(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Bediensteten verpflichtet, wenn die vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Personalvertreter weiter.
(2) Ein Personalvertreter, der die Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. von der Zentralpersonalvertretung seines Amtes für verlustig zu erklären.
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