In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. Der § 417a ist nicht anzuwenden.
Art. 41 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Art. 41 Artikel XLI
… 13 bis 16 AußStrG ) und 6 (§§ 227 und 232 AußStrG), X Z 20 bis 24 ( §§ 488, 500, 500a, 501 und 502 ZPO ), 26 bis 30 ( §§ 505 bis 508a ZPO ), 31 lit. a und c ( § 510 ZPO ), 33 ( § 519 ZPO…
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