Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller, sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* , FN **, **, vertreten durch die MMag.Dr. Elisa Florina Ozegovic, LLM und Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG, Rechtsanwälte Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 147.280,00 s.A. und Feststellung (EUR 10.000,00) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 157.280,00 s.A.) gegen das Teil-und Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Mai 2025, GZ **-66 in nichtöffentlicher Sitzung (I.) beschlossen und (II.) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist insoweit jedenfalls unzulässig.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt 2. zu lauten hat:
„ Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 77.280,00 samt 4% Zinsen ab dem 8. Mai 2024 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht. “
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Krankenanstaltenträgerin des Klinikums C* wegen einer behaupteten Diagnose-und Behandlungsverzögerung im Zusammenhang mit der bei ihm am 8. Juni 2021 aufgetretenen Aortendissektion und postoperativ entstandener Komplikationen.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
[F1] Der Kläger brach am 8. Juni 2021 zu Hause zusammen und wurde kurz ohnmächtig. Nach Verständigung der Rettung und der Erstversorgung vor Ort wurde er in das Klinikum C* eingeliefert. Aus dem Notarztprotokoll ergibt sich, dass es sich um keinen typischen Infarkt handelte. Der Kläger litt unter starken Brustschmerzen, Übelkeit und Doppelbildsehen.
[F2] Bei der Einlieferung kam es im Zuge des ersten Anamnesegesprächs gegenüber dem Kläger zu keinen genaueren symptomatischen Nachfragen von Seiten der behandelnden Ärzte.
[F3] Im Schockraum wurde um 16.47 Uhr ein erstes Echokardiogramm angefertigt. Die behandelnde Ärztin Dr. D* erkannte die Dissektion in der Aortenwurzel hierbei zunächst nicht. Danach wurde dem Kläger Blut abgenommen. Die Auswertung der Blutwerte zeigte einen normalen Troponinwert. Aus diesem Grund wurde der Kläger zur Überwachung auf die Station geschickt.
[F4] Der Kläger litt weiterhin unter Übelkeit und massiven drückenden Schmerzen in der Brust-und Rückengegend; er kommunizierte dies auch gegenüber den behandelnden Ärzten. Er bat darum, dass ein CT gemacht wird. Die behandelnde Ärztin Dr. D* schlug dem Kläger eine Herzkatheteruntersuchung vor. Diese wurde vom Kläger jedoch abgelehnt. Weitere bildgebende Maßnahmen erfolgten nicht.
[F5] Um 20.30 Uhr wurde nach einem Monitoralarm durch einen Abfall des Blutdrucks des Klägers erneut ein EKG angefertigt. Dr. D* erkannte nach dessen Auswertung [und dem unstrittig nun veranlassten und die Diagnose endgültig klarstellenden CT] um 21.22 Uhr die Dissektion, denn bei der zweiten Ultraschalluntersuchung war für sie ein Einriss in der Hauptschlagader und eine Einblutung in den Herzbeutel, also ein Perikarderguss, deutlich zu sehen.
Da das diensthabende Operationsteam der Abteilung für Herzchirurgie (in der Zeit von 18.10 Uhr bis 22.54 Uhr) einen anderen Patienten mit einem aortokoronaren Bypass versorgte, wurde der Kläger um 21.30 Uhr mit der Flugrettung ins Universitätsklinikum nach E* transportiert. Die Operation in E* dauerte von 23.47 Uhr bis 05.06 Uhr.
Postoperativ bildete sich beim Kläger ein chronisches Nierenversagen, das eine Dialysepflicht für einen Zeitraum von drei Monaten bedingte sowie eine Mikrozirkulationsstörung der unteren Extremitäten, die eine Vorfußamputation beidseits am 19. Juli 2021 nach sich zog. Am 9. August 2021 erhielt er einen Einkammerschrittmacher, von 10. bis 31. August 2021 wurde er intensivmedizinisch und von 31. August bis 9. September an der Abteilung für Herz-, Thorax-und Gefäßchirurgie stationär behandelt.
Ein den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechender Behandlungsverlauf hätte beim Kläger wie folgt ausgesehen: Sofort nach Einlieferung ins Krankenhaus sollte ein Patient wie der Kläger monitiert werden, nach der Blutdruckmessung kommt es zu einer Sicherstellung der Vitalparameter, dh Blutdruck und Herzfrequenz werden bei Bedarf unterstützt und danach erfolgen die erste Blutabnahme und diagnostische Maßnahmen. Üblicherweise gibt es im Schockraum bereits ein CT; in weiterer Folge sollte auch unmittelbar das erste EKG erfolgen. Aufgrund des EKGs hätte man danach eine Blutabnahme durchführen müssen und ein Echokardiogramm. Spätestens nach dem ersten EKG hätte eine Herz-CT-Untersuchung angeordnet und dem Verdacht auf eine Aortendissektion nachgegangen werden müssen.
[F6] Ein ordentlicher, pflichtgetreuer Durchschnittsarzt hätte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei der Einlieferung des Klägers genauere symptomatische Nachfragen gestellt. Eine Verdachtsdiagnose auf eine Aortendissektion hätte beim Kläger nämlich bereits bei der Anamnese abgeklärt werden können. Patienten mit einer Aortendissektion geben üblicherweise einen Schmerz mit Vernichtungsgefühl an und haben auch vegetative Symptome, die auf eine Aortendissektion hindeuten. Zudem hätte man vom Kläger bei pflichtgetreuer Nachfrage das den Rettungseinsatz auslösende neurologische Defizit, nämlich die Ohnmacht, erfahren. Die Ohnmacht war das erste Zeichen der Erkrankung.
[F7] Die beim Kläger festgestellten Befunde sprechen nicht für ein akutes Infarktgeschehen, sondern für eine Aortendissektion. Ein ordentlicher, pflichtgetreuer Durchschnittsarzt hätte spätestens aus dem ersten EKG eine Verdachtsdiagnose auf eine Aortendissektion gezogen.
Dies, weil darin folgende Indikationen abzulesen waren: Es war keine schwere Ischämie ableitbar und im Echo war keine Wandbewegungsstörung erkennbar. Daneben war noch eine mittlere Aorteninsuffizienz bei einer leicht erweiterten Aortenwurzel zu sehen.
Nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft (lege artis) hätte nach Vorliegen der EKG-Ergebnisse, des Echokardiogramms sowie des Blutbefundes eine CT-Untersuchung angeordnet werden müssen. Es hätte differentialdiagnostisch dem Verdacht auf eine Aortendissektion nachgegangen werden müssen.
[F8] Auch mit einer Herzkatheteruntersuchung hätte man die Aortendissekiton erkennen können. Diese Untersuchung ist aber mit einem wesentlich höheren Risiko als eine CT-Untersuchung verbunden, da bei der Herzkatheteruntersuchung der Katheter in die zerschichtete Hauptschlagader eingeführt wird und ein Durchstoßen einer Schichte eine schwere Blutung hervorrufen kann, die bis zum Tod führen kann. Nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft hätte man daher keine Herzkatheteruntersuchung, sondern eine CT-Untersuchung durchführen müssen.
[F9] Es hätte also nach Einlieferung des Klägers nach der EKG-Untersuchung spätestens um 17.00 Uhr ein Herz-CT angeordnet werden müssen. Die Ergebnisse des CTs wären um spätestens 17.45 Uhr vorgelegen, weshalb die Diagnose Aortendissektion noch vor 18.00 Uhr von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt hätte gestellt werden können.
[F10] Eine Aortendissektion ist ein absoluter Notfall und hat Priorität gegenüber anderen Operationskandidaten. Die Operation des anderen Patienten hätte demnach nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft verschoben und der Kläger vorgezogen werden müssen. Selbst wenn dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte der Kläger sofort nach E* transferiert werden müssen, um ihm eine unverzügliche Operation zu ermöglichen.
[F11] Die Diagnosestellung erfolgte nicht lege artis. Das Herz-CT wurde zu spät gemacht; es lag von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten sohin eine Diagnoseverspätung und damit einhergehend eine Behandlungsverzögerung vor.
Eine Verzögerung der operativen Behandlung einer Aortendissektion um fünf bis sieben Stunden ist mit einem deutlichen Anstieg der Mortalität und Morbidität verbunden.
Beim Kläger stellten sich Komplikationen ein, nämlich zusammengefasst ein postoperatives Delir, die Notwendigkeit einer Tracheotomie, eine Mini-Thorakotomie, die Notwendigkeit des Legens eines Perikarddrains bzw. Thoraxdrains, ein Perikarderguss, Vorfußamputation beidseits, Implantation eines Einherzschrittmachers, Nierenversagen und Multiorganversagen.
Ein postoperatives Delir hätte der Kläger auch bei einer lege artis-Behandlung erleiden können. Das Risiko dafür wurde aber durch die verspätete Behandlung erhöht, weil ein präoperativer Schock vorhanden war. Auch eine Tracheotomie wäre möglicherweise bei einer lege artis-Behandlung notwendig gewesen, das Risiko für eine Tracheotomie wurde aber durch die Behandlungsverzögerung wesentlich erhöht. Bei einer lege artis-Behandlung hätte es auch zu einer Mini-Thorakotomie kommen können und hätte auch ein Perikarddrain bzw. ein Thoraxdrain notwendig sein können, das Risiko dafür wurde durch die Behandlungsverzögerung nicht vergrößert. Der Perikarderguss wäre bei einer lege artis-Behandlung nicht aufgetreten. Eine Vorfußamputation aufgrund von Vorfußnekrosen wäre auch bei lege artis-Behandlung möglich gewesen, durch den Schockzustand, den der Kläger durch die Behandlungsverzögerung erleiden musste, wurde dieses Risiko aber signifikant erhöht. Ein Einkammerherzschrittmacher wäre auch bei lege artis-Behandlung notwendig gewesen. Das Risiko eines Herzschrittmachers wurde durch die Behandlungsverzögerung nicht erhöht. Zu einem Nierenversagen hätte es auch bei lege artis-Behandlung kommen können, das Risiko dafür wurde aber aufgrund der Behandlungsverzögerung wesentlich erhöht. Das Risiko für das beim Kläger eingetretene Multiorganversagen wurde durch die Behandlungsverzögerung stark erhöht.
Beim Kläger liegen mehrere Dauerfolgen vor, insbesondere eine Nierenfunktionsstörung und Einschränkungen durch die beidseitige Vorfußamputation.
Insgesamt erlitt der Kläger seit dem 8. Juni 2021 bis zum Schluss der Verhandlung komprimiert auf den 24-Stunden-Tag zumindest an 95 Tage starken Schmerzen, 33 Tagen mittlere Schmerzen und 126 Tagen leichte Schmerzen. Lässt man jene Schmerzen außer Acht, die der Kläger auch bei rechtzeitiger Diagnosestellung und unverzüglicher Einleitung der medizinisch indizierten Behandlung erdulden hätte müssen, so erlitt er seit dem 8. Juni 2021 bis zum Schluss der Verhandlung aufgrund der verspäteten Diagnosestellung und der daraus resultierenden verspätet erfolgten medizinisch indizierten Behandlung komprimiert auf den 24-Stunden-Tag zumindest insgesamt 80 Tage starke Schmerzen und 159 Tage leichte Schmerzen.
Der weitere Verlauf des Schmerzgeschehens ist derzeit nicht vorhersehbar. Insbesondere aufgrund der Vorfußamputation sind weitere Operationen notwendig, deren Ausgang wie der daraus resultierende weitere Verlauf der Leiden derzeit nicht absehbar ist. Eine Veränderung der Nierenfunktionsstörung ist jederzeit möglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund der verspäteten Diagnosestellung bzw. Behandlungsverzögerung noch weitere Behandlungen benötigen wird.
Das Leben des Klägers veränderte sich seit dem Vorfall gänzlich. Er humpelt und kann über den Tag verteilt maximal fünf Stunden am Tag stehen bzw. gehen. Danach muss er sich aufgrund der immer größer werdenden Schmerzen ausruhen. Er leidet ganztägig vor allem unter starken Schmerzen in den Füßen; für weitere Strecken verwendet er einen Elektroroller. Während der Kläger früher viel körperlich arbeitete, kann er nun nur noch eingeschränkt Arbeiten erledigen, wie etwa mit dem Rasentraktor zu fahren. Er versucht, sich durch Arbeit von seinen immerwährenden Schmerzen abzulenken. Alle sportlichen Tätigkeiten, die der Kläger früher gerne ausübte, wie Berggehen, Schi-oder Mountainbikefahren sind ihm nicht mehr möglich. In Deutschland gäbe es eine Spezialklinik, die seinen Zustand durch eine Behebung der Phantomschmerzen zu 80% verbessern könnte.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 147.280,00 (Schmerzengeld EUR 70.000,00; Pflege-bzw. Betreuungsaufwand EUR 72.600,00; Haushaltshilfekosten EUR 4.680,00) und die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden resultierend aus der verzögerten Diagnosestellung sowie fehlerhaften und verspäteten Heilbehandlung vom 8. Juni 2021.
Begründend bringt er vor, er sei mittels Notarzt-Einsatzwagen ins Klinikum C* überstellt worden, nachdem er zu Hause zusammengebrochen sei und einen plötzlich auftretenden massiven Schmerz im Brustbereich gespürt habe. Der Erstkontakt im Krankenhaus habe gegen 16:50 Uhr stattgefunden, nach einer Ultraschalluntersuchung sei ihm dargestellt worden, dass sich keine eindeutigen Parameter für einen Herzinfarkt fänden. Entgegen seiner Bitte, aufgrund des außergewöhnlich starken Vernichtungsschmerzes im Bereich des Brustbeins, ein CT bzw. MRT zu machen, hätten die behandelnden Ärzte nur eine Herzkatheteruntersuchung vorgeschlagen. Nach Ausschluss eines Herzinfarktgeschehens hätte jedoch rasch eine abklärende Maßnahme zum Ausschluss einer Aortendissektion durchgeführt und eine beidseitige Blutdruckdifferenzmessung veranlasst werden müssen, um die Verdachtsdiagnose zu verifizieren. Bei korrekter Interpretation der typischen Symptome und lege artis durchgeführter Heilbehandlung hätte spätestens um 18.00 Uhr gesichert die Diagnose einer Aortendissektion Typ A gestellt und der Kläger akut operiert werden können. Es sei zu lange der Verdachtsdiagnose Herzinfarkt nachgegangen und deutlich verspätet (mehr als 4 ½ Stunden nach der Aufnahme erst um 21.17 Uhr) ein Akut-CT angefertigt worden, aus dem sich der Verdacht auf eine Aortendissektion ergeben habe. Da kein Operationsteam mehr habe organisiert werden können, treffe die Beklagte unter Bedachtnahme auf die frühe Einlieferung des Klägers und den damals schon bestehenden Verdacht auf einen möglichen, ebenfalls zu operierenden Myokardinfarkt auch ein Organisationsverschulden. Nach der Überstellung nach E* sei er notoperiert worden. Aufgrund des Zeitverzugs von sechs Stunden bis zum Beginn der Operation sei die Aortendissektion weit vorangeschritten und das Perikard bereits dunkelblau verfärbt und prall gespannt gewesen. Die deutlich ausgebildete Dissektion sei vom Herz abgehend bis zum Oberschenkel verlaufen, was eine Minderversorgung des Herzens und der inneren Organe verursacht habe. Aufgrund der verspätet eingeleiteten Operation hätten sich massive Komplikationen eingestellt. Postoperativ hätten sich Komplikationen, so auch ein akutes, chronisches Nierenversagen (mit einer dreimonatigen Dialysepflicht) und Mikrozirkulationsstörungen der unteren Extremitäten beidseits ergeben; am 19. Juli 2021 sei es zu einer Vorfußamputation beidseits gekommen. Mit den aus der Diagnoseverzögerung und verspäteten Notoperation resultierenden Schmerzzuständen korreliere ein Schmerzengeld von zumindest EUR 70.000,00. Der Kläger leide bis heute rund um die Uhr unter starken Phantomschmerzen und könne nur wenige Stunden pro Nacht Schlaf finden. Zudem seien (näher aufgeschlüsselte) Kosten für Pflege und Betreuung sowie aus dem Titel der Haushaltshilfe (deren Höhe im Berufungsverfahren noch nicht relevant ist) angefallen.
Die Beklagtebeantragt die Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, der Behandlungsablauf im Klinikum C* sei lege artis erfolgt und die eingetretenen Komplikationen seien nicht auf eine Diagnoseverzögerung zurückzuführen. Nach Einlieferung des Klägers seien aufgrund der Symptome Kaltschweißigkeit, Bradykardien und Druckgefühl in der Brust die entsprechenden differentialdiagnostischen Abklärungen durchgeführt worden, die eine gewisse Zeit in Anspruch nähmen. Diese hätten weder einen Herzbeutelerguss noch eine Veränderung im Bereich der Aortenwurzel als typische Zeichen einer Typ A Dissektion ergeben. Auch weitere bildgebende Verfahren hätten initial keine in Richtung Aortendissektion hinweisenden Befunde ergeben. Dem Kläger sei eine Herzkatheteruntersuchung empfohlen worden, die er verweigert habe, weshalb ihn ein Mitverschulden treffe. Nach einem erneuten Schmerzereignis sei echokardiographisch sofort die Dissektion erkannt und ein CT veranlasst worden, aus dem die Aortendissektion festgestellt worden sei. Ein Organisationsverschulden liege nicht vor. Das Akut-Operationsteam der Abteilung für Herzchirurgie sei bereits in einer anderen Akut-Operation gebunden gewesen, sodass zum Zeitpunkt der Diagnose gegen 20.30 Uhr entschieden worden sei, den Kläger an die Universitätsklinik für Herzchirurgie E* zu verlegen. Die behandelnden Ärzte hätten rechtzeitig reagiert. Die eingetretenen Komplikationen seien nicht auf die behauptete Diagnoseverzögerung zurückzuführen; es fehle an dem Kausalzusammenhang. Die beim Kläger eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien schicksalshafte Folgen der Grunderkrankung des Klägers. Selbst im Falle eines aus Sicht des Klägers rechtmäßigen Alternativverhaltens, also wenn dieser bereits um 18.00 Uhr operiert worden wäre, könne mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die verwirklichten Komplikationen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in dieser Form aufgetreten wären. Die geltend gemachten Ansprüche seien überhöht, unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Zudem würden die Kosten der Haushaltshilfe bereits in der Position der Pflege- und Betreuungskosten Berücksichtigung finden. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens lägen die Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht vor.
Mit dem angefochtenen Teil-und Zwischenurteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte (1.) zur Zahlung von EUR 70.000,00 s.A. (Schmerzengeld), erkennt (2.) das Klagebegehren auf Zahlung weiterer EUR 74.280,00 (richtig: EUR 77.280,00: Pflege-bzw. Betreuungsaufwand EUR 72.600,00; Haushaltshilfekosten EUR 4.680,00) s.A. als dem Grunde nach zu Recht bestehend und gibt (3.) dem Feststellungsbegehren statt. Dabei geht es vom eingangs zusammengefassten, soweit kursivwiedergegeben strittigen Sachverhalt aus und meint rechtlich, die Unterlassung einer lege artis gebotenen Anamnese samt unmittelbarer CT-Untersuchung und damit die aus der Diagnoseverzögerung resultierende Behandlungsverzögerung habe zu einer nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Komplikationen geführt. Den Nachweis, dass der Behandlungsfehler mit großer Wahrscheinlichkeit für die eingetretenen Schäden unwirksam geblieben sei, habe die Beklagte nicht erbracht. Die Weigerung des Klägers, eine Herzkatheteruntersuchung vornehmen zu lassen verwirkliche keine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 1304 ABGB. Da die Aortendissektion bereits vor dem Vorschlag der Durchführung dieser Untersuchung ausgeprägt gewesen sei, hätte die Herzkatheteruntersuchung zu einem wesentlich höheren Risiko als die Herz-CT-Untersuchung geführt. Es könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er dieser nicht zugestimmt habe. Ihm gebühre Schmerzengeld für jene Schmerzen, die bei einer lege artis durchgeführten Behandlung nicht aufgetreten wären. Ausgehend von den auf die verspätete Diagnosestellung zurückzuführenden Schmerzperioden erachtete das Erstgericht unter Bedachtnahme auf Vergleichsfälle, den lange mit Schmerzen und massiven Einschränkungen verbundenen und daher psychisch stark belastenden Heilungsverlauf und den eingetretenen Dauerzustand in Form einer beinahe vollständigen Bewegungseinschränkung unter dem Gesichtspunkt der Teilbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz Schmerzengeld iHv EUR 70.000,00 für gerechtfertigt, in diesem Umfang könne ein Teilurteil ergehen. Aufgrund der Dauerfolgen (Einschränkungen insbesondere durch die beidseitige Vorfußamputation, Nierenfunktionsstörung) könnten Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden weshalb das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei. Die Entscheidung über die Höhe des begehrten Pflege- und Betreuungsaufwands von EUR 77.280,00 und der Kosten der Haushaltshilfe in Höhe von EUR 4.680,00 bleibe, wie die Kostenentscheidung, der Endentscheidung vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagtenaus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird (1.) ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt und (2.) beantragt, für den Fall der Klagsstattgebung das Ersturteil abzuändern, aufgrund der Grunderkrankung die Verursachungsquote gemäß § 1304 ABGB für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Verhältnis 50:50 aufzuteilen und das Klagebegehren jedenfalls im Umfang von 50 % abzuweisen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Ad I. :
1. Die Beklagte moniert - wie in der Begründung aller angezogenen Rechtsmittelgründe -, der beigezogene Sachverständige sei für die Bewertung des in das Fachgebiet der internistischen Kardiologie fallenden Sachverhalts nicht zuständig und zieht die Nichtigkeitsgründe des §§ 477 Abs 1 Z 2 und 9 ZPO an.
Der Sachverständige, der nie an einer kardiologischen Notfallambulanz oder Intensivstation gearbeitet habe, sei als Erfüllungsgehilfe des Gerichts anzusehen, weshalb von einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts auszugehen sei (Z 2). Das angefochtene Urteil sei (Z 9) so mangelhaft verfasst, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden könne. Es stehe mit sich selbst im Widerspruch (Urteilsspruch Punkt 2. und 3.) und beinhaltete ein bei einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden unzulässiges Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs. Der Sachverständige habe die dem Fachgebiet der Kardiologie zuzuordnenden Fragen mittels ChatGPT einer Beantwortung zugeführt. Da der Beklagten die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der internistischen Kardiologie verwehrt worden sei, lägen Verstöße gegen das Prinzip des Fair Trial vor. Zudem sei von einer Scheinbegründung auszugehen, weil die Richtlinien betreffend die durchzuführenden Maßnahmen bei einer ACP-Symptomatik und die mit den diagnostischen Maßnahmen einhergehenden zeitlichen Aspekte unberücksichtigt geblieben seien.
2.1. Mit dem Argument, der Sachverständige sei Erfüllungsgehilfe des Gerichts, zeigt die Beklagte keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO auf. Dieser Nichtigkeitsgrund ist nur dann verwirklicht, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 23ff [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Ein Sachverständiger ist jedoch nicht Teil des erkennenden Gerichts, sondern, wenn er auch als „Gehilfe“ oder als „Mitarbeiter“ agiert ( Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 Vor §§ 351 ff ZPO Rz 8 [Stand 1.8.2017, rdb.at]) eines der fünf klassischen Beweismittel der ZPO und nie Entscheidungsorgan. Sein Gutachten unterliegt, so wie die Aussage des Zeugen, stets der freien Beweiswürdigung des Richters ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka ZPO 5 Vor §§ 351ff Rz 2ff). Die Argumentation der Beklagten geht daher ins Leere.
2.2.1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (vgl RS0007484). Dabei muss ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein Mangel der Gründe überhaupt vorliegen; eine mangelhafte Begründung reicht hingegen nicht (RS0042133). Sowohl der Spruch als auch die Entscheidungsgründe des vorliegenden Urteils lassen in ausreichender Weise erkennen, wieso das Erstgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist. Ob diese Gründe zur Beurteilung ausreichen und ob sie sonst fehlerhaft sind, ist nicht Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens (§ 471 ZPO). Mit dieser Frage befasst sich das Berufungsgericht bei der Behandlung der Rechtsrüge.
2.2.3. Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale Frage. Ihre unrichtige Lösung begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0040918).
Dennoch sei Folgendes vorweggenommen: Es trifft zu, dass bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden darf, weil für die Bejahung des Anspruchsgrunds alle Voraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Entscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen (RS0120248; RS0039037).
Das angefochtene Teil-und Zwischenurteil entspricht diesem Grundsatz. Wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch (hier: Pflege-und Betreuungsaufwand, Haushaltshilfe) nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht gemäß § 393 Abs 1 ZPO vorab über den Grund des Anspruchs durch Urteil entscheiden (Zwischenurteil; Spruchpunkt 2.), auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Da nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls mit künftigen Schäden zu rechnen ist, gab das Erstgericht dem darauf gerichteten Feststellungsbegehren statt (Teilurteil); ein Zwischenurteil (also eine Entscheidung nur dem Grunde nach) über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für künftige Schäden liegt nicht vor.
Die Fassung des Urteilsspruchs steht daher nicht mit sich selbst in Widerspruch.
2.2.4. Der „Schluss“ der Beklagten, der Sachverständige habe die vom Gericht aufgeworfenen, zu Beantwortung des Sachverhalts notwendigen Fragen durch Rücksprache mit ChatGPT einer Beantwortung zugeführt, steht zum einen im Widerspruch zu den Ausführungen des Erstgerichts, wonach keine Zweifel daran bestünden, dass der Sachverständige die Künstliche Intelligenz nur zur Erstellung einer Grafik in seinem Gutachten verwendet habe (Urteil Seite 21). Zum anderen kann er die Ableitung, die unterlassene Einholung eines kardiologischen Gutachtens habe deshalb gegen das Prinzip des Fair Trial verstoßen, nicht begründen. Soweit damit auf § 477 Abs 1 Z 4 ZPO Bezug genommen werden soll, liegt auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor. Der Beklagten wurde im durchgeführten Verfahren in jeder Hinsicht rechtliches Gehör gewährt. Sie hat durch ihren Vertreter Schriftsätze eingebracht und war in den mündlichen Verhandlungen durch diesen vertreten (vgl dazu Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, Rz 20 zu § 477 ZPO mwN). Soweit sie damit und unter Verweis auf eine fehlende Berücksichtigung der Richtlinien betreffend die durchzuführenden Maßnahmen und der mit den diagnostischen Maßnahmen einhergehenden zeitlichen Aspekte mit der Behauptung einer Scheinbegründung eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzustellen versucht, überzeugt sie ebenfalls nicht. Weder hat sich das Erstgericht auf bloße Leer-oder Kurialfloskeln beschränkt, noch liegen „Scheinbegründungen“ vor.
3. Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.
4. Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, ist gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (RS0042981; RS0042917; RS0042925; RS0043405).
Ad II. :
A. Zur Mängelrüge :
1. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens ebenso wie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen grundsätzlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643). Ob außer einem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten aus einem bestimmten Fachgebiet ein weiteres Gutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet zu demselbem Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist daher als Akt der Beweiswürdigung nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern mit Tatsachenrüge geltend zu machen (RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163). Auch die Prüfung, ob ein Sachverständiger die erforderliche Fachkunde zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen aufweist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0040586 [T4]; RS0043235 [T 13]; RS0043320 [T 25]).
2.1. Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens können unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels damit grundsätzlich nicht angefochten werden (RS0043168 [T 13]). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann lediglich dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen beantworten kann und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entsprochen hat.
2.2. Hier behauptet die Beklagte aber nicht, dass das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Herz-/Thoraxchirurgie, Univ.Prof. DDr. F*, relevante Fragen offengelassen hätte, sondern bekämpft dessen gutachterliche Schlüsse, wonach anstelle einer Herzkatheteruntersuchung eine CT-Untersuchung indiziert gewesen und das Risiko bestimmter Komplikationen durch die Diagnoseverzögerung und die dadurch bedingte spätere Durchführung der Operation erhöht worden sei, als unrichtig. Sie argumentiert dazu, die Dissektion sei zum Zeitpunkt der Einlieferung nicht erkennbar gewesen und eine um zwei oder drei Stunden früher durchgeführte Operation hätte „am Ausgang nichts geändert“. In Wahrheit strebt sie daher die Überprüfung der nicht in ihrem Sinn gelegenen Ergebnisse des Gutachtens und daher unter Berufung auf einen Verfahrensmangel die Aufnahme von Kontrollbeweisen an. Ob ein solche unterbleiben kann oder nicht, ist aber (ebenfalls) Teil der Beweiswürdigung und kann daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken (RS0040246 [T2], RS0043406; 5 Ob 195/20t). Im Anwendungsbereich des § 362 Abs 2 ZPO gelegene Gründe für die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren/zweiten Sachverständigengutachtens zeigt die Mängelrüge der Beklagten nicht auf. Gemäß dieser Bestimmung hat das Gericht nur dann (auf Antrag oder von Amts wegen) eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn ein bereits abgegebenes Gutachten ungenügend und nicht vervollständigbar erscheint oder vom bereits befassten Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden bzw wenn ein Sachverständiger nach Abgabe seines Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde.
3. Grundsätzlich kann auch davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weitere Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können; werden aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten veranlasst, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine weitere Begutachtung kann nach stRsp unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger eine weitere Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet für nicht erforderlich hält (vgl OLG Linz 2 R 18/21m, 2 R 126/21v mwN uva). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden. Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 2 R 95/25z mwN).
4. Das Gericht ist demnach nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Vollständigkeit und Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens überzeugt ist (vgl RS0043235), wie auch von dessen plausibler Selbsteinschätzung. Dass das Erstgericht seine Entscheidung auf das Gutachten der Sachverständigen Univ.Prof. DDr. F*, der im Übrigen (von der Beklagten nicht weiter hinterfragt) den Herz-Thorax-Chirurgen als operierenden Kardiologen bezeichnete, stützte und nicht zusätzlich das beantragte Gutachten aus dem Fachgebiet der Internen Medizin-Kardiologie einholte, begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
5. Nahm das Erstgericht unter den geschilderten Voraussetzungen von der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen Abstand, liegt darin auch keine (an dieser Stelle ohnehin nicht weiter argumentierte) vorgreifende Beweiswürdigung. Zu weiteren Beweisanträgen führt die Mängelrüge nicht aus.
6.1. Weiters kritisiert die Berufungswerberin pauschal, das Erstgericht und der Sachverständige hätten einzelne wesentliche (konkret mit ihrer Urkundenbezeichnung dargestellte), sich aus der Krankengeschichte ergebende Behandlungsschritte „nicht bewertet, nur zum Teil oder überhaupt nicht berücksichtigt“. Dies „vor allem und insbesondere auch wegen der Unterlassung der Einholung eines internistischen-kardiologischen Gutachtens“ führe zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
6.2. Eine Behandlung der Beweisrüge als Mängelrüge (Begründungsmangel) im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil das Erstgericht nachvollziehbar dargelegt hat, warum es zu den wesentlichen Feststellungen gelangt ist. Im Zuge der Beweiswürdigung ist das Erstgericht keinesfalls gezwungen, jede einzelne Urkunde ausführlich zu erörtern. Sämtliche Urkunden über die vorgenommenen Behandlungsschritte standen dem Sachverständigen vor Gutachtenserstattung bzw. Gutachtenserörterung zur Verfügung. Gerade auf die Krankengeschichte nahm er ausführlich bezug (ON 31.2, 26ff). Dass weder in seinen Ausführungen, noch in jenen des Erstgerichts jede einzelne Urkunde ausdrückliche Erwähnung findet, begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine „Nichtbeachtung“, aber auch eine „formelhafte“ oder „vorauseilende“ Beweiswürdigung ist daraus nicht abzuleiten. Möchte die Beklagte in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die Zurückweisung ihres Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem „Fachgebiet der künstlichen Intelligenz (KI) Cybersicherheit“ abstellen, ist darauf zu verweisen, dass sie diese zum Beweis der Überprüfung der vom Sachverständigen vorgenommenen „Bewertung durch ein KI-System“ in Anlehnung an die am 01.08.2024 in Kraft getretene Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) beantragte, um abklären zu können, ob die Anwendung eines KI-Systems bei der Erstellung von medizinischen Gutachten in einem Gerichtsverfahren zulässig sei. Nahm der Sachverständige jedoch, wie vom Erstgericht ausdrücklich festgehalten und plausibel, keine „Bewertung“, nämlich Gutachtenserstellung, durch ein KI-System vor, ist die Frage der Zulässigkeit der Anwendung eines KI-Systems bei der Erstellung von Sachverständigengutachten in einem Gerichtsverfahren von vornherein unerheblich.
7. Fälle der Widersprüchlichkeit, Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens würden darin zu sehen sein, dass das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze bzw Gesetze der Logik erkennen lässt (vgl RS0043122, RS0043320 [T2, T7], RS0127942), dass die Annahmen des Sachverständigen von dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt abweichen (vgl 1 Ob 42/79), dass der Sachverständige eine auch für das Gericht erkennbar generell ungeeignete Methode angewendet hat (vgl RS0127336, RS0113643 [T5]), oder dass das Gutachten nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (vgl RS0127942). Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Erörterung nicht das von einer Partei gewünschte Ergebnis bringt ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 362 ZPO E 7). Die Beklagte kritisiert in ihrer Mängelrüge ohne konkrete Darlegung oder Zuordnung „Unklarheiten, Unschlüssigkeiten, Widersprüchlichkeiten und Unvollständigkeiten des Gutachtens“. Es gelingt ihr nicht, die Verletzung einer Verfahrensvorschrift aufzuzeigen. Entgegen ihrem Standpunkt ist das vorliegende Gutachten des Sachverständigen weder unvollständig noch mangelhaft. Der Sachverständige lässt keinen Zweifel daran, dass er aufgrund der Symptome des Klägers und der vorliegenden Unterlagen in Verbindung mit den Angaben der behandelnden Ärztin von einer Diagnoseverzögerung ausgeht, zudem beachtete er bei seiner Beurteilung das von ihm dargestellte Scoring-System im Hinblick auf eine hier vorliegende Aortendissektion in der Anamnese, Schmerzcharakteristik und klinischen Untersuchung (ADD-RS). Aus der Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO kann nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf eine neuerliche Begutachtung durch Sachverständige eingeräumt werden muss, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt.
8.1. Richtig ist, dass das Gericht das Sach-und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern hat. Außer in Nebenansprüchen darf es seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182 ZPO) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (§ 182a ZPO; Verbot einer „Überraschungsentscheidung“). Das Gericht muss das Sach-und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen erörtern, aber nicht zwingend seine Rechtsansicht vor der Urteilsfällung kundtun. Entscheidend ist, dass alles einzuführende Tatsachenmaterial in den Prozess auch eingeführt wird und dass das Gericht den Parteien den Rechtsschutz nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die entscheidenden Tatsachen nicht vorgebracht worden seien (vgl Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 182a, Rz 1, 3; Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 182a ZPO Rz 4, 16, 49 ff; RS0037300; RS0120056).
8.2. § 182a ZPO hat aber nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (3 Ob 178/14v; RS0122365; RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). Die Prozessleitungspflicht des Verhandlungsleiters gemäß § 182 Abs 1 ZPO verpflichtet nach hA das Gericht auch nicht, seine Ansicht vom Wert bisheriger Beweismittel bekanntzugeben und eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, weitere Beweismittel einzumahnen oder seine Rechtsansicht vor Urteilsfällung kundzutun ( RassiaaO 182a ZPO Rz 36; FucikaaO § 182a Rz 1 und § 182 Rz 1; RS0036869; RS0037403; OLG Graz 6 R 48/25p mwN uva).
8.3. Im Zuge der Behauptung der Verletzung der §§ 182, 182a ZPO muss der Rechtsmittelwerber darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte oder welche Beweismittel er beantragen hätte wollen, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann ( RassiaaO § 182a ZPO Rz 94; vgl 9 Ob 6/02a).
Davon ausgehend ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beklagte nicht darlegt, was sie im Fall einer aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Erörterung ihres Vorbringens vorgebracht hätte (vgl RS0037325 [T5]). Dennoch sei dazu angemerkt, dass die wegen Behandlungsfehlern in Anspruch genommene Beklagte selbst bereits in der Klagebeantwortung Vorbringen dazu erstattete, dass aus ihrer Sicht (ausschließlich) schicksalshafte Folgen der Grunderkrankung des Klägers vorlägen. Welche rechtserheblichen Tatsachen sie in Bezug auf die Ursachen der gesundheitlichen Schäden des Klägers mangels Erörterung erkennbar übersehen hätte, bleibt offen und vermag die Mängelrüge ebenso wenig nachvollziehbar darzustellen, wie einen behaupteten Verstoß gegen das Prinzip des Fair Trials (Art 6 EMRK) oder die Grundsätze der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung.
9. Das Verfahren ist mängelfrei.
B. Zur Tatsachen-und Beweisrüge :
1. Vorweg sei festgehalten, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung verlangt, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 15). Die angestrebte Ersatzfeststellung muss im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]).
Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 272 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Klauser/Kodek, JN ZPO 17.Auflage § 467 ZPO E 39a).
Fehlende Feststellungen (sekundäre Feststellungsmängel) sind mit der Rechtsrüge geltend zu machen.
2.1. In das Zentrum ihrer Beweisrüge, wie der gesamten Berufung, stellt die Beklagte wiederum das Sachverständigengutachten. Soweit sie an dieser und an anderer Stelle meint, dessen Ausführungen seien nichts anderes als routinemäßige Antworten mittels ChatGPT und Vermutungen, die bereits durch die Einträge in der Krankengeschichte widerlegt seien, ignoriert sie, dass im konkreten Fall das technische Hilfsmittel lediglich zur Erstellung einer Grafik verwendet wurde. Stößt sie sich im Übrigen an allgemeinen, noch nicht fallkonkreten Ausführungen im Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, ist ihr entgegenzuhalten, das solche regelmäßig der Darstellung wesentlicher Grundlagen dienen, die in der Folge auf den konkreten Behandlungsverlauf umgelegt werden. Sie verkürzt die gutachterlichen Ausführungen auf eine vom Sachverständigen nicht im Ansatz angestellte Schlussfolgerung, ein mit Schmerzen im Thoraxbereich an die Notfallambulanz eingelieferter Patient müsse ohne vorhergehende Abklärung sofort operiert werden, weil eine Dissektion vorliege und meint, dies sei „gröbst fahrlässig“. Zudem irrt sie, wenn sie davon ausgeht, die richterliche Beweiswürdigung müsse „die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen beweisen“. Da das Gericht auf das Fachwissen gerichtlich beeideter Sachverständiger angewiesen ist, muss es sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seinen besonderen, im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (RI0100181).
2.2. Zu den kritisierten und begehrten Feststellungen im Einzelnen:
Die Beklagte bekämpft die eingangs als [F1] bis [F 11] bezeichneten Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
EF1: Aus dem Notarztprotokoll ergibt sich, dass es keine eindeutigen ST-Hebungen gibt, was aber bedeutet, dass dadurch der Verdacht eines Nicht-Hebungsinfarktes vorlag und demgemäß die Veränderungen im EKG, V4 – V6, jedenfalls diagnostisch abzuklären waren, dies auch in Kombination mit einer synoptischen Gegenüberstellung des Erst-EKGs aus dem Jahre 2019. Schon aufgrund dieser synoptischen Gegenüberstellung kann abgeleitet werden, dass eine ACS-Symptomatik vorlag, die jedenfalls abklärungsbedürftig war und somit lege artis vorgenommen wurde.
EF3: Zum Zeitpunkt der Einlieferung war die Dissektion, die ihren Ausgang in der Aortenwurzel gefunden hat, für die behandelnde Ärztin noch nicht erkennbar, da auch eine Herztamponade noch nicht vorhanden war. Es liegt ein zweizeitiges Geschehen vor, erst zum Zeitpunkt der zweiten Echokardiographie sowie der dann anschließenden CT-Untersuchung um 21:1 Uhr war diese Dissektion in ihrer vollendeten Form erkennbar, ebenso die zu diesem Zeitpunkt erst vorgelegene Herztamponade (Perikarderguss).
Der Kläger hat zwar um ein CT angesucht, es wurde dem Kläger eine Herzkatheteruntersuchung vorgeschlagen, bei der auch eine beginnende Dissektion jedenfalls erkannt hätte werden können. Das Ablehnen dieser Untersuchung ist als mangelnde Compliance zu bewerten. Die Überweisung auf die ICU erfolgte lege artis, zumal auf dieser internistisch-kardiologischen Spezialstation alle Voraussetzungen vorhanden sind, um auf die vorhandene Symptomatik entsprechend reagieren und eine solche abklären zu können.
EF4: Der Kläger hat die Herzkatheteruntersuchung abgelehnt. Um 20:30 Uhr wurde wegen zunehmender Schmerzen eine weitere Echokardiographie am Bett durchgeführt, die die Aortendissektion ergab (zweizeitiges Geschehen). Dies wurde durch das dann weiter durchgeführte CT, das auch vom Kläger gewünscht war, bestätigt (zweite Bedside-Echokardiographie, 20:30 Uhr, Beilage ./1/52, CT-Untersuchung, 21:17 Uhr, Beilage ./1/15). Das Behandlungsschema ist als lege artis zu bewerten. Die diagnostischen Abklärungen haben sich innerhalb der Toleranzgrenze (Einlieferung Notfallabteilung/endgültige Diagnose zur OP) von 8 Stunden befunden.
EF5: Dr. D* hat um 20:30 Uhr aufgrund der massiven Zunahme der thorakalen Schmerzen eine weitere transthorakale Echokardiographie bedside durchgeführt. Diese zeigte einen zirkulären Perikarderguss bis 16 mm. Die CT-Untersuchung wurde veranlasst. Mit der CT-Untersuchung von 21:17 Uhr konnte die Diagnose Aortendissektion definitiv festgestellt werden. Die Durchführung der Behandlungsmaßnahmen erfolgte lege artis und zeitgerecht.
EF6: Die behandelnden Ärzte haben im Sinne eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes gehandelt. Sie haben nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die vorgelegene ACP-Symptomatik nach Einlieferung des Klägers entsprechend hinterfragt, abgeklärt. Die Aortendissektion war zum Zeitpunkt der Einlieferung nicht erkennbar, es handelt sich um ein zweizeitiges Geschehen. Die Herztamponande und das Fortschreiten der Dissektion wurde rechtzeitig erkannt, dies mittels einer Echokardiographie um 20:30 Uhr, der Patient wurde daraufhin unverzüglichst zur Operation nach E* transferiert, dies in Ermangelung der notwendigen Operationskapazitäten in C*. Es wurde ein anderer Patient operiert, der ebenfalls sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand.
EF8: Die Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung wäre jedenfalls indiziert gewesen. Die Behauptung des Sachverständigen, dass bei der Herzuntersuchung der Katheter in die „zerschichtete Hauptschlagader“ eingeführt wird und ein Durchstoßen einer Schichte eine Blutung hervorrufen kann, kann, da die Untersuchung mittels Kontrastmittel und unter Sicht erfolgt, ausgeschlossen werden. Bei Erkennen einer zerschichteten Schicht wird der Katheter nicht weiter vorgeschoben. Der Katheter ist ein dünner biegsamer Schlauch, der vorsichtig durch die Blutbahnen bis zum Herzen eingeführt wird. Der Katheter wird also langsam unter Sicht vorgeschoben. Erkennt man eine zerschichtete „Hauptschlagader“, so wird der Katheter nicht weiter vorgeschoben, schon gar nicht beginnt die Untersuchung selbst bei der Aortenwurzel.
EF9: Nach Einlieferung des Klägers und durchgeführter EKG-Untersuchung waren zur Abklärung der ACS-Symptomatik weitere Untersuchungen notwendig.
EF10: Die Transferierung des Patienten nach E* erfolgte zeitgerecht, da zu dem Zeitpunkt der Diagnosestellung bereits ein anderer Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand war und operiert werden musste und aus diesen Gründen die Operation gar nicht abgebrochen werden konnte und durfte (in dubio pro vita).
EF11: Das Herz-CT wurde rechtzeitig durchgeführt, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Durchführung der CT-Untersuchung indiziert war. Die vorher durchgeführten Herzechokardiographien erbrachten keinen Hinweis auf eine Dissektion. Eine Herztamponade lag noch nicht vor. Es handelte sich um ein zweizeitiges Verfahren, sodass die Diagnosestellung unter Berücksichtigung der vorhanden gewesenen ACP-Symptomatik nicht als nicht lege artis bewertet werden kann. Behandlungsfehler liegen nicht vor.
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, genügt es nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T5]). Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge der Beklagten mangels Formulierung einer begehrten Ersatzfeststellung zu den Feststellungen [F2, F7] in diesen Punkten nicht; sie bleibt erfolglos.
Die Beklagte kritisiert zu [F1] ausschließlich die Formulierung des Erstgerichts für das Krankheitsbild bei Einlieferung als kein „typischer Infarkt“ [Formulierung des Sachverständigen: „untypisch für einen transmuralen Infarkt aber auch für einen sogenannten NSTEMI“; ON 31.2, 42] als medizinisch laienhaft. Dabei fragte sie, was das überhaupt sein solle und stellt in der Folge die ersten Untersuchungsergebnisse dar, um die Notwendigkeit einer differenzialdiagnostischen Abklärung aufgrund der Verdachtsdiagnose eines ACS-Syndroms zu begründen. Ungeachtet dessen, dass ihre Beweisrüge in diesem Punkt den zuvor (1.) dargelegten Grundsätzen nicht entspricht, bringt sie in ihren weiteren Ausführungen doch zum Ausdruck, gerade diese Formulierung des Erstgerichts, wie jeder andere Leser, zwanglos verstanden zu haben. Beschrieben wird eine Situation, in der die Symptome, die EKG-und später auch die Laborbefunde nicht typisch oder nicht eindeutig sind, um ein akutes Koronarsyndrom oder eine alternative Diagnose, die ähnliche Beschwerden verursachen könnte, auszuschließen oder zu bestätigen.
Die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung lässt sie unbegründet, sodass lediglich zu erwähnen bleibt, dass der Sachverständige für diesen Zeitpunkt (Einlieferung, Vorliegen des Notarztprotokolls) ohnehin von der Notwendigkeit, differenzialdiagnostische Abklärungen vorzunehmen ausging, jedoch - im Gegensatz zur Beklagten - auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Verdachtsdiagnose Aortendissektion.
Die Beweisrüge bleibt in diesem Punkt erfolglos.
Soweit sie in ihrer Beweisrüge zu [F2] auf die vorgelegten Urkunden (zB Beilage./5) verweist und auf durch Rückfragen erfolgte Überprüfungen etwa des Kreislaufs und der Pupillenreaktionen ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass sich das vermisste symptomatische Nachfragen im Gesamtzusammenhang klar erkennbar auf eine gezielte Nachfrage bei der Erstanamnese bezog, hätte eine solche doch die Ohnmacht als den Rettungseinsatz auslösendes Ereignis (und als erstes wesentliches Zeichen der Aortendissektion) ergeben. Unter Bedachtnahme darauf, dass die behandelnde Ärztin selbst angab, sie könne sich nicht daran erinnern, den Kläger nach einer Ohnmacht oder Doppelbildsehen, Übelkeit oder Erbrechen gefragt zu haben mit der Begründung, üblicherweise frage man den Patienten, wie es ihm gehe, welche Symptome er habe und wo es ihm weh tue und gäben Patienten Doppelbilder von selbst an, ist die bekämpfte Feststellung jedenfalls unbedenklich und die darauf bezogene Beweisrüge auch ungeachtet der fehlenden begehrten Ersatzfeststellungen nicht erfolgreich.
Dass die Dissektion zum Zeitpunkt der Einlieferung für die behandelnde Ärztin sofort erkennbar gewesen wäre, wird der Beklagten nicht vorgeworfen und vom Sachverständigen auch nicht dargestellt. Die darauf bezogene Ersatzfeststellung [EF3] ist daher nicht relevant, besteht der entscheidende Vorwurf doch im Wesentlichen darin, dass unter Bedachtnahme auf die leicht erfragbaren den Rettungseinsatz auslösenden Symptome und das Erbrechen nach Vorliegen der EKG-Ergebnisse differenzialdiagnostisch auch dem Verdacht auf eine Aortendissektion nachgegangen und eine CT-Untersuchung angeordnet hätte werden müssen. Selbst ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt hätte die Diagnose Aortendissektion nicht vor 17:45 Uhr gestellt. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch klar die Bedeutung der bekämpften Feststellung dahingehend, dass die behandelnde Ärztin um 16:47 Uhr eine Dissektion in der Aortenwurzel nicht erkannt hat (zumal eine solche auch zu diesem Zeitpunkt für sie ohne weiterführende Untersuchungen nicht eindeutig diagnostizierbar war). Ebenso wenig wird der Beklagten vorgeworfen, die „Überweisung auf Station“ sei nicht lege artis erfolgt (vgl dazu auch SV ON 55, 3), weshalb es der dazu begehrten Ersatzfeststellung, die in keinem Gegensatz zur bekämpften Feststellung steht, wie auch der weiteren, mit den bekämpften nicht kongruenten ersatzweise begehrten Feststellungen nicht bedarf.
Da die Sachverhaltsdarstellung des Erstgerichts chronologisch erfolgt, ergibt sich unmissverständlich, dass die bekämpfte Feststellung [F4] den Ablauf bis 20:30 Uhr beschreibt. Dass danach die weiteren Maßnahmen lege artis durchgeführt wurden, wie die Beklagte dies als Ersatzfeststellung [EF4] begehrt, steht damit nicht im Widerspruch, sondern im Übrigen auch im Einklang mit der im weiteren bekämpften Feststellung [F5]. Auch die in diesem Zusammenhang ab 20:30 Uhr getroffenen Maßnahmen sind nicht entscheidungsrelevant; dass nach dem zweiten Akutgeschehen ein CT veranlasst und dadurch die Diagnose endgültig festgestellt wurde ist nach dem Parteienvorbringen unstrittig und konnte in der Chronologie ergänzt werden. Die Beweisrüge geht daher auch in diesem Punkt ins Leere. Zu erwähnen bleibt, dass die Beweisrüge inhaltlich die Feststellung, der Kläger habe weiterhin an Übelkeit und massiven drückenden Schmerzen in der Brust- und Rückengegend gelitten und dies auch gegenüber den behandelnden Ärzten kommuniziert, gänzlich unberührt lässt und ihr keine Ersatzfeststellung gegenüberstellt.
Die bekämpfte Feststellung [F6] lautet:
„Ein ordentlicher, pflichtgetreuer Durchschnittsarzt hätte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei der Einlieferung des Klägers genauere symptomatische Nachfragen gestellt. Eine Verdachtsdiagnose auf eine Aortendissektion hätte beim Kläger nämlich bereits bei der Anamnese abgeklärt werden können. Patienten mit einer Aortendissektion geben üblicherweise einen Schmerz mit Vernichtungsgefühl an und haben auch vegetative Symptome, die auf eine Aortendissektion hindeuten. Zudem hätte man vom Kläger bei pflichtgetreuer Nachfrage das vorgelegene den Rettungseinsatz auslösende neurologische Defizit, nämlich die Ohnmacht, erfahren. Die Ohnmacht war das erste Zeichen der Erkrankung.“
An ihrer Stelle möchte die Beklagte Folgendes festgestellt wissen [EF6]:
„Die behandelnden Ärzte haben im Sinne eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes gehandelt. Sie haben nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die vorgelegene ACP-Symptomatik nach Einlieferung des Klägers entsprechend hinterfragt, abgeklärt. Die Aortendissektion war zum Zeitpunkt der Einlieferung nicht erkennbar, es handelt sich um ein zweizeitiges Geschehen. Die Herztamponande und das Fortschreiten der Dissektion wurde rechtzeitig erkannt, dies mittels einer Echokardiographie um 20:30 Uhr, der Patient wurde daraufhin unverzüglichst zur Operation nach E* transferiert, dies in Ermangelung der notwendigen Operationskapazitäten in C*. Es wurde ein anderer Patient operiert, der ebenfalls sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand.“
Dies stellt der bekämpften Feststellung, einen ordentlicher Durchschnittsarzt hätte bei der Einlieferung des Klägers pflichtgetreu das den Rettungseinsatz auslösende Ereignis erfragt und dadurch ein wesentliches neurologisches Defizit, nämlich die Ohnmacht als erstes Zeichen der Erkrankung erfahren, nichts entgegen. Sie ist insofern nicht kongruent und nicht geeignet, dazu eine erfolgreiche Beweisrüge zu begründen. Die bekämpfte Feststellung beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Frage, ob (auch) Anhaltspunkte für eine Verdachtsdiagnose Aortendissektion bestanden, nicht jedoch mit dem rechtzeitigen Erkennen der Herztamponade und des Fortschreitens der Dissektion sowie dem weiteren Ablauf ab 20:30 Uhr. Diese Beweisrüge bleibt damit erfolglos. Dennoch ist dem im weiteren umfangreich ausgeführten Vorwurf der Beklagten, der Sachverständige habe keinen Bezug zu Leitlinien vorgenommen, während ihre behandelnden Ärzte im Sinne dieser Leitlinien gehandelt hätten bereits an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass der Sachverständige das zu berücksichtigende Scoring-System im Hinblick auf eine (hier vorliegende) Aortendissektion in der Anamnese, Schmerzcharakteristik und klinischen Untersuchung (ADD-RS) in seiner Stellungnahme ON 55, Seite 4f beschrieb. Er stellte die Notwendigkeit einer Einordnung in eine niedrige Vortestwahrscheinlichkeit (-RS 1) auf Basis der plötzlich einsetzenden thorakalen Schmerzen [und Synkope] - wenngleich eine beidseitige Blutdruckmessung und auch die Fußpulse nicht eindeutig dokumentiert sei - und unter Einbeziehung der bekannten, in der Echokardiografie beschriebene gering bis mittelgradige Aortenklappensinsuffizienz als Aortenklappenerkrankung und der Erweiterung der Aorta auf 45 mm eine Einordnung in eine hohe Vortestwahrscheinlichkeit (-RS 2) dar. Daraus leitete er unter Bezugnahme auf die zitierten internationalen Leitlinien nachvollziehbar ab, dass eine CT-Untersuchung [vor der massiven Verschlechterung] zwingend notwendig gewesen wäre. Dass die bestehende Dissektion im Zuge einer solchen nicht erkennbar gewesen wäre, ergäbe sich aus aus der Ersatzfeststellung nicht. Auf die von der Beklagten zuletzt vorgelegten Urkunden (Beilagen./6 bis./9) nahm er im Rahmen der Gutachtenserörterung bedacht.
Dass die Ausführungen der Beweisrüge zum Feststellungskomplex [F7] letztlich keine konkreten begehrten Ersatzfeststellungen formulieren und damit keinen Erfolg nach sich ziehen können, wurde bereits dargestellt. Auch hier stößt sich die Beklagte im Ergebnis daran, dass zum Zeitpunkt der Einlieferung die Aortendissektion in vollendeter Form nicht vorgelegen und erkennbar gewesen sei, sondern erst in dem Moment, in dem die Schmerzen nach einem zweiten Akutgeschehens zugenommen hätten und lässt die Frage beiseite, ob (auch) Hinweise auf eine - wenn auch nicht in dem letztlich um 20:30 Uhr festgestellten Ausmaß bereits vollständig ausgebildete - Aortendissektion vorhanden waren, denen ihre Ärzte aufgrund der konkreten Umstände hätten nachgehen müssen.
Aus der Feststellung [F8] ergibt sich, dass die Aortendissektion mit einer Herzkatheteruntersuchung hätte erkannt werden können, mit dieser Methode jedoch ein wesentlich höheres Risiko (SV, ON 55) als mit einer CT-Untersuchung verbunden gewesen wäre. Dem setzt die Beklagte die Feststellung entgegen, die Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung [Arm?, Leiste?] wäre jedenfalls indiziert gewesen. Sie verweist selbst auf die grundsätzlich mit einer solchen Untersuchung verbundene Möglichkeit einer Komplikation des Durchstoßens einer Schichte und dadurch verursachten schweren Blutung, die zum Tode führen könne. Mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass nach den internationalen Leitlinien aufgrund des scores ein CT der gesamten Aorta empfohlen wird und zu diesem Zeitpunkt bereits eine ausgeprägte Dissektion vorlag (ON 55), setzt sich die Beweisrüge nicht auseinander. Sie stellt nicht dar, warum entgegen dieser Empfehlung der offenbar ungleich risikoreicheren Methode eines Herzkatheters der Vorzug hätte gegeben werden sollen, sodass - gerade unter den hier vorliegenden Umständen, die auch für die behandelnden Ärzte über einen doch längeren Zeitraum nicht zu einer klaren Diagnose geführt hatten - diese und nicht die CT-Untersuchung indiziert gewesen wäre. Wenn das Erstgericht daher auch in diesem Punkt den plausiblen und klaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen folgte, ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Dass nach Einlieferung des Klägers und durchgeführter EKG Untersuchung zur Abklärung der ACP-Symptomatik weitere Untersuchungen notwendig waren [EF9] steht per se nicht im Widerspruch zur damit bekämpften Feststellung, wonach spätestens um 17:45 Uhr, also rund eine Stunde nach Einlieferung des Klägers, die Ergebnisse der CT-Untersuchung hätten vorliegen müssen. Aus der Ersatzfeststellung ergibt sich nicht, dass ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt damit aufgrund des CTs nicht noch vor 18:00 Uhr die Diagnose Aortendissektion hätte stellen können, sodass dieser Teil der Feststellungen nicht erfolgreich bekämpft wird.
Dies trifft in der Folge auch auf den ersten Teil der Feststellung [F10] zu, wonach eine Aortendissektion ein absoluter Notfall ist und Priorität hat. Hingegen bleibt die Feststellung, „die Operation des anderen Patienten hätte demnach nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft verschoben und der Kläger vorgezogen werden müssen“ ohne weitere Grundlagen, Abwägungen und Ausführungen zum „anderen Patienten“ und den Umständen dieser Operation unklar (weshalb das Berufungsgericht diese nicht übernimmt). Sie ist letztlich aber auch nicht entscheidungsrelevant, wird dieser Variante doch eine umgehende Transferierung des Klägers nach E* gleichgesetzt. Der Vorwurf, die Beklagte würde solche Transferierungen nicht ausreichend organisieren wird im Verfahren nicht erhoben. Dass die Organisation und Durchführung der Überstellung des Klägers nach E* ausgehend von jenem Zeitpunkt, an dem die Ärzte der Beklagten (wenn auch im Ergebnis verspätet) die Diagnose Aortendissektion stellten, rasch und rechtzeitig erfolgte, ist ebenfalls nicht weiter strittig.
Abschließend wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Erstgerichts, die Diagnosestellung sei nicht lege artis und das Herz-CT zu spät erfolgt, weshalb eine Diagnoseverspätung und damit einhergehend eine Behandlungsverlaufverzögerung vorliege [F11]. Sie meint, diese sei „nicht entsprechend begründet“ und begehrt - ohne jegliche Begründung - inhaltlich die Feststellung des Gegenteils [EF11]. Die Beweisrüge bleibt daher auch in diesem Punkt ohne Erfolg.
Soweit die Beklagte zudem allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung formuliert, und versucht, eine vorgreifende Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen, überzeugt sie nicht. Sie erkennt selbst, dass der Richter, wenn er über erforderliche besondere Erfahrungssätze nicht verfügt, verpflichtet ist, einen Sachverständigen beizuziehen. Nichts anderes hat das Erstgericht getan. Da sie sich in diesem Zusammenhang neuerlich dadurch beschwert erachtet, dass der beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Herz-/Thoraxchirurgie bestellt wurde, ist ihr an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass ihr noch vor dessen Bestellung Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Diese nahm sie wahr, indem sie erklärte, prinzipiell keine Einwendungen gegen die Bestellung des Sachverständigen Prof.Dr. F* zu erheben, der Sachverständiger für den Bereich Herz-/Thoraxchirurgie sei. Sie vertrete jedoch die Auffassung, dass die Abklärung der Frage, wie man die differenzialdiagnostische Abklärung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine Aortendissektion vorzunehmen habe, in das Fachgebiet der Inneren Medizin und Kardiologie falle und führte aus, dass der Sachverständige jedenfalls auf diesen Umstand hingewiesen werden solle, weil insbesondere Fragen aus diesem Fachgebiet zu beantworten sein würden. Davon, dass der vorgeschlagene (und letztlich auch bestellte) Sachverständige aus dem ihr von vornherein bekannten Fachgebiet keinesfalls in der Lage wäre, über die im Sinne ihrer Berufungsausführungen „besonderen Erfahrungssätze“ zu verfügen, kann also selbst ausgehend von ihrer eigenen Äußerung keine Rede sein. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch für das Berufungsgericht aus dem abgeführten Beweisverfahren nicht.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO mit der oben dargestellten Ausnahme (zu F10) und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
C. Zur Rechtsrüge :
1. Die Beklagte meint, auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts sei der Schluss zu ziehen, dass die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen aufgrund der Verdachtsdiagnose ACP ordnungsgemäß erfolgt seien, die Annahme eines akuten Koronar-Syndroms lege artis erfolgt, das Behandlungsschema leitlinienkonform abgearbeitet und die operationswürdige Dissektion rechtzeitig erkannt worden sei und Behandlungsfehler nicht vorlägen. Unter Bezugnahme auf die Urkunden Beilagen ./6 - ./9 argumentiert sie, vom Zeitpunkt der Notaufnahme bis zur Durchführung der Operation könne ein tolerierbarer Zeitraum von 8 – 8,3 Stunden vergehen, ohne dass man von einer Verzögerung sprechen könne. Die verwirklichten Komplikationen (insbesondere die Amputation und das Nierenleiden) seien zudem typische Komplikationen des Eingriffs und der Grunderkrankung zuzuordnen, eine Diagnoseverzögerung zeichne dafür nicht verantwortlich.
2. Ein Spitalsärzten anzulastendes Fehlverhalten bei der Behandlung des Patienten liegt vor, wenn diese nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen sind oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt haben ( Schacherreiterin Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 1299 Rz 6f; RS0038202). Der Arzt schuldet dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg (RS0021335 uva).
Behandlungsfehler können dabei unterschiedliche Erscheinungsformen zeigen. Darunter sind nicht nur Fehler bei der Therapie selbst zu subsumieren, sondern auch Fehler in der Anamnese, Diagnoseerstellung, Vorsorge, Nachsorge sowie Beratung und Aufklärung des Patienten. Folglich können sämtliche Formen der ärztlichen Tätigkeit bei Verletzung des Sorgfaltsmaßstabes einen Behandlungsfehler darstellen. Den Arzt treffen aus dem Behandlungsvertrag Pflichten wie die Pflicht zur Erstellung einer fachgerechten Diagnose und zur Durchführung der daran anschließenden, den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Behandlung ( Juen , Arzthaftungsrecht² 4 f und 58).
3. Für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden ist der Patient beweispflichtig, wobei ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit genügt (RS0026412). Nur wenn der Kläger den Beweis eines Behandlungsfehlers erbracht hat, sind nach der Rechtsprechung wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises geringere Anforderungen an den Nachweis der Kausalität dieses Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden zu stellen; der Anscheinsbeweis reicht aus (RS0038222). Es genügt der Nachweis des Klägers, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler des Arztes nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Gelingt dem Kläger dieser Beweis, obliegt dem beklagten Arzt (Krankenhausträger) der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist (RS0038222 [T7, T9, T11]).
Ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Tatfrage (RS0026418; 6 Ob 73/00d; 1 Ob 20/05f; 8 Ob 129/13y), ebenso die Beurteilung, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich bzw zweckmäßig gewesen wären (8 Ob 129/13y). Dem Kläger ist hier der Beweis hinsichtlich der verspäteten Diagnosestellung der Aortendissektion gelungen. Weiters steht (unbekämpft) fest, dass durch die verspätete Behandlung sein Risiko für eine Tracheotomie wesentlich erhöht wurde. Bei rechtzeitiger Diagnose und damit möglicher früherer Intervention wäre der Perikarderguss nicht aufgetreten. Das Risiko einer Vorfußamputation aufgrund von Vorfußnekrosen wurde durch den durch die Behandlungverzögerung erlittenen Schockzustand signifikant erhöht. Aufgrund der Behandlungsverzögerung wurde auch das Risiko für ein Nierenversagen wesentlich und das Risiko für ein Multiorganversagen stark erhöht. Damit gelang dem Kläger jedenfalls der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintritts im Umfang dieser eingetretenen Komplikationen durch die Diagnoseverzögerung nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dass der Behandlungsfehler mit größter Wahrscheinlichkeit für diese nachteiligen Folgen unwesentlich geblieben wäre, ergab das Beweisverfahren nicht.
4. Soweit die Beklagte ihre Rechtsrüge darauf aufbaut, es läge keine Diagnoseverspätung vor und die verwirklichten Komplikationen seien auf die Dauer der Operation zurückzuführen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und führt die Rechtsrüge dazu nicht gesetzmäßig aus. Soweit sie auch unter diesem Berufungsgrund die unterlassene Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und einen Verstoß gegen das Prinzip des Fair Trial durch eine vorauseilende Beweiswürdigung und Abweisung der Beweisanträge kritisiert und meint, die floskelhaften Begründungen der Beweiswürdigung seien nicht dazu angetan, auch nur im Geringsten die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu beweisen verlässt sie ebenfalls den Rahmen der Rechtsrüge und ist sie auf die Ausführungen des Berufungsgericht zu den bereits behandelten Berufungsgründen (I., II.1, II.2.) zu verweisen. Die Beklagte vermochte nicht aufzuzeigen, dass dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein relevanter Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RS0043404 [T4]; RS0043168 [T8, T14]) oder erkennbar ist, dass er erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hatte (RS0043168 [T7]).
5. Steht fest, dass eine Herzkatheteruntersuchung unter den konkreten Umständen mit einem wesentlich höheren (laut Sachverständigem „schweren“) Risiko verbunden gewesen wäre und bis zum Tod hätte führen können, sowie dass nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft daher nicht diese, sondern eine CT-Untersuchung durchgeführt hätte werden müssen, vermag die Ablehnung des Klägers, eine Herzkatheteruntersuchung durchführen zu lassen, kein Mitverschulden zu begründen. Da unbekämpft (wenn auch disloziert) festgestellt wurde, dass bereits vor dem Vorschlag der Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung die Aortendissektion bereits ausgeprägt war, die Rechtsrüge jedoch davon ausgeht, diese sei erst im nicht erkennbaren „Anfangsstadium“ gewesen, ist die Rechtsrüge in diesem Kontext aber ohnehin wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt.
6. Auch im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Höhe des zugesprochenen Schmerzengelds entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt. Sie argumentiert für den Fall, dass es dem Sachverständigen nicht möglich gewesen wäre, in concreto jene Anteile festzustellen, die auf die Verzögerung der Diagnose zurückzuführen sind. Damit lässt sie unbeachtet, dass (im Übrigen unbekämpft) die vom Erstgericht in Ansatz gebrachten Schmerzperioden (80 Tage starke Schmerzen und 159 Tage leichte Schmerzen) explizit auf die verspätete Diagnosestellung und die daraus resultierend verspätet erfolgte medizinisch indizierte Behandlung zurückzuführen sind, wobei bei dieser Bemessung ausdrücklich jene Schmerzen außer Acht gelassen wurden, die der Kläger auch bei rechtzeitiger Diagnosestellung und unverzüglicher Einleitung der medizinisch indizierten Behandlung hätte erdulden müssen. Der Sachverständige konkretisierte das Ausmaß der durch die nicht gänzlich lege artis durchgeführte Behandlung des Klägers eingetretenen Risken und war in der Lage, die dadurch verwirklichten Folgen von jenen einer fiktiv ordnungsgemäß erfolgten Behandlung abzugrenzen. Im Falle des Zusammenwirkens einer Vorerkrankungen mit einem ärztlichen Behandlungsfehler haftet der Arzt nur für den Teilschaden, der seinem Behandlungsfehler zuzurechnen ist (vgl 4 Ob 75/08w). Nur wenn dieser Anteil nicht bestimmbar ist, haftet der Arzt für die Hälfte des Schadens; dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtsrüge geht daher von einem Wunschsachverhalt aus und ist auch in diesem Punkt und zur Behauptung einer unschlüssigen „Höhe der Ansprüche“ nicht gesetzmäßig ausgeführt.
7. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Soweit abgrenzbar möchte die Beklagte ergänzend festgestellt wissen, dass der Kläger mit einer Angina pectoris-Symptomatik eingeliefert worden sei und richtlinien-und leitlinienkonform (konkret bezeichnete) differenzialdiagnostische Maßnahmen sowie Behandlungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Im Weiteren wiederholt sie teilweise ohnedies getroffene Feststellungen oder möchte deren Gegenteil festgestellt wissen, begehrt „Feststellungen“ der Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens und stellt beweiswürdigende Überlegungen sowie rechtliche Ausführungen an, wobei eine nachvollziehbare Differenzierung nicht erfolgt, sodass darauf im Folgenden auch nur beschränkt eingegangen werden kann.
Die Feststellungsgrundlage ist nur aber ohnehin nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nämlich nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden. [T3]).
Zum Gesundheitszustand des Klägers, dessen Symptomen zum Zeitpunkt der Einlieferung sowie zu den durchgeführten Untersuchungen und gewonnenen Untersuchungsergebnissen liegen Feststellungen, wenn auch nicht im Sinne der Beklagten, vor. Es steht zusammengefasst fest, dass der Kläger nach einer Ohnmacht mit der Rettung und der Erstversorgung vor Ort in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert wurde, wo er auch nach Erstabklärung im Schockraum (1. Elektrokardiogramm um 16:47 Uhr) und Überstellung auf die Station zur Überwachung weiterhin unter Übelkeit und massiven drückenden Schmerzen in der Brust-und Rückengegend litt, wie er dies auch den behandelnden Ärzten kommunizierte. Es wurden differenzialdiagnostische Maßnahmen ergriffen, eine gesicherte Diagnose lag bis 20:30 Uhr jedoch noch nicht vor. Bereits bei der Anamnese hätte abgeklärt werden können, dass einer Verdachtsdiagnose auch auf eine Aortendissektion nachzugehen ist (Ohnmacht); nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft hätte aufgrund der Symptome und der ersten Befunde (die auch eine geringe bis mittelgradige Aortenklappensinsuffizienz und Erweiterung der Aorta ergaben) eine CT-Untersuchung angeordnet werden müssen. Die Aortendissektion war bereits vor dem Vorschlag der Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung ausgeprägt und wäre für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbar gewesen. Feststellungen zu differenzialdiagnostischen Maßnahmendetails in Bezug auf andere Krankheitsbilder bedarf es nicht, kommt es doch entscheidend darauf an, ob das hier verwirklichte Krankheitsgeschehen der Aortendissektion rechtzeitig und lege artis diagnostiziert wurde. Auch wenn im Operationsbericht festgehalten ist, dass die Dissektion „von der Aortenwurzel aus ihren Ausgang zu nehmen scheint“, beschreibt dies doch keine gesicherte Tatsache, die in der Lage wäre, einerseits den vom Sachverständigen angenommene Hergang und andererseits das Vorhandensein einer Dissektion bereits zum Zeitpunkt der Einlieferung des Klägers zu entkräften. Waren bereits die tatsächlich aufgetretenen, jedoch nicht gänzlich erfragten Symptome des Klägers sowie die Befunde (ungeachtet dessen dass offenbar auch eine beidseitige Blutdruckmessung mehr Klarheit ergeben hätte), ausreichend, um lege artis der Verdachtsdiagnose einer zum Zeitpunkt der Einlieferung zweifellos schon bestandenen Aortendissektion nachgehen zu müssen, kommt es darauf nicht mehr entscheidend an. Die Beklagte stellt auch in ihrer Berufung nicht dar, warum die vom Sachverständigen geforderte CT-Untersuchung nicht bereits vor dem 2. Akutgeschehen (samt Perikarderguss) vorzunehmen gewesen wäre. Eine taugliche Beweisrüge liegt weder in Bezug auf das (hier dennoch im Rahmen der Rüge sekundärer Feststellungsmängel thematisierte) Sehen von Doppelbildern, noch auf das Schmerzgeschehen vor. Soweit die Beklagte auf ihre Urkunden Beilagen ./6 bis./9 verweist formuliert sie einerseits keine erkennbar ergänzend begehrten Feststellungen und lässt sie andererseits auch Ausführungen zur rechtlichen Relevanz vermissen. Es bleibt daher nur kurz zu erwähnen, dass für die Beurteilung im konkreten Rechtsstreit nicht die Antwort auf die Frage, ob die belangten Ärzte (oder der Krankenhausträger) übereinstimmend mit den Vorgaben einer einschlägigen Leitlinie handelten, maßgebend ist, sondern vielmehr - aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen gewonnene, auf den ganz konkreten Fall abgestellte – die Aussage darüber, ob der Arzt nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist und ob er die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation angewandt hat. Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften herausgegebene medizinische Leitlinien (Clinical Practice Guidelines) können in Zusammenschau mit einem Sachverständigengutachten als Mittel zur Erforschung des maßgeblichen medizinischen Standards und der gebotenen Sorgfalt dienen. Für sich allein entfalten diese Behandlungsleitlinien allenfalls Indizwirkung für den Stand der medizinischen Wissenschaft, treten aber nicht an die Stelle eines Sachverständigengutachtens und ersetzen nicht die erforderliche Feststellung eines den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Vorgehens oder eines ärztlichen Fehlverhaltens im konkreten Fall ().
Zusammenfassend zeigt die Beklagte keine fehlenden Sachverhaltsannahmen auf, die zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sind (sekundäre Feststellungsmängel, § 496 Abs 1 Z 3 ZPO). Vielmehr bezieht sie sich neuerlich auf Widersprüche zwischen dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und ihrer medizinischen Einschätzung.
8. Weitere Argumente zieht die Rechtsrüge nicht an.
9. Dem Erstgericht ist bei der Fassung des Spruchs der bekämpften Entscheidung insofern ein Fehler unterlaufen, als in Spruch Punkt 2.) das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 74.280,00 s.A. als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde. Aus der Urteilsbegründung (Urteil Seite 14) ergibt sich, dass es sich bei dem angeführten Betrag offenbar um einen Schreib-oder Übertragungsfehler handelt, errechnet sich doch die Summe des von dem mit Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs umfassten Begehrens für den Pflege-und Betreuungsaufwand (EUR 72.600,00) und für die Kosten der Haushaltshilfe (EUR 4.680,00) mit EUR 77.280,00. Dieser dem Erstgericht unterlaufene offenkundige Schreib-/Übertragungsfehler war für die inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels nicht von Bedeutung; er war im Wege einer berichtigenden (Maßgabe)Bestätigung zu beheben (§ 419 Abs 3 ZPO).
D. Zusammenfassung, Kosten, Zulassung :
1. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
2. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 52 ZPO (RS0035896).
3. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte unterbleiben, weil bereits das Zahlungsbegehren den Betrag von EUR 30.000,00 übersteigt und zudem bei Bestätigung eines Zwischenurteils über den Grund eines Geldleistungsanspruchs der Entscheidungsgegenstand der begehrten Geldleistung entspricht, die hier EUR 30.000,00 übersteigt (vgl RS0042439; RS0042277).
4. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, im Wesentlichen einen Einzelfall betreffenden Beurteilung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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