(1) Die Gesamtheit der Bediensteten jener Dienststelle oder jener Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme und die Behandlung von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung,
b) die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner ihrer Mitglieder und nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 lit. d die Enthebung der Zentralpersonalvertretung.
(3) Der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung hat die Dienststellenversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einzuberufen. Besteht eine Zentralpersonalvertretung, so ist diese gleichzeitig von der Einberufung zu verständigen. Die Zentralpersonalvertretung ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder zur Dienststellenversammlung zu entsenden. Als Vertreter der Zentralpersonalvertretung nimmt dieses Mitglied an der Dienststellenversammlung nur mit beratender Stimme teil.
(4) Die Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung dies schriftlich vom Obmann der Dienststellenpersonalvertretung verlangt.
(5) Beruft der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder sein Vertreter (§ 7 Abs. 9) die Dienststellenversammlung nicht rechtzeitig ein, so obliegt deren Einberufung dem an Lebensjahren ältesten wahlberechtigten Bediensteten, bei dessen Säumigkeit dem nächstältesten.
(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder sein Vertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, der an Lebensjahren älteste der in der Dienststellenversammlung anwesenden wahlberechtigten Bediensteten.
(7) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihr angehörenden Bediensteten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht mindestens die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Dienststellenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig.
(8) Zu einem Beschluß der Dienststellenversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung oder einzelner ihrer Mitglieder oder der Zentralpersonalvertretung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bediensteten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
G-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)
§ 5 § 5
…1) Organe der Personalvertretung sind: a) die Dienststellenversammlung (§ 6), b) die Dienststellenpersonalvertretung (§ 7), c) der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung (§ 7 Abs. 9), d) die Zentralpersonalvertretung (§ 9), e) der…
§ 37 § 37
…5 sinngemäß. Der Zentralpersonalvertretung II obliegt die Ausübung aller Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 gegenüber dem Dienstgeber, soweit sie nicht nach Abs. 6 dem Hauptausschuß obliegt. (3) Die Bediensteten nach Abs. 1 lit. b bilden eine Bedienstetenversammlung. Die Bedienstetenversammlung ist ein Organ der Personalvertretung im Sinne…
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