(1) Die erste Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom nächstältesten Mitglied, innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 1) einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Obmann und sein Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die stärkste Wählergruppe hat das Recht, den Obmann und seinen Stellvertreter vorzuschlagen. Hat die zweitstärkste Wählergruppe mehr als halb so viele Mandate wie die stärkste Wählergruppe, so hat sie das Recht, den Stellvertreter vorzuschlagen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer von der vorschlagsberechtigten Wählergruppe vorgeschlagen wurde. Für die Stärke der Wählergruppen ist die Anzahl der Mandate in der Dienststellenpersonalvertretung, bei gleicher Anzahl von Mandaten die bei der Wahl der Dienststellenpersonalvertretung erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Sind Wählergruppen gleich stark, so entscheidet über das Vorschlagsrecht das Los.
(2) Der Obmann hat die Dienststellenpersonalvertretung nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Dienststellenpersonalvertretung überdies binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, jedenfalls aber zwei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, dies schriftlich von ihm verlangen.
(3) Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(4) Die Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Obmann oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Der Obmann hat die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung vorzubereiten und zu leiten.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden Mitglieder,
c) die Namen der unentschuldigt abwesenden Mitglieder,
d) die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist von demjenigen, der die Sitzung geleitet hat, zu unterfertigen.
(8) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Ausschüsse können für den Einzelfall oder als ständige Ausschüsse gebildet werden. Die Funktionsdauer der Ausschüsse endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung.
(9) Die Dienststellenpersonalvertretung kann, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit dient, die Befugnis zur Entscheidung bestimmter Angelegenheiten dem Obmann oder anderen einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuß übertragen. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(10) Die Dienststellenpersonalvertretung kann zu einzelnen Sitzungen oder zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte einer Sitzung Sachverständige, insbesondere sachverständige Bedienstete der Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, sowie Vertreter der auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen beiziehen. Diese nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
(11) Die Dienststellenpersonalvertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Geschäftsführung erlassen. Eine solche Verordnung ist bei der Dienststelle oder bei den Dienststellen, für die die Dienststellenpersonalvertretung eingerichtet ist, während zweier Wochen kundzumachen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(12) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse nach Abs. 8 gelten die Abs. 1 bis 7 und 10 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden