(1) Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig,
1. soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat;
2. soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
(2) Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Abs. 1 Z 2 nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 die Revision zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen. Über einen solchen Rekurs kann der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist.
Art. 41 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Art. 41 Artikel XLI
…502 ZPO ), 26 bis 30 ( §§ 505 bis 508a ZPO ), 31 lit. a und c ( § 510 ZPO ), 33 ( § 519 ZPO ) und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis 528 ZPO ), XI Z 2 ( § 83 EO ) und 3 ( §…
§ 50 GMG · GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 50 Rekurs
…PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. (3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten: 1. Verweise in der ZPO auf das…
§ 142 PatG · PatG · Patentgesetz 1970
§ 142 Rekurs
…2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. (3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten: 1. Verweise in der ZPO auf das…
§ 43a MuSchG · MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 43a Rekurs
…1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. (3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten: 1. Verweise in der ZPO auf das…
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