§ 27a § 27a
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Wahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Wahlkommission diese Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden