(1) Die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Bediensteten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
a) von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,
b) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
c) von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
G-PVG · Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG)
§ 41 § 41
(1) Die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur…
§ 43 § 43
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die §§ 40 und 41 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1988, und der § 41 des Innsbrucker…
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