§ 5 § 5
In Kraft seit 01. September 1990
Up-to-date
(1) Organe der Personalvertretung sind:
a) die Dienststellenversammlung (§ 6),
b) die Dienststellenpersonalvertretung (§ 7),
c) der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung (§ 7 Abs. 9),
d) die Zentralpersonalvertretung (§ 9),
e) der Obmann der Zentralpersonalvertretung (§ 9 Abs. 4),
f) die Wahlkommission (§ 24) und
g) der Wahlleiter (§ 36 lit. g).
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle oder jener Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde.
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