(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Personalvertretungen der Bediensteten der Gemeinden aus.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Personalvertretungen zu unterrichten. Die Organe der Personalvertretungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen. Ausgenommen davon sind Auskünfte über Mitteilungen von Bediensteten, deren vertrauliche Behandlung von diesen Bediensteten gewünscht wird, und Auskünfte über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese Bediensteten der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.
(3) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Akte von Organen der Personalvertretungen aufzuheben.
(4) Abs. 3 findet auf Bescheide von Organen der Personalvertretungen keine Anwendung.
(5) Die Landesregierung hat eine Dienststellenpersonalvertretung, eine Zentralpersonalvertretung oder eine Wahlkommission aufzulösen, wenn sie dauernd arbeits- oder beschlußunfähig ist, so daß die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.
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