Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der betreffenden Dienststellenpersonalvertretung bzw. für die Wahl der Zentralpersonalvertretung handelt und wenn der Wähler auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.
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