§ 3 § 3
In Kraft seit 01. September 1990
Up-to-date
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, in der (in dem) mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, bildet eine Personalvertretung.
(2) Personalvertretungen nach Abs. 1 sind Körperschaften öffentlichen Rechtes mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
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