Von dem Eintritt des Vertragsübernehmers in die Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei können einzelne Rechte und Pflichten ausgenommen werden; die gewillkürte Vertragsübernahme kann auch schon fällig gewordene Forderungen und Schulden miteinschließen; der Umfang der Vertragsübernahme im einzelnen ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf die der Vertragsübernahme zugrundeliegenden Kausalabreden Bedacht zu nehmen ist.
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