(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag bzw. an den Wahltagen am Wahlort nicht anwesend sind, können ihre Stimme im Weg der rechtzeitigen Übersendung oder der sonstigen Übermittlung des verschlossenen Briefumschlags, welcher das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und, sofern auch diese zu wählen ist, mit dem Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung enthält, an die Wahlkommission ausüben (Briefwahl).
(2) Der Wahlleiter hat Wahlberechtigten nach Abs. 1 auf ihren schriftlichen Antrag folgende Wahlbehelfe auszuhändigen oder zu übersenden:
a) ein Wahlkuvert,
b) einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und, sofern auch diese zu wählen ist, einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung,
c) einen frankierten, mit der Adresse der Wahlkommission versehenen Briefumschlag.
(3) Der Wahlleiter hat die Wahlberechtigten, denen Wahlbehelfe für die Briefwahl ausgefolgt oder übermittelt wurden, in einer Liste, und, sofern mehr als eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen ist, getrennt nach diesen, einzutragen.
(4) Der Antrag auf Ausstellung der Wahlbehelfe muss spätestens bis 16.00 Uhr des siebten Tages vor dem ersten Wahltag beim Wahlleiter eingelangt sein.
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