RS0043405 – OGH Rechtssatz
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
…4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) vorgelegen. [8] 4. Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verwirft, kann nicht bekämpft werden ( RS0043405 ). Hat es eine erstinstanzliche Nichtigkeit geprüft und verneint, kann diese in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden ( RS0042981 ). Dies kann nicht durch die Behauptung umgangen…
…Kausalsenat entschieden habe (vgl RS0042089 ; RS0005709 ), wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint, sodass diese in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann ( RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]). Dass die Klägerin den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit im Rekurs nicht ausdrückl ich geltend gemacht und das Rekursgericht zur behaupteten unrichtigen Besetzung des Erstgerichts nur…
…Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig ( § 519 Abs 1 ZPO ; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 519 E 16 mwN; RS0043405 ; RS0043822 ). Ad.II .: A. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit : 1. Auch unter diesem Berufungsgrund wendet sich der Beklagte zunächst gegen die zuvor beschriebene Feststellung (I.1.). Hier erachtet…
…§ 68 Rz 1; vgl RS0085668 ). 1.3. Der Rekurs wegen Nichtigkeit ist daher zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ( RS0043405 ; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 528 ZPO Rz 6). 3. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist (nur) dann gegeben, wenn…
…Beklagten in ihrer Berufung im Zusammenhang mit der Streitanhängigkeit eines Aufkündigungsverfahrens betreffend dasselbe Bestandobjekt relevierte Nichtigkeit des Ersturteils verneint, was jedenfalls nicht weiter anfechtbar ist (RS0043405). [4] 2. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG und des gleichlautenden…
…Berufungsgericht hat diese Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit verworfen. Dieser Beschluss ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981; RS0043405; RS0043796). Die behauptete Nichtigkeit ist diesfalls nicht mehr zu prüfen. [18] Der Oberste Gerichtshof könnte auf die vom Kläger behauptete prozessuale Unzulässigkeit der Aufrechnungseinrede auch…
…5] 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden ( RS0043405 ). [6] Die im „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen diese Judikatur ins Treffen geführte Lehrmeinung von Trenker (JBl 2020, 825) stützt die Ansicht der Beklagten…
…einer im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat sie diese verneint, ist die Wahrnehmung diese s Nichtigkeitsgrundes im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RS0043405). [2] Dies gilt auch für die in der Revision neuerlich ins Treffen geführte, vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit zufolge Unterbleibens einer Unterbrechung des vorliegenden – die…
…das Hauptbegehren betrifft. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RS0043405; RS0043822) . Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht beantwortet werden musste…
…auf § 519 ZPO (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 519 ZPO Rz 2; Klauser/Kodek ZPO 18 § 519 ZPO E 16; RS0043405).…
…vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit in dritter Instanz auch unter Berufung auf andere Rechtsmittelgründe, vor allem die hier sinngemäß geltend gemachte Nichtigkeit (RS0042981 [T7, T14, T22]; RS0043405 [T3]) und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0042981 [T5]; RS0043405 [T6]), nicht angefochten werden. Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens unterliegt daher nicht mehr der Überprüfung durch…
…eine vom Berufungsgericht verworfene (angebliche) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (hier § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043405). [11] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu sämtlichen in der Revision enthaltenen Argumenten bereits in der Entscheidung 1 Ob 196/24s ua in…
…relevierte Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die materielle Rechtskraft bereits vom Berufungsgericht verneint wurde. Eine neuerliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (stRsp, RIS-Justiz RS0043405, RS0043800; Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 2). b) Soweit das Berufungsgericht wegen erstinstanzlicher Verfahrensmängel eine Aufhebung des Ersturteils und eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage…
…Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405). Ebenso können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht verneint hat, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht…
…unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, so ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981, RS0042917, RS0043405). 2.1. Auf Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist nach § 48 Abs 1 IPRG das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem…
…Nichtigkeit verworfen. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405; RS0043822). 3.2 Im Übrigen ist der Rechtsansicht der Zweitbeklagten zur angeblichen Unwirksamkeit der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung ohnedies nicht zu…
…Gerichtshofs gilt auch im Revisionsrekursverfahren ( E. Kodek in Rechberger ³ § 528 ZPO Rz 6 und 8, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0043405 [T32] ua; 9 Ob 85/10f): Handelt sich dabei doch um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der auch…
…Rechtsfrage auf, weil der eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0043405 [T47 bis T49]; RS0042981). Daran vermag auch ihre Behauptung nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS Justiz RS0043405 [T3]). Eine…
…vom Berufungsgericht verneint wurden oder sonst Gegenstand einer bindenden Entscheidung waren, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963; vgl auch RS0042981; RS0042925; RS0043405). Eine solche bindende Entscheidung liegt hier vor, weil die Beklagte den in die Hauptsachenentscheidung im ersten Rechtsgang aufgenommenen Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung der Einrede…
…um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der auch wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde absolut unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0043405), weil er keine in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme betrifft. Nach herrschender Meinung sind solche Entscheidungen in dritter Instanz unbekämpfbar (7 Ob 188/11i…
…sich dabei doch um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der, auch wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde (RIS-Justiz RS0043405), absolut unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0043405 [T47 bis T49]), weil er keine in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme betrifft. Nach herrschender Meinung sind solche Entscheidungen in…
…verneint und die Berufung wegen Nichtigkeit daher mit in das Berufungsurteil aufgenommenem Beschluss verworfen. Eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht bekämpfbar (RIS Justiz RS0043405). Ist das Berufungsgericht wie hier in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die…
…allerdings in einer Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS Justiz RS0042981; RS0043405; Kodek in Rechberger ³ § 503 ZPO Rz 2 mwN). Nicht anders wäre die verfahrensrechtliche Situation bei einer Qualifikation eines Verstoßes gegen die…
…verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt: 2.1 Der Beschluss des Berufungsgerichts auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405 [T48]; RS0042981; RS0042925). Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass behauptet wird, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente nicht oder unrichtig eingegangen. Ob…
…Rz 69, § 519 ZPO Rz 49 und 51 mwN; 6 Ob 599/81 = SZ 54/190; RIS Justiz RS0043405 [T21, T37, T47, T48, T49]; RS0043823; Kodek in Rechberger 4 § 519 ZPO Rz 2; vgl RS0039226). Da die Verneinung einer Nichtigkeit erster…
…Begründung: 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist nach § 519 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405; RS0042925; RS0042981; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 49 mwN; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 §…
…RIS Justiz RS0028350 [T10]; RIS Justiz RS0074799 [T13]). Ebenso können vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043405 [T25]; RS0042963 [T49]). Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO werden im außerordentlichen Rechtsmittel der gefährdeten Partei nicht dargetan. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs…
…deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil der eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0043405 [T47 49]; RS0042981). Daran ändert auch der Verweis der Beklagten auf die vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffene Feststellung zur Höhenlage der Kellerbodenoberkante im Haus der…
… 1 Z 9 ZPO hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie in der Revision nicht mehr erfolgreich gerügt werden kann (RIS Justiz RS0042981; RS0043405). Daran vermag auch die Behauptung des Beklagten nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS Justiz RS0043405 [T3]). Die geltend gemachte Nichtigkeit…
…werden, auch wenn die Verwerfung wie hier nicht im Spruch sondern bloß in der Begründung der zweitinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck gebracht worden ist (RIS Justiz RS0043405 [T21]). 2. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine allfällige Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z …
…Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingetreten und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981, vgl RS0043405). 2. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z …
…ein gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (1 Ob 102/12z; RIS Justiz RS0042981 [T6, T10]; RS0043405 [T48, T49]; Kodek in Rechberger 4 § 503 ZPO Rz 2). Eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in…
…Fragen an den Europäischen Gerichtshof erforderlich sind. 5.1. Die Zuständigkeit ist durch die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht rechtskräftig geklärt (RIS-Justiz RS0043822, RS0043405). Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften das nicht erlauben (EuGH…
…Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405, zuletzt etwa 1 Ob 141/12k und 10 ObS 46/13g). Die eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne…
…dem Obersten Gerichtshof aber eine Prüfung der Frage, inwieweit die gegenständlichen Ansprüche im Außerstreitverfahren geltend zu machen gewesen wären, entzogen (RIS Justiz RS0042981; vgl auch RS0043405; RS0042925; RS0043802). 2.1. Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und…
…Rz 69 mwH). Daran vermag auch die erkennbare Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS Justiz RS0043405 [T1, T18]). Die unbegründete Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes führt nicht dazu, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS Justiz RS0043067). Auf die zur Begründung des Vorliegens des…
…Nichtigkeitsgrund berufen. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, kann aber nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405). 2.1 Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine qualifizierte Mahnung iSd § 1118 ABGB auch durch die Klage erfolgen kann und die Klage ebenso die…
…Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO]) verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042981; RS0043405). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde…
…des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405 [T48 und T49]). Aufgrund eines Größenschlusses dehnt die Rechtsprechung die Unanfechtbarkeit (in die dritte Instanz) auf die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aus (RIS Justiz…
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