Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 86.250 EUR sA, über den Unterbrechungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Senat wies bereits mit Beschluss vom 17. 12. 2025 die außerordentliche Revision der Beklagten mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit ist das Revisionsverfahren beendet, weshalb der am 12. 1. 2026 eingebrachte Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, als unzulässig zurückzuweisen ist.
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