(1) Für jede Dienststelle, in der mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) In einer Gemeinde mit mehreren Dienststellen sind durch Verordnung der Wahlkommission jene Dienststellen, in denen nicht mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, zur Einrichtung einer Dienststellenpersonalvertretung mit einer oder mehreren anderen Dienststellen zusammenzufassen.
(3) Dienststellen, in denen höchstens zwei Personalvertreter zu wählen sind, können durch Verordnung der Wahlkommission zur Einrichtung einer Dienststellenpersonalvertretung mit einer oder mehreren anderen Dienststellen zusammengefaßt werden, wenn dies auf Grund der Struktur der Dienststellen der besseren Wahrung der Interessen der Bediensteten dient.
(4) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht bei Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten aus einem Mitglied, bei Dienststellen mit zehn bis 19 Bediensteten aus zwei, bei
Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, bei
Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines, bei Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete die Anzahl der Mitglieder um eines. Bruchteile von 100 bzw. von 300 sind für voll zu rechnen.
(5) Die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung richtet sich nach der Anzahl der Bediensteten am Tag der Wahlausschreibung. Hiebei sind dienstzugeteilte und dienstzugewiesene Bedienstete nicht zu berücksichtigen. Diese sind jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Anzahl der Bediensteten während der Funktionsdauer (§ 10) ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung ohne Einfluß.
(6) Die Dienststellenpersonalvertretung hat ihren Sitz bei der Dienststelle, für die sie eingerichtet ist. Im Falle der Zusammenfassung von Dienststellen nach Abs. 2 oder 3 ist in der Verordnung auch zu bestimmen, bei welcher Dienststelle die Dienststellenpersonalvertretung ihren Sitz hat.
(7) Eine Verordnung nach Abs. 2 oder 3 ist bei jeder der zusammengefaßten Dienststellen während zweier Wochen kundzumachen.
(8) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12. Besteht eine Zentralpersonalvertretung, so obliegt der Dienststellenpersonalvertretung die Ausübung dieser Befugnisse jedoch nur in jenen Angelegenheiten, in denen die Entscheidung oder die Antragstellung nach den dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften dem Dienststellenleiter obliegt.
(9) Besteht die Dienststellenpersonalvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so hat sie aus ihrer Mitte den Obmann und seinen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung, bei dessen Verhinderung durch das nächstälteste, vertreten.
(10) Der Obmann vertritt die Dienststellenpersonalvertretung nach außen.
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