§ 27c § 27c
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, die Wählbarkeit verliert oder stirbt, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr beim Wahlleiter einlangen. Er bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Dem Ergänzungsvorschlag ist die Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 5) anzuschließen.
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