(1) Die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Zusammentritt zur ersten Sitzung.
(2) Die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung endet vorzeitig, wenn
a) die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Dienststellenpersonalvertretung nicht mehr vorliegen,
b) die Anzahl der Mitglieder auch nach Heranziehung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte der im § 7 Abs. 4 festgesetzten Anzahl der Mitglieder sinkt,
c) die Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Rücktritt beschließt,
d) die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt,
e) die Landesregierung die Dienststellenpersonalvertretung auflöst.
(3) Die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung endet vorzeitig, wenn
a) die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Zentralpersonalvertretung nicht mehr vorliegen,
b) die Anzahl der Mitglieder auch nach Heranziehung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte der im § 9 Abs. 1 festgesetzten Anzahl der Mitglieder sinkt,
c) die Zentralpersonalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Rücktritt beschließt,
d) alle Dienststellenversammlungen die Enthebung der Zentralpersonalvertretung beschließen,
e) die Landesregierung die Zentralpersonalvertretung auflöst.
(4) Die Dienststellenpersonalvertretung und die Zentralpersonalvertretung haben auch nach dem Ende der Funktionsdauer nach Abs. 1 oder 2 bzw. 3 die Geschäfte bis zu dem Tag weiterzuführen, an dem die neu gewählte Dienststellenpersonalvertretung bzw. Zentralpersonalvertretung zur ersten Sitzung zusammentritt, sofern im § 9 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
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