§ 16 § 16
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Bediensteten verpflichtet, wenn die vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Personalvertreter weiter.
(2) Ein Personalvertreter, der die Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. von der Zentralpersonalvertretung seines Amtes für verlustig zu erklären.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden