Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Wahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.
G-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)
§ 31c § 31c
…Schlusses der Wahlhandlung sowie die Dauer allfälliger Unterbrechungen, e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, f) die Namen der Briefwähler, g) die Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden, h) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 31, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden…
§ 32 § 32
…1) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl (die Feststellungen nach § 31, die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie die Namen der Wahlwerber, denen Mandate zugewiesen wurden, und die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder) einer…
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