(1) Die Personalvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu wahren und zu fördern. Sie hat dafür einzutreten, daß die in Gesetzen, Verordnungen, Dienstordnungen, Erlässen, Verfügungen und Verträgen enthaltenen Bestimmungen zugunsten der Bediensteten eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher beruflicher Vertretungen sowie der auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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