe einer beabsichtigten Maßnahme nach § 12 Abs. 2 kann die Personalvertretung innerhalb von drei Tagen verlangen, daß ihr diese Maßnahme schriftlich mitgeteilt wird. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Abs. 2 mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu laufen. Auf begründeten Antrag der Personalvertretung ist die Frist angemessen zu verlängern.
(4) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann binnen zwei Wochen verlangen, daß der Dienststellenleiter mit ihr Verhandlungen führt. Diese sind möglichst binnen vier Wochen aufzunehmen. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, so ist das zuständige Organ der Gemeinde bei seiner Entscheidung an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.
(5) Bei Maßnahmen, bei denen zwischen dem Dienststellenleiter und der Dienststellenpersonalvertretung kein Einvernehmen erzielt wird, kann in einer Gemeinde, in der eine Zentralpersonalvertretung besteht, das Verlangen nach Abs. 4 von dieser gestellt werden.
(6) Das Ergebnis einer Verhandlung nach Abs. 4 ist auf Verlangen der Personalvertretung in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Personalvertretung zuzustellen.
(7) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Der Personalvertretung sind jedoch die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
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