JudikaturOGH

RS0040110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2025

Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.

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