§ 28a § 28a
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
(1) Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe herzustellen. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.
(2) Sofern mehr als eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen ist, sind für die Wahl jeder Dienststellenpersonalvertretung verschiedenfarbige Wahlkuverts zu verwenden.
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