JudikaturOGH

RS0125252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2025

Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.

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