§ 1 § 1
In Kraft seit 01. September 1990
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Bediensteten in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen.
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