(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist getrennt für die Wahl einer jeden Dienststellenpersonalvertretung und für die Wahl der Zentralpersonalvertretung, sofern auch diese zu wählen ist, wie folgt zu ermitteln: Die Summen der für jede Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so angeschriebenen Zahlen werden der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Die so festgestellte Zahl bildet die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen enthalten ist. Hiebei sind die auf gekoppelte Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als für eine Wählergruppe abgegebene Stimmen zu behandeln. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat Anspruch, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.
(2) Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die auf die Wählergruppen entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge zuzuweisen.
(4) Wahlwerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, gelten in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als Ersatzmitglieder.
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