Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* F*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* E*, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, wegen 57.843,74 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. August 2025, GZ 3 R 109/25m 25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Mai 2025, GZ 62 Cg 39/24i 19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 57.843,74 EUR sA zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.422,14 EUR (darin enthalten 903,69 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 10.301,44 EUR (darin enthalten 1.247,74 EUR USt und 2.815 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 6.451,54 EUR (darin enthalten 449,59 EUR USt und 3.754 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger hat gegen die in Malta ansässige T* Ltd (im Folgenden: Verpflichtete), die in Österreich über keine Lizenz nach dem GSpG verfügt, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Landesgerichts Leoben erwirkt, mit dem diese zur Rückzahlung der vom Kläger erlittenen Verluste bei dem von der Verpflichteten veranstalteten Online Pokerspiel auf deren Plattform „*“ in Höhe von 57.843,74 EUR sA verpflichtet wurde.
[2] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 19. März 2024 zu 242 E 1549/24x wurde dem Kläger gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung seiner Forderung die Forderungsexekution bewilligt und die behauptete Forderung der Verpflichteten gegen den nun beklagten Drittschuldner auf Rückzahlung von dessen bei Online Glücksspiel auf der Plattform der Verpflichteten erzielten Gewinnen gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
[3] In seiner Drittschuldnererklärung vom 11. April 2024 bestritt der Verpflichtete das Bestehen einer Forderung der Verpflichteten ihm gegenüber.
[4] Mit seiner Drittschuldnerklage begehrte der Kläger vom Beklagten den titulierten Kapitalbetrag von 57.843,74 EUR sA, die ihm zuerkannten Verfahrenskosten von 7.337,10 EUR sA und 3.743,22 EUR sA sowie die Exekutionskosten von 1.522,32 EUR. Der Beklagte sei einer der erfolgreichsten professionellen Pokerspieler in Österreich. Er habe in zahlreichen Live Turnieren mehr als 17,5 Millionen US Dollar gewonnen, spiele und gewinne aber auch online, insbesondere auf der Plattform der Verpflichteten. So habe er etwa im Jahr 2022 bei einem *-Online Turnier ein Preisgeld von 114.703 US Dollar gewonnen. Jedenfalls habe er beim Online Pokerspiel auf der Plattform der Verpflichteten erheblich mehr gewonnen als verloren und daher durch sein Pokerspielen auf der Plattform der Verpflichteten Gewinne erzielt, die weit über den hier geltend gemachten Betrag hinausgingen. Nach der Rechtsprechung habe auch der Glücksspielveranstalter einen Anspruch gegen den Spieler auf Rückzahlung der von diesem erzielten Gewinne. Der Kläger habe diese Forderung gepfändet und er sei daher hinsichtlich dieses Anspruchs aktiv klagslegitimiert.
[5] Der Beklagte wendete ein, dass der gepfändete Rückforderungsanspruch der Verpflichteten nicht bestehe. Er sei ein Profi-Pokerspieler und habe zwar auch an Online-Pokerspielen auf der Website der Verpflichteten teilgenommen, er müsse aber nicht nachweisen, dass er Verluste erlitten habe. Vielmehr obliege dem Kläger die Beweislast für angeblich vom Beklagten erzielte Gewinne. Dabei seien die von ihm geleisteten Einsätze und Verluste jeweils abzuziehen. Davon abgesehen habe er sich im Zuge seiner intensiven Reisetätigkeit oft im Ausland befunden. Nach den dort geltenden Regelungen habe es sich nicht um unzulässige Glücksspiele gehandelt, sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch gegen ihn bestehe. Er sei im Übrigen Unternehmer und habe mit der Verpflichteten wirksam die Anwendbarkeit maltesischen Rechts vereinbart.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellung, dass der Beklagte bei Online-Pokerspielen auf der Website der Verpflichteten, an denen er von Österreich aus teilgenommen habe, insgesamt mindestens einen Gewinn erzielt und von der Verpflichteten ausbezahlt erhalten habe, der die Höhe der Klageforderung erreiche, folgerte es rechtlich, dass aus den bei den von der Verpflichteten ohne Konzession angebotenen Online-Glücksspielen gezahlte Spielschulden zurückgefordert werden könnten und nach dem Zweck der Glücksspielverbote auch der Verpflichteten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf die ausbezahlten Gewinne zustehe. Da der Rückzahlungsanspruch der Verpflichteten gegen den Beklagten dem Kläger überwiesen worden sei, bestehe das Klagebegehren hinsichtlich der Hauptforderung zu Recht.
[7] Das Berufungsgericht gab (im zweiten Rechtsgang) der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die Bereicherung des Spielers trete bereits mit der Einzahlung der Einsätze und der Auszahlung der Gewinne auf das Bankkonto des Spielers ein; der spätere Wegfall des Nutzens habe keine Bedeutung. Zur Beurteilung der Berechtigung der Klagsforderung seien daher die Auszahlungen der bei den konzessionslos angebotenen Glücksspielen erzielten Gewinne an den Beklagten maßgebend, während die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung geleisteter Einsätze erst über den Einwand des Beklagten beachtlich gewesen sei.
[8] In seiner Revision strebt der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[9] In der vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, dieser nicht Folge zu geben.
[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.
[11] 1.1 Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0037780 [T1]), sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht vorliegt (RS0037780 [T5]). Ein solcher Fall liegt hier vor.
[12] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung würde es im Fall der Rückforderung von Spielverlusten angesichts der Vielzahl der Transaktionen das Gebot der Präzisierung des Vorbringens überspannen, würde man für jede von zahlreichen Einzelforderungen ein gesondertes detailliertes Vorbringen verlangen. Das auf Rückzahlung von Spielverlusten gestützte Klagebegehren ist daher grundsätzlich hinreichend schlüssig, wenn der Anspruch nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens sowie der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen konkretisiert wird (vgl 6 Ob 135/25h mwN). Im Allgemeinen genügt es also, wenn der Kläger die Differenz zwischen sämtlichen Ein- und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend macht (3 Ob 210/24i). Dies gilt auch für den (hier dem Kläger exekutiv überwiesenen) Anspruch des Glücksspielanbieters gegen den Spieler auf Rückzahlung der von diesem erzielten Gewinne.
[13] 1.3 Ein diesen Anforderungen genügendes Vorbringen hat der Kläger allerdings nicht erstattet, weil er sich – neben der Behauptung, der Beklagte habe bei einem Online-Turnier im Jahr 2022 ein Preisgeld von 114.703 US Dollar und im November 2020 einen Gewinn von 221.564 US Dollar erzielt – auf das allgemein gehaltene Vorbringen beschränkt hat, der Beklagte habe auf der Online-Plattform der Verpflichteten „jedenfalls erheblich mehr gewonnen als verloren“.
[14] 1.4 Der Kläger ist für die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig (RS0037797; RS0106638); nur unter bestimmten Voraussetzungen können Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Ein Informationsdefizit des betreibenden Gläubigers über die gepfändete Forderung kann bei jeder Forderungsexekution bestehen. Aus diesem Grund regelt § 306 Abs 1 EO, dass der Verpflichtete dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat. Der Urkundenbegriff des § 306 Abs 1 EO ist weit zu verstehen. Erfasst sind daher alle Urkunden, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung behilflich sein können, wobei es unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentliche Urkunden handelt (3 Ob 21/25x [Rz 8] mwN). Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, so kann das Exekutionsgericht gemäß § 27a Abs 2 EO auf Antrag des Betreibenden die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung nach §§ 346 ff EO im Wege einer (Hilfs
[15] 1.5 Das Erstgericht hat die Unschlüssigkeit der Klage mit dem Kläger zwar nicht näher erörtert. Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). Da der Beklagte unter anderem mehrfach eingewendet hat, dass eine pauschale Aufstellung der Gewinne und Verluste für den Nachweis der geltend gemachten Forderung nicht ausreiche, hat er auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens schon in erster Instanz ausreichend hingewiesen. Der Kläger hat dies allerdings nicht zum Anlass für eine Ergänzung seines Vorbringens genommen, weshalb die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ohne Verstoß gegen das – auch für den Obersten Gerichtshof geltende (RS0037300 [T9]) – Verbot einer Überraschungsentscheidung wahrzunehmen ist.
[16] 2. Das Klagebegehren ist somit schon mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Ein Eingehen auf die übrigen in der Revision vorgetragenen Argumente ist entbehrlich.
[17] 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 41 iVm § 54 Abs 1a ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.
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