9ObA155/03i—OGH Entscheidung
11. Februar 2004
…ist, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren (SZ 47/3, SZ 55/116, NRsp 1991/38, RIS-Justiz RS0039927, RS0039977 ua). Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung…