§ 31 § 31
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen. Die Wahlkommission hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.
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