3R55/25t—OLG Wien Entscheidung
13. Juni 2025
…weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0134152 [T1, T2]). 3.8. Zuletzt wendet sich die Berufungswerberin gegen den Zinsenzuspruch des Erstgerichts. Voraussetzung für den Beginn des Zinsenlaufes sei die Fälligstellung der Forderung, was…