(1) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht keine Schlechterstellung erfahren.
(2) Ein Personalvertreter darf ohne seine Zustimmung nicht zu einer anderen Dienststelle versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden. Dies gilt nicht für eine Dienstzuteilung für längstens einen Monat.
(3) Ein Personalvertreter darf nur mit Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung wegen Äußerungen und Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Weiters darf die Kündigung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personalvertreters bzw. die Kündigung oder die Entlassung eines in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personalvertreters nur mit Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung bzw. der Zentralpersonalvertretung erfolgen.
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