JudikaturOGH

RS0128704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2025

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.

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