Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Arbeiter, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*B.V. , **, Niederlande, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 16.201,01 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. Jänner 2026, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Anträge der beklagten Partei auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-898/24 sowie C-440/23 werden abgewiesen.
II. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein in Curaçao registriertes Unternehmen mit Sitz in Curaçao, welches ein Online-Casino betreibt und Glücksspiele anbietet. Sie betreibt seit spätestens 25. 6. 2025 die Website ** sowie seit spätestens 21. 6. 2025 die Website **.
Die Beklagte verfügt über eine aufrechte Glücksspielkonzession bei der curaçaoischen Glücksspielbehörde (Curaçao Gaming Control Board), sie verfügte jedoch zu keinem Zeitpunkt über eine österreichische Glücksspiellizenz bzw -konzession zur Durchführung von Ausspielungen iSd § 14 GSpG oder über eine Lotterie-Einzellizenz iSd § 12a GSpG.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 16.201,01 s.A. mit der wesentlichen Begründung, dass er als Verbraucher diesen (aus der Gegenüberstellung von Einzahlungen iHv EUR 33.301,01 und Auszahlungen iHv EUR 17.100,00 resultierenden) Gesamtbetrag bei Glücksspielen auf den Websites ** und ** im Gesamtzeitraum vom 19. 1. 2025 bis 9. 7. 2025 verloren habe und ihm diesbezüglich ein sowohl im Bereicherungs- als auch im Schadenersatzrecht gründender Rückforderungsanspruch zukomme. Es habe sich um konzessionsloses Glücksspiel in Österreich und damit um verbotenes Glücksspiel gehandelt, und das Geschäft sei aufgrund rechtswidriger Durchführung von Glücksspielen trotz Fehlens einer Konzession nichtig, weshalb Spielverluste rückforderbar seien. Die mit den Plattformen ** und ** ausgeübte Tätigkeit sei auf Österreich ausgelegt, weil es sich jeweils um Domains mit internationaler Endung (.com) handle, österreichische Spieler jeweils auf eine Domain mit einer das Kürzel „de“ enthaltenden Endung verwiesen würden, wobei dieses Kürzel eine deutliche Ausrichtung auf deutschsprachiges Publikum erkennen lasse, es jeweils die Möglichkeit zur Auswahl aus verschiedenen Sprachen, unter anderem Deutsch, gebe, jeweils Support auf Deutsch angeboten werde, im Zuge des Registrierungsvorgangs auf der jeweiligen Website sich das Land „Österreich“ bzw „Austria“ in einem voreingestellten „Drop-Down-Menü“ auswählen lasse, zum Teil als Aufenthaltsland „Austria“ automatisch vorgegeben sei und die österreichische Flagge gezeigt werde, sich Euro als Währung auswählen lasse bzw die Währung EUR angezeigt werde und sämtliche Glücksspielverträge via Fernabsatz geschlossen worden seien. Aufgrund der Eigenschaft des Klägers als Verbraucher sei die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben und komme österreichisches Recht zur Anwendung. Der Kläger habe aus rein privater Absicht und aus privatem Vergnügen gespielt, habe sich durch die Spiele keinerlei Einkommen verschaffen wollen, sei einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen und habe auch über ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts neben den Spielen verfügt.
Die Beklagte betreibe die Plattform ** seit jedenfalls 25. 6. 2025 und die Plattform ** seit jedenfalls 21. 6. 2025, wobei die Beklagte aufgrund einer Vertragsübernahme für die gesamten Verluste hafte und passivlegitimiert sei. Die Beklagte habe den gesamten Plattformvertrag, den Rahmenvertrag, sämtliche Daten über den Kläger und somit das Vertragsverhältnis eines etwaigen Vorbetreibers übernommen und dem Kläger auch die Transaktionsliste nach dem Betreiberwechsel mit den gesamten Transaktionsdaten zur Verfügung gestellt. Der Kläger stimme der Vertragsübernahme ausdrücklich zu, und für eine schlüssige Zustimmung sei auch die Klagsführung gegen eine Neupartei unter Aufrechterhaltung des Standpunkts von ihrer Passivlegitimation ausreichend.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, beantragte in der Sache selbst die Abweisung der Klage und wandte zusammengefasst ein, dass auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gemäß Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO curaçaoisches Recht anzuwenden sei, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht unionsrechtskonform sei, die Geschäftstätigkeit der Beklagten durch eine entsprechende Bewilligung in ihrem Sitzstaat gedeckt sei und das Erfordernis einer österreichischen Erlaubnis von der höherrangigen unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit verdrängt werde, und dass ein Rückforderungsanspruch auch wegen Rechtsmissbrauchs des Klägers ausgeschlossen sei. In Ermangelung eines Schadens des Klägers sei auch ein allfälliger schadenersatzrechtlicher Anspruch desselben ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht Verbraucher und betreibe „das Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“, und es werde bestritten, dass die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichten würde. Auch werde bestritten, dass der Kläger beim Online-Glücksspiel auf einer Website der Beklagten tatsächlich einen Spielverlust in Höhe des Klagsbetrags erlitten habe.
Der Beklagten fehle weiters die Passivlegitimation, weil sie jedenfalls bis Juni 2025 die verfahrensgegenständlichen Websites nicht betrieben habe und nicht Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Es werde bestritten, dass eine Vertragsübernahme stattgefunden und der Kläger einer solchen zugestimmt habe. Die bloße Erklärung in einem Schriftsatz über die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme könne eine solche nicht rückwirkend herbeiführen. Es werde bestritten, dass zwischen der Beklagten und einem etwaigen Vorbetreiber eine Vereinbarung über die Übernahme von Altverbindlichkeiten getroffen worden wäre, und es sei keine Vereinbarung getroffen worden, die die Übernahme von Kondiktionsansprüchen umfasse.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit, ohne auch einen ausdrücklichen Beschluss über die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit zu fassen. In der Sache selbst gab es der Klage statt. Es legte den auf den Seiten 1 und 2 sowie 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde. Diese Feststellungen sind - neben dem eingangs angeführten, auch im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Urteilsannahmen kursiv dargestellt und - in der Reihenfolge ihrer Anführung im Urteil - mit [F1] bis [F7] bezeichnet werden:
Die Beklagte ist ein in Curaçao registriertes Unternehmen, welches ein Online-Casino betreibt und Glücksspiele anbietet. [F1] Dies geschieht über die auch auf Deutsch abrufbaren Websites ** sowie **. Die Websites waren im klagsgegenständlichen Zeitraum in Österreich aufrufbar, sodass (zumindest) in diesem Zeitraum Dienstleistungen von der Beklagten in Österreich angeboten wurden.
[F2] Bei den Transaktionslisten laut den Beilagen ./G und ./I handelt es sich um Dokumente von der Beklagten, welche dem Kläger per E-Mail übermittelt wurden.
[F3] Im Zeitraum von 19. 1. 2025 bis 10. 6. 2025 sowie von 2. 2. 2025 bis 9. 7. 2025 nahm der Kläger als Privatperson unter dem Spielerkonto „**“ an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen („Online-Casino“, Slot-Glücksspiele) teil, dies spielübergreifend auf den deutschsprachigen Websites ** und **. [F4] In diesen Zeiträumen kam es insgesamt zu Einzahlungen in Höhe von EUR 33.301,01, denen Auszahlungen in Höhe von EUR 17.100,00 gegenüberstehen. Der Kläger verzeichnete sohin einen Gesamtverlust in Höhe von EUR 16.201,01.
Der Kläger spielte diese Glücksspiele innerhalb von Österreich.
Bevor sich der Kläger auf den Websites der Beklagten registrierte, wurden die AGB zwar von diesem akzeptiert, jedoch nicht gelesen. Dem Kläger war nicht bewusst, dass die Beklagte über keine österreichische Lizenz für dieses Geschäft verfügt. Er hat sich auch keine Gedanken darüber gemacht, ob diese Spiele legal angeboten werden oder an welchem Ort das Unternehmen seinen Sitz hat.
[F5] Der Kläger spielte durchwegs als Privatperson und nicht zu geschäftlichen Zwecken. Das Spielen dieser Online-Glücksspiele stellte für ihn sohin weder eine gegenwärtige noch zukünftige Option einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dar, und eine regelmäßige Erwerbsquelle sollte dadurch ebenfalls nicht erschlossen werden. Er war zudem während des klagsgegenständlichen Zeitraums durchwegs beruflich tätig und betrieb das Online-Spiel weder als professioneller Spieler noch aus sonstigen gewerblichen Zwecken. Das Geld, welches er durch die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele erlangt hat, gab dieser wiederum zu diesen Zwecken aus. Der Kläger hat die Spiele aufgrund eines Spieltriebs sowie zur Befriedigung ebendieser Lust an der spielerischen Betätigung (weiter-)geführt.
[F6] Erst nachdem der Kläger die Verluste durch die Spiele im Online-Casino erlitten hat, erfuhr dieser von einer diesbezüglichen Rückforderungsmöglichkeit. Es wurden (bisher) auch keine gleichartigen Rückforderungsansprüche gegen andere Online-Glücksspielanbieter erhoben.
Die Beklagte betreibt ab (zumindest) 21. 6. 2025 bzw 25. 6. 2025 die klagsgegenständlichen Plattformen. [F7] Es fand jedoch eine Vertragsübernahme durch die Beklagte statt, sodass dieser auch die vorangegangene Zeit zuzurechnen ist. Sie übermittelte auch dem Kläger die von ihm über den Support bei der E-Mail-Adresse ** angeforderten Umsatzlisten. Er hat nichts davon mitbekommen, dass es in irgendeiner Form allenfalls bei diesen Plattformen zu einem Betreiberwechsel gekommen wäre, und wurde auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es allenfalls zu einem solchen gekommen wäre. Die Seite, wo er spielte, war immer gleich, mit der Anmeldung, mit der Zahlung etc. Er spielte einfach immer weiter. Auch blieben seine Spielverluste und Spielgewinne immer 1 : 1 gleich, egal, in welchem Zeitraum er spielte. Er wurde nie aufgefordert, seine Zustimmung zu einem allfälligen Betreiberwechsel zu erteilen. Wenn er eine Zeit lang nicht spielte, wurde er von Personen angerufen, ob er nicht weiterspielen wolle, wofür ihm zugesagt wurde, dann einen Bonus zu bekommen, worauf er dann einfach wieder weitergespielt hat. Nachdem er sich entschloss, nicht mehr zu spielen, forderte er bei [erkennbar gemeint:] ** zweimal eine Transaktionsliste an, einmal Beilage ./G und Beilage ./I. Bei [erkennbar gemeint:] ** spielte er bis 4. 7.2025, bei ** bis 9. 7. 2025. Dass da insoweit zwischen 4. 7. und 9. 7. [erkennbar gemeint:] 2025 ein Betreiberwechsel eingetreten wäre, wusste er nicht. Auch nach 25. 6. 2025 loggte er sich bei [erkennbar gemeint:] ** und ** ein und spielte weiter, ohne dass er davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass allenfalls ein Betreiberwechsel stattgefunden hätte. Einer Vertragsübernahme stimmt er selbstverständlich zu, sollte eine solche für eine Rückforderbarkeit der Spielverluste nötig sein.
In der rechtlichen Beurteilungbegründete das Erstgericht die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unter Verweis auf die - von ihm näher dargelegte - Rechtslage nach Art 17 ff EuGVVO 2012 mit der Verbrauchereigenschaft des Klägers und seinem in Österreich gelegenen Wohnsitz und bejahte es überdies seine örtliche Zuständigkeit. Weiters legte es - ebenfalls unter näherer Darstellung der Rechtslage - die durch Art 6 Rom I-VO bedingte Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts zugrunde und gelangte es zu dem Ergebnis, dass ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten zu Recht bestehe. Nach Maßgabe der näher dargestellten Rechtsprechung sowohl der österreichischen Höchstgerichte als auch des EuGH entsprächen die österreichische Glücksspielregelung und das diesbezügliche Konzessionssystem den unionsrechtlichen Anforderungen, wobei sich die Höchstgerichte mit den Werbeaktivitäten der Konzessionäre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH bereits umfassend auseinandergesetzt hätten und neue Aspekte durch die Beklagte nicht aufgezeigt worden seien. Es handle sich somit um verbotene Glücksspiele, weshalb der Spieler zur Rückforderung geleisteter Wett- und Spieleinsätze berechtigt sei, ohne dass dem die Bestimmungen des §§ 1174 Abs 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden. Der Rückforderungsanspruch bestehe sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt gewesen sei. Die Beklagte hafte aufgrund der Wirkungen einer Vertragsübernahme, der der Kläger durch Aufrechterhaltung seines Prozessstandpunkts trotz des Einwands der Beklagten schlüssig zugestimmt habe, für den gesamten Spielverlust und sei infolge der Vertragsübernahme auch für bereits vor der Übernahme entstandene Ansprüche heranzuziehen. Das gesamte Verhalten und der Internetauftritt der Beklagten sprächen für eine Vertragsübernahme, zumal sich der Kläger auch wie bisher einloggen und weiterspielen habe können und seine Spielgewinne und -verluste 1 : 1 mitübernommen worden seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und das Verfahren erster Instanz als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsabweisung und wiederum hilfsweise ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zu den Unterbrechungsanträgen:
1. Die Beklagte beantragt im Sinne des § 190 ZPO, das Verfahren bis zu den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-898/24 sowie C-440/23 zu unterbrechen.
1.1. Der in Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-440/23 gestellte Unterbrechungsantrag ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der EuGH bereits am 16. 4. 2026 in der Rechtssache C-440/23, European Lotto and Betting Ltd. sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd., entschieden hat (vgl auch OLG Linz 1 R 37/26f). Abgesehen davon bedurfte es einer diesbezüglichen Verfahrensunterbrechung auch bisher nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen - soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen - im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt sind (vgl zB 1 Ob 22/25d [Rz 9], 8 Ob 54/25m [Rz 4], 1 Ob 60/25t [Rz 4], 6 Ob 215/24x [Rz 3], 6 Ob 19/25z [Rz 7], 8 Ob 19/26s).
1.2. Gleiches gilt ebenso in Ansehung der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, anhängige Vorabenscheidungsersuchen, weil auch die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen - soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen - im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt erscheinen (8 Ob 19/26s; OLG Linz 2 R 30/26h, 1 R 37/26f, 6 R 44/26x).
1.3. Die Unterbrechungsanträge waren daher abzuweisen.
B. Zur Nichtigkeit:
2. Die Beklagte meint, das Urteil sei gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig, weil ihr die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung entgegen dem anzuwendenden Haager Prozessübereinkommen 1954 ohne Übersetzung und ohne Belehrung über ihr Annahmeverweigerungsrecht zugestellt worden sei.
2.1. Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein Urteil als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der (gehörigen) Zustellung entzogen wurde (RS0042202). Dieser Nichtigkeitsgrund ist also nur im Fall eines ungesetzlichen Vorgangs gegeben, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln (RS0107383). Das rechtliche Gehör einer Partei ist hingegen grundsätzlich ausreichend gewahrt, wenn ihr Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern (RS0005915 [Т17]; vgl RS0119970).
2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf die Zustellung der Klage fristgerecht mit Klagebeantwortung reagiert. Darin berief sie sich - anwaltlich vertreten - ausdrücklich auf die offene Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung und setzte sie sich inhaltlich mit dem Klagsvorbringen auseinander. Im weiteren Verfahren wurde sie ordnungsgemäß zur vorbereitenden Tagsatzung geladen, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter der Beklagten - nach Einbringung weiterer Schriftsätze - teilnahm und deren Standpunkt umfassend darlegen konnte. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht liegt daher nicht vor (vgl 7 Ob 194/25t).
3. Weiters macht die Beklagte den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgehe. Der Kläger könne sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 und 18 EuGVVO 2012 stützen, weil seine Verbrauchereigenschaft ausgeschlossen sei und der Kläger auch nicht darlegen habe können, dass die Beklagte auf den verfahrensgegenständlichen Websites ihre Tätigkeit tatsächlich auf Österreich ausgerichtet habe. Auch sei die EuGVVO 2012 nicht anwendbar, weil diese nur in den Mitgliedstaaten gelte, nicht aber in Curaçao, wo die Beklagte ihren Sitz habe.
3.1. Die Begriffe „Verbraucher“ und „Verbrauchervertrag“ sind sowohl im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 als auch im Anwendungsbereich der Rom I-VO unionsrechtlich autonom - jeweils im Gleichklang miteinander - auszulegen (vgl Simotta in Fasching/Konecny ³ Art 17 EuGVVO 2012 Rz 52, 59; Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 Art 6 Rom I-VO Rz 16 [Stand 1. 3. 2023, rdb.at]; Musgerin KBGG 7Art 6 Rom I-VO Rz 2 jeweils mwN; RS0112279 [T2]). Gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 bzw Art 6 Abs 1 Rom I-VO ist Verbraucher eine (natürliche) Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht ihrer (frei-)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bei der Bestimmung der Verbrauchereigenschaft kommt es auf die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung an, wobei der Verbraucherbegriff objektiven Charakter hat und unabhängig von den konkreten Kenntnissen ist, welche die betreffende Person hat, oder von den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (vgl Simotta ааО Art 17 EuGVVO 2012 Rz 56, 59; Musger aaO Art 6 Rom I-VO Rz 2 jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind insbesondere in Bezug auf Verträge im Zusammenhang mit Glücksspielen Aspekte wie die Höhe erzielter Gewinne, etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen sowie die Regelmäßigkeit, mit der der Betroffene der Tätigkeit als Spieler nachgeht, als solche nicht geeignet, dieser Person die Eigenschaft als „Verbraucher“ zu nehmen. Zumal der Geltungsbereich der Art 17 ff EuGVVO 2012 nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist, wäre selbst der Umstand, dass ein Spieler infolge des abgeschlossenen Vertrags hohe Geldbeträge beim Spielen gewonnen hat und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, nicht dessen Eigenschaft als Verbraucher abträglich (EuGH C-774/19, insb Rn 33 f, 49; Simotta ааО Art 17 EuGVVO 2012 Rz 67).
3.2. Von der Berufung ins Treffen geführte Kriterien wie das Einzahlungsverhalten und die Höhe des Gewinnausschüttungsvolumens oder ein allfälliges Wissen oder Wissen-Müssen von der Rückforderbarkeit allfällig erlittener Verluste sind somit nicht geeignet, die Eigenschaft als Verbraucher auszuschließen. Abgesehen davon und darüber hinaus steht vorliegend nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen (siehe unten D.) Sachverhalt fest, dass der (berufstätige) Kläger die hier verfahrensgegenständlichen Online-Glücksspiele bloß aufgrund seines Spieltriebs und zur Befriedigung seiner Spiellust als Privatperson führte und diese Betätigung weder geschäftlichen bzw beruflichen oder gewerblichen Zwecken noch der Erschließung einer regelmäßigen Erwerbsquelle diente, und dass der Kläger erst nach Eintritt der klagsgegenständlichen Verluste von einer diesbezüglichen Rückforderungsmöglichkeit erfahren hat. Soweit die Berufung dennoch meint, der Kläger habe nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen gehandelt und dabei „das Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“ betrieben, geht sie sohin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zumal die bloße Regelmäßigkeit bzw Häufigkeit der Spieltätigkeit und die bloße Höhe erzielter Gewinne nicht gegen die Eigenschaft als Verbraucher sprechen (siehe oben 3.1.), handelt es sich dabei auch nicht um Umstände, auf deren Grundlage für die Beklagte etwa ein beruflich-gewerblicher Zweck in objektiver Hinsicht erkennbar gewesen wäre (vgl dazu Simotta ааО Art 17 EuGVVO 2012 Rz 84 mwH).
3.3. Das in Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 sowie in Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO jeweils normierte, ebenfalls unionsrechtlich autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ erfasst jeweils inhaltsgleich die gezielte, werbende bzw absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitz(mitglied)staat des Verbrauchers, sohin alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen (RS0125252; Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 131 ff; Heindler aaO Art 6 Rom I-VO Rz 34 ff; MusgeraaO Art 6 Rom I-VO Rz 3 jeweils mwN). Maßgeblich ist, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen, und dass sohin Anhaltspunkte für die Bereitschaft des Gewerbetreibenden zu einem Vertragsschluss mit im betreffenden Mitgliedstaat wohnhaften Verbrauchern vorlagen (vgl RS0128704, RS0128705). In diesem Sinne bilden bei Beurteilung des Internetauftritts eines Gewerbetreibenden beispielsweise (und nicht erschöpfend) der internationale Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Aufnahme von Fernkontakt oder der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (vgl 8 Ob 130/25p [Rz 7 f] mwN; RS0125001 [T2]; Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 149 ff mwN; Musger aaO Art 6 Rom I-VO mHa insb EuGH C-585/08, C-144/09).
3.4. Mit ihrer Argumentation, wonach sich zusammengefasst aus keinem der vom Kläger vorgelegten Beweise und auch nicht aus den Angaben des Klägers ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf Österreich ergebe, übersieht die Berufung, dass die zur Dartuung der Ausrichtung beider Websites auf Österreich im Prozessvorbringen des Klägers aufgestellten Tatsachenbehauptungen seitens der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht substanziiert bestritten wurden, sondern die Beklagte diesem Tatsachenvorbringen im Ergebnis lediglich eine andere eigene Rechtsansicht betreffend die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals samt bloßen Rechtsausführungen entgegengehalten hat. Schon in Ermangelung jeglicher substanziierter Bestreitung des einschlägigen Tatsachenvorbringens des Klägers ist daher (auch) im nunmehrigen Berufungsverfahren ohne weiteres insbesondere zugrunde zu legen (RS0039977, RS0039927 [insb T14], RS0040110, RS0040101), dass auf den verfahrensgegenständlichen Websites österreichische Spieler jeweils auf eine Domain mit einer das Kürzel „de“ enthaltenden Endung verwiesen wurden, die deutsche Sprache zur Auswahl stand, Support in deutscher Sprache angeboten wurde, bei der Registrierung das Land „Österreich“ bzw „Austria“ in einem voreingestellten „Drop-Down-Menü“ zur Auswahl stand, der Euro als Währung auswählbar war bzw angezeigt wurde und zum Teil auch „Austria“ als Aufenthaltsland automatisch vorgegeben war und die österreichische Flagge gezeigt wurde. Bereits diese - unstrittigen - Umstände sprechen im Sinne des oben dargelegten Maßstabs unzweifelhaft dafür, dass die mit Hilfe und im Wege der Websites ausgeübte Tätigkeit auf Österreich „ausgerichtet“ war im Sinne von sowohl Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 als auch Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO.
3.5. Der weiteren, mit der mangelnden Geltung der EuGVVO 2012 in Curaçao operierenden Argumentation der Berufung ist entgegenzuhalten, dass die den Verbrauchergerichtsstand konstituierende Bestimmung des Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 nach Maßgabe des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 gerade auch dann gilt, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass sich der Wohnsitz des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat befindet, ist vorliegend ohnehin gegeben (vgl zu all dem Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 f). Ist sohin der Kläger - wie hier - Verbraucher, so spielt es gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen Sitz hat, das heißt, dieser kann seinen (Wohn-)Sitz auch in einem Drittstaat haben. Voraussetzung dafür, dass auch ein in einem Drittstaat ansässiger Vertragspartner des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat verklagt werden kann, ist, dass der Verbraucher - wie hier der Kläger - seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat ( Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 ff, Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2 ff).
3.6. Aufgrund dieser schon unmittelbar aus der EuGVVO 2012 selbst eindeutig erhellenden Rechtslage besteht auch keine Veranlassung, die von der Berufung enthaltene Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens betreffend die Auslegung der EuGVVO 2012 im gegenständlich relevanten Zusammenhang aufzugreifen (RS0082949 [T2, T3, T7, T18]). Die von der Berufung ins Treffen geführte Entscheidung des OLG München vermag schon deshalb keine andere Einschätzung nahezulegen, weil diese Entscheidung - wie bereits der Berufung selbst zu entnehmen ist - die besondere Frage der Weitergeltung der EuGVVO 2012 im Verhältnis zu Großbritannien nach dem sogenannten „Brexit“ vor dem spezifischen Hintergrund der Bestimmungen des diesbezüglichen Austrittsabkommens zum Gegenstand hatte.
4. Zusammenfassend ist somit die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.
C. Zur Mängelrüge:
5. Die Berufung sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das Erstgericht entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten in Bezug auf die klagsseitig vorgelegten Urkunden laut den Beilagen ./G und ./i keine Anordnungen zur bestimmten Angabe oder Hervorhebung der maßgeblichen Stellen gemäß § 297 Abs 1 ZPO getroffen habe, um eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung zu ermöglichen. Einen weiteren Verfahrensmangel sieht sie darin, dass diese fremdsprachigen Urkunden laut den Beilagen ./G und ./i wiederum entgegen dem Einwand der Beklagten verwertet worden seien, obwohl diesen keine beglaubigte Übersetzung angeschlossen gewesen sei.
5.1. Dem Berufungswerber obliegt es, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Es ist erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Anderenfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 11).
5.2. Diesem Erfordernis fehlt es der jeweiligen Mängelrüge schon deshalb, weil die Berufung nicht einmal behauptet, dass sich im Falle entsprechender Anordnungen bzw Erörterungen betreffend die maßgeblichen Urkundenstellen oder im Falle einer Übersetzung der Urkunden eine andere Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte, oder dass das Erstgericht die Urkunden missverstanden bzw hieraus unrichtige Schlussfolgerungen gezogen habe, und weil sie auch nicht darlegt, inwiefern und in welcher Hinsicht solche Anordnungen bzw Erörterungen oder der Anschluss einer beglaubigten Übersetzung zu einer Änderung der entscheidungswesentlichen Feststellungen geführt hätten.
5.3. Da sohin die auf die Urkunden laut den Beilagen ./G und ./i bezogenen Mängelrügen jeweils nicht gesetzmäßig ausgeführt sind, erübrigt sich schon aus diesem Grund eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung damit.
6. Außerdem sieht die Berufung zusammengefasst in Bezug auf beinahe sämtliche auch im Rahmen der Tatsachenrüge bekämpfte Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts jeweils einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO, weil es hinsichtlich dieser Feststellungen jeweils an einer nachvollziehbaren Begründung mangle.
6.1. Vorauszuschicken ist, dass jene Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts, mit denen dem Wortlaut nach pauschal für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die „Beklagte“ als Anbieterin der auf den Websites ** und ** abrufbaren Dienstleistungen bzw Glücksspiele bzw als Betreiberin dieser Websites bezeichnet wird, im Lichte des vom Erstgericht eindeutig zugrunde gelegten Betreiberwechsels samt Vertragsübernahme mit einer erst ab (spätestens) 21. bzw 25. 6. 2025 gegebenen eigenen Betreiberstellung der Beklagten unzweifelhaft in dem Sinne zu verstehen sind, dass mit dem insoweit vom Erstgericht verwendeten (Sammel-)Begriff der „Beklagten“ hinsichtlich der Zeit vor diesem Betreiberwechsel nicht die Beklagte selbst gemeint ist, sondern der frühere Betreiber der genannten Plattformen als deren Vorgänger in der Stellung als Websitebetreiber und diesbezüglicher Glücksspielanbieter.
6.2. Als Ausfluss der in § 272 Abs 3 ZPO normierten Begründungspflicht muss das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]; Fasching , Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts² [1990] Rz 817; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 7; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 7 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 272 ZPO Rz 7 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]). Die nach § 272 Abs 3 ZPO gebotene Begründung muss daher zumindest so weit ausgeführt sein, dass sie dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der (Schlüssigkeit bzw Nachvollziehbarkeit der) Beweiswürdigung ermöglicht (RS0040122 [T1]; Fasching aaO Rz 817; RechbergeraaO § 272 ZPO Rz 7 f; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 36; Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10 [18 f]). Da die Beweiswürdigung freilich weitgehend ein innerer, psychologischer und subjektiver Wertungsvorgang ist (vgl auch
6.3. In Bezug auf die Beweiswürdigung findet daher die Begründungspflicht ihre Grenze im Erfordernis, die Nachvollziehbarkeit bzw Überprüfbarkeit der von der Tatsacheninstanz zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen zu ermöglichen. Dementsprechend besteht auch erst dann eine spezielle Pflicht zur Begründung, wenn etwa zu einem Beweisthema widersprüchliche Beweisergebnisse hervorgekommen sind und einem davon der Vorzug vor einem anderen gegeben wird, oder wenn ein mangels anderer Beweisergebnisse unwiderlegt gebliebenes Beweisergebnis dennoch nicht den Feststellungen zugrundegelegt wird (vgl SpitzeraaO ZPO-ON § 272 ZPO Rz 7; SpitzeraaO Beweisrecht § 272 ZPO Rz 7; LGZ Wien 38 R 287/15k MietSlg 67.658). Im Umkehrschluss ist eine allzu weitgehende Begründungstiefe sohin nicht geboten, wenn zu einem Beweisthema ohnedies nur ein einziges (unwiderlegt gebliebenes) Beweisergebnis vorliegt und dieses in die Feststellungen übernommen wird.
6.4. Den dargelegten Anforderungen genügt die vom Erstgericht dargelegte Begründung seiner Feststellungen und seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung ohne weiteres. Das Erstgericht hat zur Begründung der von ihm getroffenen Feststellungen vorweg auf die bei den einzelnen Feststellungspassagen in Klammern angeführten Beweismittel sowie auf das Fehlen widerstreitender Beweisergebnisse verwiesen (US 4) und auf diese Weise zum einen klargestellt, woraus es seine Sachverhaltsannahmen ableitet, und zum anderen offengelegt, dass schon das Fehlen gegenteiliger Beweisergebnisse und damit die Kongruenz der vorhandenen Beweisergebnisse für das Erstgericht eine ausreichende Grundlage für die Ableitung der getroffenen Feststellungen boten. Darüber hinaus hat das Erstgericht neben dem Inhalt der von ihm als widerspruchsfrei erachteten Aufstellungen laut den Beilagen ./G und ./i und seiner Einschätzung, dass diese von Mitarbeitern der Beklagten übermittelt worden seien, auch die von ihm als glaubwürdig eingeschätzte Aussage des Klägers hervorgehoben sowie außerdem dargelegt, worauf die auf die Vertragsübernahme bzw den Betreiberwechsel bezogenen Tatsachenfeststellungen gründen. Von einer mangelhaften Begründung, welche die Überprüfbarkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen beeinträchtigen würde, kann daher insgesamt keine Rede sei.
6.5. Soweit es die Annahme der deutschsprachigen Gestaltung der verfahrensgegenständlichen, in Österreich aufrufbaren Websites angeht, ist dieser Umstand überdies - wie schon oben (3.4.) erörtert - ohnehin auch als unstrittig zugrunde zu legen, sodass es insoweit auch gar keiner eigenen Tatsachenfeststellung und damit auch keiner diesbezüglichen Beweiswürdigung bedürfte. Bei der Frage, ob eine Vertragsübernahme mit bestimmten Rechtsfolgen bewirkt wurde, handelt es sich um eine - insoweit vom Erstgericht lediglich disloziert (auch) im Rahmen der Tatsachenfeststellungen beurteilte - Rechtsfrage, sodass auch in dieser Hinsicht schon dem Grunde nach kein Fall einer unzureichenden Beweiswürdigung vorliegen kann.
7. Die von der Beklagten gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit insgesamt nicht vor.
D. Zur Tatsachenrüge:
8. Der Behandlung der vielfältig ausgeführten Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T4, T5]; KodekaaO § 471 ZPO Rz 15). Daraus folgt auch, dass zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss, das heißt, dass die eine Feststellung die andere ausschließen muss. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145). Dementsprechend genügt es auch nicht, bloß die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
9. Dabei reicht es auch im Falle einer nach diesem Maßstab gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen auch allenfalls andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
10. Die Berufung bekämpft zunächst die erstgerichtlichen Urteilsannahmen [F2], [F3] und [F7] und begehrt an deren Stelle ersatzweise die (Negativ-)Feststellung, wonach jeweils nicht festgestellt werden könne, dass hinsichtlich der Websites ** und ** ab 21. bzw 25. 6. 2025 eine Vertragsübernahme stattgefunden, und dass die Beklagte vor diesen Zeitpunkten Empfängerin der Leistungen des Klägers gewesen sei.
10.1. Wie bereits festgehalten wurde (oben 6.5.), handelt es sich bei der Frage, ob eine Vertragsübernahme mit entsprechenden Rechtsfolgen bewirkt wurde, nicht um eine Tatsache, sondern um eine Rechtsfrage, weshalb auch die insoweit in die Urteilsannahme [F7] eingebettete Konstatierung betreffend eine stattgefundene Vertragsübernahme keine - ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beweisrüge bildende - Tatsachenfeststellung ist, sondern vielmehr Ausdruck einer (dislozierten) rechtlichen Beurteilung. Spiegelbildlich handelt es sich bei der von der Berufung ersatzweise dazu angestrebten (Negativ-)Konstatierung im Sinne der mangelnden Erschließbarkeit einer Vertragsübernahme ebenfalls nicht um eine taugliche, weil auf die Feststellung einer Tatsachen hinauslaufende Ersatzfeststellung. Die im Rahmen der gegenständlichen Beweisrüge außerdem angestrebte Negativfeststellung über die Unerweislichkeit eines bei der Beklagten eingetretenen Empfangs von Leistungen des Klägers, steht nicht im erforderlichen Austauschverhältnis mit den hier bekämpften Urteilsannahmen, da diese eine Eigenschaft der Beklagten als Empfängerin dieser Leistungen gar nicht zum Thema haben. Soweit die gegenständliche Beweisrüge im Übrigen die Urteilsannahmen [F2], [F3] und [F7] angreift, aber darüber hinaus keine in einem inhaltlichen Widerspruch dazu stehenden Tatsachenfeststellungen begehrt, läuft sie ohnehin auf das - für die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge ebenfalls unzureichende - Bestreben nach einer bloßen ersatzlosen Streichung der bekämpften Annahmen hinaus.
10.2. Die gegenständliche Beweisrüge ist somit insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11. Weiters bekämpft die Berufung die Urteilsannahmen [F1] sowie (wiederum) [F2] und möchte diese durch eine (Negativ-)Feststellung des Inhalts ersetzt haben, dass nicht festgestellt werden könne, dass die genannten Websites im verfahrensgegenständlichen Spielzeitraum tatsächlich durchgehend auf Österreich ausgerichtet gewesen seien bzw die Beklagte in diesem Zeitraum durchgehend eine Tätigkeit „auf Österreich auf diesen Websites tatsächlich ausgeübt“ habe.
11.1. Auch bei der Frage, ob mit einem Internetauftritt eine gewerbliche bzw unternehmerische Tätigkeit auf einen bestimmten Staat „ausgerichtet“ wird bzw wurde, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vielmehr erst auf der Grundlage bestimmter dem Tatsachenbereich zuzuordnender Anhaltspunkte zu beurteilen ist (vgl oben 3.3.). Damit ist auch die nun behandelte Beweisrüge insoweit mangels Angabe einer tauglichen, auf Tatsachen bezogenen Ersatzfeststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Soweit die Beweisrüge außerdem ersatzweise eine Negativfeststellung zum Thema einer im verfahrensgegenständlichen Spielzeitraum durchgehend von der Beklagten auf den Websites ** und ** ausgeübten Tätigkeit anstrebt, ist sie auf die bereits oben (6.1.) dargelegte Erwägung zu verweisen, dass (auch) die Urteilsannahmen [F1] und [F2] nach ihrem eindeutig erschließbaren Bedeutungsgehalt nicht im Sinne der Feststellung einer von der Beklagten selbst durchgehend im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ausgeübten Betreiber- und Anbieterstellung zu verstehen sind, sondern vielmehr in dem Sinne, dass vor dem - unbekämpft festgestellten - Eintritt der Beklagten als Plattformbetreiberin mit (spätestens) 21. bzw 25. 6. 2025 der der Beklagten in dieser Rolle vorangehende frühere Betreiber der Anbieter der dort präsentierten Glücksspiele war. Der auf das Thema einer „durchgehenden“ Tätigkeit der Beklagten bezogenen Ersatzfeststellung mangelt es sohin am erforderlichen inhaltlichen Widerspruch mit den angegriffenen Urteilsannahmen in ihrem eindeutig erkennbaren Sinngehalt.
11.2. Sohin ist auch die soeben erörterte Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
12. Außerdem bekämpft die Berufung die Feststellung [F6]. An deren Stelle begehrt sie die Ersatzfeststellung, dass der Kläger ein gezieltes Modell im Zusammenhang mit der klagsweisen Geltendmachung von Spielverlusten betrieben habe.
12.1. Die Feststellung [F6] hat den - erst nach Eintritt der verfahrensgegenständlichen Spielverluste liegenden - Zeitpunkt zum Gegenstand, in dem der Kläger Kenntnis von der Möglichkeit zur Rückforderung der Spielverluste erlangt hat. Demgegenüber betrifft die begehrte Ersatzfeststellung - in ohnedies nur äußerst unkonkreter Weise - das Thema einer vom Kläger verfolgten Zielrichtung bei der klagsweisen Geltendmachung von Spielverlusten, ohne etwa auf den Zeitpunkt oder Zeitraum, in dem diese Zielsetzung erfolgt wäre, oder überhaupt auf Umstand und Zeitpunkt eines beim Kläger eingetretenen bzw vorhandenen Wissensstandes Bezug zu nehmen. Damit ist auch diese Beweisrüge wiederum in Ermangelung des erforderlichen Alternativverhältnisses zwischen bekämpfter und ersatzweise begehrter Feststellung nicht gesetzmäßig ausgeführt.
12.2. Abgesehen davon sind selbst die zur inhaltlichen Begründung dieser Beweisrüge von der Berufung vorgetragenen Argumente nicht geeignet, Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Feststellung [F6] hervorzurufen. Wie die Beweisrüge selbst zugrunde legt, hat der Kläger in seiner Aussage als Partei lediglich geschildert, dass ihm das - im Übrigen auch jedem vernünftigen Menschen einleuchtende - Risiko eines Verlusts bei Online-Glücksspielen bewusst gewesen sei (ON 12.3, 7). Die von der Beweisrüge daraus sowie aus dem bloßen Umstand der nunmehrigen Klagserhebung abgeleitete Schlussfolgerung, dem Kläger sei zudem auch die Rückforderbarkeit allfällig erlittener Spielverluste bekannt gewesen, ist jedoch keineswegs zwingend. Die Beweisrüge zeigt über die bloße Aufstellung einer solchen Hypothese hinaus auch gar kein konkretes Beweisergebnis auf, welches die Annahme eines solchen Wissensstandes des Klägers noch vor Eintritt der nun klagsgegenständlichen Spielverluste rechtfertigen würde.
13. Des Weiteren wendet sich die Berufung (wiederum) gegen die Feststellung [F3] sowie gegen die Feststellung [F5]. An der Stelle dieser Feststellungen strebt sie die Ersatzfeststellung an, dass der Kläger die Glücksspiele auf den verfahrensgegenständlichen Websites aufgrund seiner vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen konsumiert habe.
13.1. Damit bekämpft die Berufung die Feststellung [F3] abermals nicht in gesetzmäßiger Weise, weil die gegenständlich angestrebte Ersatzfeststellung nicht in einem inhaltlichen Widerspruch zur Feststellung [F3] steht.
13.2. Freilich vermag die Beweisrüge auch in ihrem übrigen, auf die Feststellung [F5] bezogenen Umfang keine Bedenken gegen die Stichhältigkeit dieser Feststellung aufzuzeigen oder davon zu überzeugen, dass an deren Stelle die gewünschte Ersatzfeststellung zu treten hätte. Bei der Argumentation, das Einzahlungsverhalten des Klägers und dessen „hohes Gewinnausschüttungsvolumen“ würden ein „professionelles (Berufs-)Spielerverhalten zutage“ legen und der Kläger betreibe das „Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“, handelt es sich um bloß unbelegte, nicht durch einen Verweis auf bestimmte Beweisergebnisse getragene (Pauschal-)Behauptungen, die keineswegs nahelegen, dass die vom Erstgericht der Feststellung [F5] zugrunde gelegte, die einschlägige Aussage des Klägers verwertende Beweiswürdigung bedenklich wäre. Soweit die Beweisrüge auch im nunmehrigen Zusammenhang eine Kenntnis des Klägers von der Rückforderbarkeit allfällig erlittener Spielverluste behauptet, kann auf die bereits oben (12.2.) dargelegten Erwägungen verwiesen werden. Im Übrigen unterlässt die Beweisrüge auch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der die Grundlage für die Feststellung [F5] bildenden Aussage des Klägers und mit der (auch) diesbezüglich positiven Einschätzung des Erstgerichts betreffend dessen Glaubwürdigkeit.
13.3. Auch die Feststellung [F5] ist sohin nicht zu beanstanden.
14. Schließlich wendet sich die Berufung (abermals) gegen die Sachverhaltsannahmen [F2] und [F3] sowie gegen die Sachverhaltsannahme [F4]. An deren Stelle begehrt sie ersatzweise eine (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger bei Glücksspielen auf ** und ** im Zeitraum von 19. 1. 2025 bis 10. 6. 2025 sowie von 2. 2. 2025 bis 9. 7. 2025 einen Betrag in der Höhe von EUR 16.201,01 an Spielverlusten erlitten habe.
14.1. Auch in diesem Zusammenhang wird die Sachverhaltsannahme [F2] nicht gesetzmäßig bekämpft, da die hier begehrte Ersatzfeststellung das betragsmäßige Ausmaß der vom Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf den genannten Websites erlittenen Verluste zum Gegenstand hat, aber Thema der Sachverhaltsannahme [F2] die Herkunft der Transaktionslisten laut den Beilagen ./G und ./i ist.
14.2. Im sohin allein verbleibenden Umfang der Bekämpfung der Feststellungen [F3] und [F4] sind die von der Beweisrüge vorgetragenen Argumente freilich nicht geeignet, zu ihrem Erfolg zu führen. Die Tatsache, dass es sich bei den Umsatz- bzw Transaktionslisten laut den Beilagen ./G und ./i um von der Beklagten herrührende Dokumente handelt, die an den Kläger über dessen entsprechende Anforderung übermittelt wurden, steht mangels erfolgreicher Bekämpfung der Sachverhaltsannahmen [F2] und [F7] fest, sodass schon unter diesem Gesichtspunkt der in der Beweisrüge vorgenommenen Bezweiflung ihrer Herkunft der Boden entzogen ist. Abgesehen davon und darüber hinaus hat das Erstgericht die Feststellungen [F3] und [F4] nicht nur auf die Beilagen ./G und ./i gestützt, sondern auch auf die ihm glaubwürdig erscheinenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner Einvernahme. Gründe, aus denen diese Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Klägers als verfehlt anzusehen wäre, legt die Beweisrüge nicht dar. Der Kläger hat ausgesagt, dass er die Transaktionslisten über den einschlägigen Support selbst angefordert und daraufhin die in den Beilagen ./G und ./i ersichtlichen Listen zugesendet erhalten habe, und aus den in diesen Beilagen ersichtlichen E-Mails geht ohnedies auch unmittelbar hervor, dass die Übermittlung absenderseitig über die - den Domains der verfahrensgegenständlichen Plattformen entsprechenden - E-Mail-Konten ** und ** erfolgt ist. Warum vor diesem eindeutigen Hintergrund irgendwelche vernünftigen Zweifel daran bestehen sollten, dass diese Listen tatsächlich von der Beklagten sowohl erstellt als auch übermittelt wurden, erschließt sich nicht, zumal die genannten E-Mails auch jeweils mit einem Zeitpunkt datiert sind, zu dem die Beklagte selbst nach ihrem eigenen Prozessstandpunkt wie auch nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen tatsächlich bereits die Betreiberin der gegenständlichen Plattformen war.
14.3. Die - einerseits mit „** payments“ bzw „**“ und andererseits mit „** payments“ überschriebenen - Listen laut den Beilagen ./G und ./i lassen ohne weiteres auch eine eindeutige getrennte Zuordnung der auf die jeweilige Plattform entfallenden Ein- und Auszahlungen und damit Verluste zu. Zudem liegt es angesichts des übersichtlich gegliederten sowie äußerst einfaches und leicht verständliches Vokabular enthaltenden Inhalts dieser Listen selbst unter der banalen Voraussetzung einer simpelsten mathematischen Begabung auf der Hand, dass die den festgestellten Gesamtbeträgen an Einzahlungen, Auszahlungen und Verlusten zugrunde liegende „Berechnungsmethode“ in der einfachen Anwendung von (nur) zwei mathematischen Grundrechenarten besteht, nämlich in der Summierung der in den Listen jeweils dokumentierten Einzahlungsbeträge und Auszahlungsbeträge im Wege der Addition sowie in der Saldierung der Ein- und Auszahlungen im Wege der Subtraktion. Anhaltspunkte oder Beweisergebnisse dafür, dass die vom Erstgericht festgestellten Gesamtbeträge in irgendeiner Hinsicht (etwa aufgrund welchen Rechenfehlers auch immer) unrichtig sein sollten, werden von der Berufung ohnedies nicht substanziiert aufgezeigt.
15. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
E. Zur Rechtsrüge:
16. Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht auch die im Rahmen der Rechtsrüge vorgetragenen Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, weshalb es genügt, zunächst auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO) und im Übrigen zur Argumentation in der Berufung ergänzend wie folgt Stellung zu nehmen:
17. Soweit die Berufung auch im Rahmen der Rechtsrüge die Fragen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, der Eigenschaft des Klägers als Verbraucher und des „Ausrichtens“ der Tätigkeit auf Österreich releviert sowie neuerlich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens betreffend die Auslegung der EuGVVO 2012 anregt, ist sie auf die schon oben (3. ff) dargelegten Ausführungen zu verweisen.
18.1. Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (zB RS0037516). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens ist es aber nicht erforderlich, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]).
18.2. In Fällen, in denen sich ein Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, sieht es die ständige Rechtsprechung als Überspannung des Gebots einer Präzisierung des Vorbringens an, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht die Schlüssigkeit (RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch (vgl dazu RS0037907 [T9]), sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint (RS0037907 [T1, T22]). Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt (vgl RS0037907 [T13]; vgl auch 1 Ob 94/20k). In derartigen Fällen reicht daher auch ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden und müssen die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037907 [T14]).
18.3. Diese Grundsätze kommen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gerade auch in Bezug der Aufgliederung von Glücksspielverlusten aus einem über einen längeren Zeitraum wiederholten Spiel- bzw Wettgeschehen mit einer Vielzahl von Einzelspielen zum Tragen, sodass auch in diesen Fällen wegen der Unzumutbarkeit der Aufschlüsselung jedes einzelnen klagsgegenständlichen Vorganges die Konkretisierung des Anspruchs nach dem Zeitraum des wiederholten Spiel- bzw Wettgeschehens und nach dem Gesamtverlust als hinreichend schlüssig angesehen werden kann (zB 4 Ob 199/16t, 4 Ob 232/23f [Rz 2 f], 8 Ob 54/25m [Rz 8 f], 6 Ob 70/25z [Rz 5 ff], 6 Ob 135/25h [Rz 8], 6 Ob 157/25v [Rz 7]).
18.4. Ausgehend davon erfüllt das Klagsvorbringen die anzulegenden Voraussetzungen für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens. Der Kläger hat vorgebracht, dass er im Rahmen seines unter ** auf den verfahrensgegenständlichen Websites jeweils geführten Spielerkontos von Österreich aus in seiner Eigenschaft als Verbraucher gespielt und dabei die klagsgegenständlichen Verluste habe, und dass bestimmte, näher dargelegte Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der diesbezüglichen Tätigkeit auf Österreich sprechen, und auch gegenständlich ist die Zusammenfassung dieser Spielverluste in einem Begehren samt Konkretisierung des Anspruchs durch Angabe des Zeitraums des wiederholten Spielgeschehens im Zusammenhalt mit dem Verweis auf die - sowohl nach dem Klagsvorbringen als auch nach dem festgestellten Sachverhalt von der Beklagten selbst stammenden - Aufstellungen laut den Beilagen ./G und ./i ausreichend (vgl in diesem Sinne auch 1 Ob 60/25t [Rz 6]). Inwiefern die Prozessbehauptungen des Klägers in sonstiger Hinsicht unzureichend für die Herstellung der Schlüssigkeit der Klage geblieben wären, wird von der Rechtsrüge ohnedies nicht aufgezeigt.
19.1. Dass dem Kläger auch nach dem bei der Anwendung der Rom I-VO zugrunde zu legenden Begriffsverständnis die Eigenschaft als Verbraucher zukommt und die mittels der verfahrensgegenständlichen Websites ausgeübte Tätigkeit auf Österreich „ausgerichtet“ war, wurde bereits oben (3.1. ff) dargelegt. Gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO kommt auf einen - wie hier vorliegenden - Verbrauchervertrag grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit - wie vorliegend - auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet.
19.2. Wie die Berufung insoweit zutreffend festhält, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit seiner Entscheidung zu 7 Ob 213/21f (Rz 6) ausgeführt, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, VKI/TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH&Co KG, Rn 52). Entgegen der Ansicht der Berufung hat der OGH diese Rechtsprechung jedoch keineswegs mittlerweile geändert, sondern in seiner nachfolgenden Entscheidung zu 7 Ob 155/23d (Rz 15) bekräftigt. Insbesondere auch der in der Berufung zitierten Entscheidung zu 10 Ob 56/22s ist keine solche Änderung zu entnehmen. Diese Entscheidung hatte nämlich gar keine Auseinandersetzung mit den spezifischen Tatbeständen des Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO und des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO zum Inhalt. Vielmehr setzte sich der OGH darin mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 7 Nr 1 EuGVVO auseinander und wies er im Zuge dessen lediglich darauf hin, dass sich der nach Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO maßgebliche Leistungsort (bloß) im Zweifel parallel zu Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters befinde (insb Rz 26).
19.3. Das in der Berufung außerdem genannte Vorabentscheidungsersuchen zu C-429/22, VK/N1 Interactive ltd. , betraf die Frage, ob das nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO anwendbare Recht selbst dann maßgeblich bleibt, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anwendbare Recht für den Verbraucher günstiger wäre. Diese - vom EuGH mit Beschluss vom 14. 3. 2024 bejahte - Frage stellt sich in der gegenständlichen Rechtssache nicht (vgl 8 Ob 31/24b [Rz 19]).
19.4. Damit bleibt es dabei, dass vorliegend Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts führt (siehe oben 19.1.), zumal auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO (siehe oben 19.2.) gegenständlich nicht vorliegen (vgl 7 Ob 213/21f [Rz 6], 7 Ob 155/23d [Rz 15], 6 Ob 157/24t [Rz 5], 7 Ob 150/24w [Rz 4]).
19.5. Sohin sind nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen und insbesondere auch die Rückabwicklung infolge Nichtigkeit des Vertrags nach dem Recht des Vertragsstatuts (hier: Verbraucherstatuts) und daher nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl zB 7 Ob 155/23d [Rz 16], 7 Ob 150/24w [Rz 3 ff], 6 Ob 157/24t [Rz 6], 7 Ob 150/24w [Rz 5], 7 Ob 206/25g [Rz 6]). Ebenso unterliegt eine Vertragsübernahme dem Statut des übernommenen Vertrags, sodass gegenständlich das Vorliegen einer Vertragsübernahme ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (vgl 3 Ob 44/22z [Rz 21], 2 Ob 40/22d [Rz 14], 2 Ob 20/22p [Rz 13], 4 Ob 65/22w [Rz 18], 9 Ob 10/22v [Rz 12]).
20.1. Nach österreichischem Recht ist die Vertragsübernahme ein eigenes Rechtsinstitut im Sinne eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, mit dem die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer (Neupartei) an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) tritt. Die Neupartei übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. Die Vertragsübernahme führt im Sinne der Einheitstheorie zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung einschließlich der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte sowie der Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei. Dies gilt insbesondere auch für auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (umfassend 3 Ob 44/22z [Rz 24 ff] mwN sowie im Anschluss daran zB 2 Ob 40/22d [Rz 15], 4 Ob 65/22w [Rz 19], 9 Ob 10/22v [Rz 12], 3 Ob 241/23x [Rz 20]; RS0032623, RS0032653).
20.2. Zwar bestimmt sich der Umfang der Vertragsübernahme nach der Parteienvereinbarung (vgl Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1406 ABGB Rz 23, 71). Dies ändert aber nichts daran, dass mit der Vertragsübernahme grundsätzlich - dem Wesen der Vertragsübernahme entsprechend - die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Altpartei in ihrem konkret gegebenen Entwicklungsstand auf die Neupartei übergeht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegebenenfalls einzelne Rechte und Pflichten von diesem grundsätzlich vollumfänglichen Eintritt der Neupartei in die Rechtsstellung der Altpartei auszunehmen (vgl 5 Ob 512/84; RS0032653, RS0032703). Die Beschränkung der grundsätzlich vollumfänglichen Reichweite der Vertragsübernahme setzt somit eine entsprechende Vereinbarung voraus (vgl ThöniaaO § 1406 ABGB Rz 23).
20.3. Entgegen der diesbezüglichen Argumentation in der Rechtsrüge hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Vorbetreiber der verfahrensgegenständlichen Websites über die Übernahme der gesamten Vertragsbeziehung bzw ein „übertragungsfähiges Vertragsverhältnis zwischen Alt- und Neupartei“ keineswegs konkret (noch dazu „ausdrücklich“) bestritten und auch nicht das Unterbleiben einer solchen Vereinbarung zwischen Alt- und Neupartei behauptet, sondern den eine entsprechende Vertragsübernahme unter Eintritt der Beklagten an der Stelle des Vorbetreibers behauptenden Klagsausführungen insoweit lediglich das (Bestreitungs-)Vorbringen entgegengesetzt, dass eine Vertragsübernahme nicht „stattgefunden“ habe, und dies auch in weiterer Folge bloß damit begründet, dass eine Vereinbarung über die Übernahme von Altverbindlichkeiten nicht getroffen worden sei und auch unter der Hypothese des Vorliegens einer Vertragsübernahme keine Vereinbarung getroffen worden sei, welche die Übernahme von Kondiktionsansprüchen umfasse. Einer solchen spezifischen Vereinbarung über den Übergang bzw die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten bzw Ansprüche bedarf es jedoch im Falle einer - wie vom Kläger behaupteten - Vertragsübernahme gar nicht, umfasst doch die Vertragsübernahme schon nach ihrem Wesen grundsätzlich die gesamte aus dem übernommenen Vertrag herrührende Rechtsstellung (siehe oben 20.1.). Damit lief das von der Beklagten insoweit zur Frage der Vertragsübernahme in erster Instanz ausgeführte Bestreitungsvorbringen bloß auf die Bestreitung des - im Lichte des grundsätzlich umfassenden Umfangs einer Vertragsübernahme unerheblichen und gar nicht bedeutsamen - Umstandes des Abschlusses spezifischer Vereinbarungen über den Übergang bestimmter isolierter Verbindlichkeiten bzw Ansprüche hinaus, wie sie etwa dem Wesen einer - von der Vertragsübernahme zu unterscheidenden - bloßen Schuldübernahme (vgl zB ThöniaaO § 1405 ABGB Rz 19, 47, § 1406 ABGB Rz 1, 30) entsprechen würde. Dass die Beklagte demgegenüber etwa die Behauptung aufgestellt hätte, dass eine die grundsätzlich vollumfängliche Reichweite der Vertragsübernahme einschränkende Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, wird in der Rechtsrüge ohnedies nicht geltend gemacht und geht auch aus dem Akteninhalt nicht hervor. Bereits dadurch unterscheidet sich die hier verfahrensgegenständliche Konstellation von der zu 3 Ob 241/23x behandelten Konstellation, wo geradezu jede Art einer vertraglichen Einigung zwischen der aktuellen Betreiberin und ihren Vorgängern bestritten worden war (vgl insb die dortige Rz 15).
20.4. In der Rechtsprechung ist auch schon längst klargestellt, dass die zur Perfektionierung einer Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners - wie hier des Klägers - sowohl schlüssig als auch nachträglich erfolgen kann und die Vertragsübernahme sohin durch diese Zustimmung Wirksamkeit erlangt (vgl zB RS0032607 [T2, T6], RS0108705 [T3]; ThöniaaO § 1406 ABGB Rz 47 mwH), und dass gerade die Klagsführung samt durchgehender Aufrechterhaltung der Inanspruchnahme der Neupartei als nachträgliche Zustimmung zur Vertragsübernahme in konkludenter Form zu werten ist (vgl 8 Ob 34/08w, 3 Ob 113/12g sowie schon 4 Ob 193/82, JBl 1986, 131). Gegenteiliges ist auch aus den Entscheidungen zu 3 Ob 241/23x und 9 Ob 6/22f nicht abzuleiten, zumal darin die Frage einer in der Klagsführung zu erblickenden schlüssigen Zustimmung gar nicht behandelt wurde. Abgesehen davon hat es der Kläger vorliegend ohnehin nicht bloß bei einer solchen konkludenten - bereits für sich ausreichenden - Form der Erteilung seiner Zustimmung belassen, sondern sowohl im Rahmen seines Prozessvorbringens als auch im Zuge seiner Einvernahme eine - auch in den erstgerichtlichen Feststellungen festgehaltene - sogar ausdrückliche Zustimmungserklärung abgegeben. Der nach Ansicht der Rechtsrüge für die Annahme einer konkludenten Zustimmung unzureichende Fall von „bloße[m] Weiterspielen“ liegt somit gegenständlich in mehrfacher Hinsicht nicht vor.
20.5. Die Ausführungen in der Rechtsrüge sind somit nicht geeignet, die Unrichtigkeit des vom Erstgericht gewonnenen Ergebnisses der hinsichtlich sämtlicher Rückforderungsansprüche des Klägers gegebenen Passivlegitimation der Beklagten aufzuzeigen.
21.1. Soweit die Rechtsrüge zusammengefasst die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols in Zweifel zieht und in diesem Zusammenhang auch eine sekundäre Mangelhaftigkeit rügt, ist sie auf die gefestigte und bis in die jüngste Zeit bekräftigte, auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH ergangene und auch im Einklang mit der Judikatur sowohl des Verwaltungsgerichtshofs als auch des Verfassungsgerichtshofs stehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach das im Glücksspielgesetz (GSpG) normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen - insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre - auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht und daher nicht gegen Unionsrecht verstößt (zB 4 Ob 31/16m, 1 Ob 229/20p, 3 Ob 69/23b, 5 Ob 90/23f, 7 Ob 198/23b, 7 Ob 44/24g, 5 Ob 35/24v, 6 Ob 128/24b, 6 Ob 157/24t, 6 Ob 215/24x, , , ).
21.2. Die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Systems des Glücksspielmonopols ist daher als abschließend beantwortet anzusehen (1 Ob 229/20p, 5 Ob 30/21d, 9 Ob 20/21p, 8 Ob 129/23p). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der Beurteilung der tatsächlichen Kohärenz des österreichischen Glücksspielrechts durch die Rechtsprechung geändert hätten (vgl 4 Ob 30/17f, 3 Ob 57/19g, 1 Ob 229/20p, 9 Ob 20/21p, 5 Ob 30/21d, 1 Ob 174/21a, 8 Ob 129/23p), wurden von der Beklagten nicht behauptet und werden auch in der Berufung nicht aufgezeigt. Auch nach der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH vom 16. 4. 2026 in der Rechtssache C-440/23, European Lotto and Betting Ltd. sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd. , spricht Unionsrecht weder gegen nationale Glücksspielverbote noch gegen Klagen von Verbrauchern gegen Anbieter aus anderen Staaten auf Rückerstattung der geleisteten Einsätze (vgl auch schon OLG Linz 1 R 37/26f). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus und Fluentum, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier: auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen. Damit liegt auch jene sekundäre Mangelhaftigkeit insgesamt nicht vor, die die Berufung im Fehlen von Feststellungen dazu sieht, „ob die für die Rechtfertigung des Glücksspielmonopols vorgebrachten Gründe auch im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum noch vorliegen würden, das Glücksspielmonopol auch im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum das gelindeste Mittel zur effektiven Bekämpfung der angeführten Probleme darstelle sowie ob die zur Rechtfertigung von der Republik Österreich ins Treffen geführten Ziele durch das Glücksspielmonopol tatsächlich in kohärenter Weise verfolgt werden würden“ (vgl zu all dem zB , , , , , , , , , jeweils mwN). Die Entscheidung des EuGH C-685/15,
21.3. Auch die auf das Erkenntnis des VfGH zu G 259/2022 zurückgreifende Argumentation in der Rechtsrüge vermag nicht zum Erfolg der Berufung beizutragen. Denn wie der OGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, kann aus der mit diesem Erkenntnis erfolgten Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen - entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung - unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f, 1 Ob 25/23t, 3 Ob 69/23b, 6 Ob216/23t, 5 Ob 35/24v).
22.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler - wie vorliegend in der Berufung ins Treffen geführt wird - durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG), kommt es daher nicht an (zB 8 Ob 140/24g [Rz 3], 3 Ob 210/24i [Rz 5], 2 Ob 187/24z [Rz 6], 6 Ob 215/24x [Rz 5], 6 Ob 19/25z [Rz 5] jeweils mwN).
22.2. Ebenso legt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrunde, dass eine Verweigerung des Rückforderungsanspruchs dem Zweck der Glücksspielverbote widerspräche (RS0025607 [T1, T7]). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals erläutert, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot - wie hier - gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152). Dies gilt im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG nach gefestigter Rechtsprechung selbst dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist und ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (2 Ob 198/24t; 6 Ob 77/23a; RS0025607 [T2]). Schon aus diesem Grund scheitert daher auch die Argumentation der Berufung, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben einem Rückforderungsanspruch entgegenstehe (vgl zu all dem insb 2 Ob 198/24t [Rz 7], 6 Ob 215/24x [Rz 6], 6 Ob 19/25z [Rz 6], 6 Ob 70/25z [Rz 9], 1 Ob 60/25t [Rz 9]). Die auf die ständige Rechtsprechung gestützte Rückforderung der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel ist auch per se nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB (zB 5 Ob 13/24h [Rz 8], 3 Ob 210/24i [Rz 6]).
22.3. Abgesehen von all dem ist die Rechtsrüge ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie ersichtlich unterstellt, dass der Kläger in Kenntnis von der Rückforderbarkeit von Verlusten bei konzessionslosem Glücksspiel gespielt hätte, und davon ausgeht, dass der Kläger „das Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“ betreibe bzw betrieben habe. Damit weicht die Berufung nämlich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab, nach welchem der Kläger erst nach dem Eintritt der nun klagsgegenständlichen Spielverluste von deren Rückforderbarkeit erfahren hat (vgl in diesem Sinne etwa auch 8 Ob 140/24g [Rz 4]).
22.4. Soweit die Berufung außerdem offenbar meint, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, aber andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, lässt sie die mit dem GSpG ebenso verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (zB 6 Ob 19/25z [Rz 7], 8 Ob 54/25m [Rz 10], 1 Ob 60/25t [Rz 10], 6 Ob 70/25z [Rz 10] jeweils mwH).
23. Aus den insgesamt dargelegten Gründen war auch den weiteren Anregungen der Berufungswerberin zur Einleitung von Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nicht nachzukommen. Insbesondere liegt zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl zB 5 Ob 13/24h, 7 Ob 44/24g, 3 Ob 17/25h, 1 Ob 36/25p, 9 Ob 64/25i, 7 Ob 112/25h, 1 Ob 142/25a jeweils mwH), sodass auch in dieser Hinsicht die unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze hinreichend geklärt sind (vgl zB 1 Ob 195/23t, 1 Ob 7/24x, 8 Ob 67/24x, 2 Ob 254/23a, 8 Ob 67/24x). Schon aus diesem Grund und umso mehr zudem aufgrund der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH vom 16. 4. 2026 in der Rechtssache C-440/23 besteht daher namentlich auch jener Klärungsbedarf nicht, den die Beklagte in Bezug auf die Fragestellung sieht, ob das Unionsrecht einem die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Rückforderungsanspruch aus einem verbotswidrigen Glücksspiel entgegensteht.
24. Jene sekundäre Mangelhaftigkeit, welche die Berufung im Fehlen von Feststellungen über die bei der Errechnung des Klagsbetrags angewandte Berechnungsmethode sieht, liegt ohnehin nicht vor. Das Erstgericht hat den Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens, die Summe der Einzahlungen und die Summe der Auszahlungen sowie die daraus als Saldo resultierende Höhe des Gesamtverlusts festgestellt, was für die schlüssige Ableitung des klagsgegenständlichen Rückforderungsanspruchs jedenfalls ausreicht (vgl 6 Ob 135/25h, 3 Ob 148/25y, 3 Ob 199/25y). Darüber hinaus gehender Tatsachenfeststellungen über die hinter dieser Summen- und Saldobildung stehende - ohnedies auch ohne ausdrückliche Feststellungen unmittelbar einleuchtende (vgl auch oben 14.3.) - „Berechnungsmethode“ bedarf es für die rechtliche Beurteilung der Streitsache nicht.
F. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
25. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
26. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
27. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit (RS0042981, RS0043405, RS0042925) noch ein von diesem verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) noch die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, von welcher nicht abgewichen wurde, beurteilen konnte und auch im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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