RS0032653 – OGH Rechtssatz
Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und ebenso fortsetzen.