(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung, zur Zentralpersonalvertretung und zur Wahlkommission ruht
a) während des Ausschlusses von der Wählbarkeit nach § 23 Abs. 3,
b) während der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, außer das Organ, dem das betroffene Mitglied angehört, spricht sich einstimmig gegen das Ruhen der Mitgliedschaft aus.
Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung ruht überdies während einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle.
(2) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung, zur Zentralpersonalvertretung und zur Wahlkommission erlischt durch
a) den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt, sofern nicht das Ruhen der Mitgliedschaft eintritt,
b) den Tod,
c) den Verzicht,
d) den Ausspruch des Amtsverlustes wegen oftmaligen Fernbleibens (§ 14 Abs. 4 und § 24 Abs. 10) oder wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 16 Abs. 2),
e) den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,
f) die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung erlischt überdies durch die Enthebung und die Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
(3) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Obmann des betreffenden Organes bzw. beim Vorsitzenden der Wahlkommission wirksam. Der Verzicht durch den Obmann oder den Vorsitzenden der Wahlkommission wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Stellvertreter wirksam. Der Verzicht kann sich auf die Funktion des Obmannes, des Vorsitzenden der Wahlkommission oder des Stellvertreters beschränken.
(4) Erlischt die Mitgliedschaft, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört. Lehnt das Ersatzmitglied die Mitgliedschaft ab, so bleibt es Ersatzmitglied an jener Stelle, an der es im Wahlvorschlag angeführt ist. An die Stelle des ablehnenden Ersatzmitgliedes tritt das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied.
(5) Im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft gilt Abs. 4 sinngemäß. Nach dem Ende des Ruhens der Mitgliedschaft tritt das nachgerückte Ersatzmitglied wieder an seine frühere Stelle als Ersatzmitglied zurück.
(6) Über das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet im Zweifel die Wahlkommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedes oder des Organes, dem es angehört.
G-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)
§ 11 § 11
(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellenpersonalvertretung, zur Zentralpersonalvertretung und zur Wahlkommission ruht a) während des Ausschlusses von der Wählbarkeit nach § 23 Abs. 3, b) während der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens, außer das Organ, dem das betroffene Mitglied angehör…
§ 36 § 36
…der neuen Dienststellenpersonalvertretung. d) § 10 Abs. 2 lit. c ist nicht anzuwenden. e) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft nach § 11 Abs. 2 lit. c ist vor der Dienststellenversammlung zu erklären. f) Zu Beschlüssen einer Dienststellenpersonalvertretung mit zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. g) Die…
§ 14 § 14
…verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen. Der Obmann hat in diesem Fall unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 4 ein Ersatzmitglied einzuberufen. Personalvertreter, die unentschuldigt drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ferngeblieben sind, sind von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. von der Zentralpersonalvertretung ihres Amtes für…