(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte;
c) keine Wählergruppe bezeichnet wurde;
d) zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden;
e) aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält, sofern auch die Zentralpersonalvertretung zu wählen ist, ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung oder nur einen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so gilt dies als ungültige Stimme für jene Wahl, für die kein Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten war. Dies ist jeweils auf dem Wahlkuvert zu vermerken.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(4) Abs. 1 lit. d gilt nicht, wenn die bezeichneten Wahlvorschläge gekoppelt sind. Ein Stimmzettel, auf dem zwei oder mehrere Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge bezeichnet sind, fällt, sofern der Wähler nicht durch eindeutiges Bezeichnen, wie durch Unterstreichen oder Anhaken der Bezeichnung der Wählergruppe, die Wählergruppe, der der Stimmzettel zuzurechnen ist, ausdrücklich bestimmt hat, der in der Kundmachung erstgenannten Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge zu.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung bzw. mehrere Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) auf allen Stimmzetteln für die betreffende Wahl die gleiche Wählergruppe bezeichnet wurde;
b) mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel für die betreffende Wahl kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt;
c) neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in den übrigen amtlichen Stimmzetteln für die betreffende Wahl lediglich Wählergruppen von gekoppelten Wahlvorschlägen bezeichnet sind; für die Beurteilung, welcher Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge der Stimmzettel zuzurechnen ist, gilt Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.
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