Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt, zumal wenn mangels Geltendmachung keine Möglichkeit einer spruchgemäßen Entscheidung besteht.
…Spruch oder den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (R S0042981 ; RS0042917 ). Das kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente nicht (ausreichend) eingegangen oder es sei ihm (deshalb) selbst eine…
…gefällt wurde, nicht mehr geltend. Das Berufungsgericht hat über die Einrede der Rechtskraft wenn auch nur in den Entscheidungsgründen auch bindend abgesprochen (vgl RIS Justiz RS0042917, RS0043405 [T9, T10, T21, T23, T37]). 2. Ein Regressanspruch der Klägerin gegen den Beklagten setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer (= Rodelbahnbetreiber) ein Schadenersatzanspruch gegen den…
…ZPO Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 503 ZPO Rz 72 je mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0039799, RS0044536, RS0042917 [T7]). 2.1. Die Vorinstanzen sind den Grundsätzen der Entscheidung 1 Ob 32/11d gefolgt, wonach in den vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu…
…von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0074226). Anderes gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht die Nichtigkeit - wenn auch nur in den Gründen (RIS-Justiz RS0042917) - verneint hat (RIS-Justiz RS0043405). Das trifft hier aber nicht zu, weil sich das Berufungsgericht mit der allfälligen Bindung an die Entscheidung im Vorprozess überhaupt…
…Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 503 ZPO Rz 72 je mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0039799, RS0044536, RS0042917 [T7]). 1.2. Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044456). Dass die Bestätigung…
…allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RS0042981; RS0042917, RS0042925 [T5]). [2] 2. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Bestandgegenstand iSd § 1118 erster Fall ABGB liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende…
…Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, so ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981, RS0042917, RS0043405). 2.1. Auf Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist nach § 48 Abs 1 IPRG das Recht jenes Staates anzuwenden, in…
…Spruch oder den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (RIS Justiz RS0042917, RS0042981 uva). 2. Der nach § 1299 ABGB einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab ist die von einem durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Fachgebiets zu prästierende Sorgfalt. Insbesondere innerhalb…
…503 ZPO Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 72 je mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0039799, RS0044536, RS0042917 [T7]). 2.1. Wurde die Entscheidung erster Instanz von der unterlegenen Partei nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten (oder die gesamte Rechtsrüge…
…Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (vgl dazu etwa Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; RIS-Justiz RS0106081, RS0040292, RS0042917, RS0039799; vgl allerdings zur Frage der aktiven Klagslegitimation OGH 9. 4. 1997 9 ObA 2291/96v = DRdA 1998/10 [Trost] = SZ 70/62). Soweit die…
…ist ihr zu erwidern, dass dies von beiden Vorinstanzen übereinstimmend verneint wurde und daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (RIS Justiz RS0039799; RS0042917 [T7]; E. Kodek in Rechberger ³ § 503 ZPO Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny ² § 503 ZPO Rz …
…und insoweit den schon im Ersturteil enthaltenen Beschluss betätigt) hat. Ein solcher Beschluss ist nicht mehr anfechtbar (RIS Justiz RS0043405 [T9, 10, 21, 23, 37]; RS0042917). 7. Somit erweist sich das Verfahren im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts als spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 ZPO ist daher…
…erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann aber nicht mit Revision bekämpft werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RS0042917 ua). [18] Eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils, die in der Berufung nicht gerügt wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042925 [T3] ua…
…MietSlg 54.693: Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs), was auch dann gilt, wenn das Vorliegen einer Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen verneint wurde (RIS Justiz RS0042917 [T7]; RS0044536; RS0039799; Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 503 ZPO Rz 72 mwN). 2. Zur weitergehenden Revision der Beklagten…
…eine solche verneint hat (RIS-Justiz RS0042981), und zwar auch dann, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0042917). 2. Den Einwand der Verjährung (richtig wohl: der Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB) wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger nach der Vereinbarung…
…gilt auch dann, wenn die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung (hier: wegen behaupteten Verstoßes gegen Art 6 EMRK durch das Erstgericht) nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RS0042917 ua). [18] 2. Ebensowenig können behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht geprüft und verneint hat, im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963…
…Rz 2; Zechner in Fasching / Konecny ² IV/1 § 503 ZPO Rz 72 je mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0039799, RS0044536 [T2, T6], RS0042917 [T7]). 2. Die Erstbeklagte macht die fehlende rechtserhaltende Benutzung der Marke im Inland geltend. Eine kennzeichenmäßige Benutzung des klägerischen Zeichens scheide schon deshalb aus, weil…
…seiner Entscheidung verworfen. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann aber nicht mit Revision bekämpft werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RS0042917 ua). Soweit ihre Ausführungen zur Nichtigkeit über das in der Berufung Vorgetragene hinausgehen, gilt, dass eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils, die in der Berufung nicht…
…Spruch oder den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (RIS Justiz RS0042917, RS0042981 uva; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 49 mwN; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § …
…Verfahrens geltend. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann aber nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RS0042917 ua). [21] Soweit ihre Ausführungen zur Nichtigkeit über das in der Berufung Vorgetragene hinausgehen, gilt, dass eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils, die in der Berufung…
…Verfahrens geltend. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann aber nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Dies gilt auch dann, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RS0042917 ua). Soweit ihre Ausführungen zur Nichtigkeit über das in der Berufung Vorgetragene hinausgehen, gilt, dass eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils, die in der Berufung nicht…
…dass dessen Unzulässigkeit in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil die Zulässigkeit von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht wurde (RIS Justiz RS0039799; RS0044536, RS0042917 [T7]). 2. In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als taugliche und weder sittenwidrige noch gesetzwidrige Grundlage für die Leistung…
…im Spruch oder den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (RS0042981; RS0042917). [12] 1.3. Der in der Revision gerügte Verstoß gegen die Bindungswirkung des Bescheids des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 6. Juni 2013 wurde vom…
…er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (17 Ob 12/08a mwN; RIS Justiz RS0043405, RS0042981, RS0042917). Der Versuch der Beklagten, die im Übrigen von den Vorinstanzen im Ablehnungsverfahren rechtskräftig zurückgewiesene -Befangenheit der Erstrichterin neuerlich als Nichtigkeit geltend zu machen, muss…
…Konecny² III § 261 Rz 87), wobei es nicht schadet, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RIS Justiz RS0042917). Es liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor…
…Dasselbe gilt für die Verneinung der Nichtigkeit, wenn diese nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (6 Ob 599/81 = SZ 54/190 mwN uva; RIS-Justiz RS0042917, besonders [T3]; RS0042981). Auf eine Nichtigkeit mangels Schlusses der Verhandlung hat sich aber hier die Revisionswerberin schon in ihrer Berufung gestützt. Dem folgte das Berufungsgericht…
…im Spruch oder den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (RS0042981; RS0042917). [2] 2.1. Die Auslegung von Prozessvorbringen ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828) und stellt, soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – um keine…
…der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS Justiz RS0042917, RS0042981 uva; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 49 mwN). Bei der von der Beklagten geforderten Bindung der Instanzen…
…die Revisionswerberin weiterhin das Vorliegen des genannten Prozesshindernisses behauptet, übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung vorliegt (RS0042917; RS0042981 [T29]; 2 Ob 178/14m; 6 Ob 74/01b, 3 Ob 318/04t; Zechner in Fasching/Konecny ²…
…ausdrücklich festgehalten, dass die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht selbst dann unanfechtbar ist, wenn sie - wie hier - nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RIS-Justiz RS0042917). Demgemäß ist die Bejahung der Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage im vorliegenden Fall zum einen als bindende (rechtskräftige: 7 Ob 104/07f) Entscheidung über den bereits im…
…ständiger Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem Nichtvorliegen des Prozesshindernisses auseinandergesetzt hat (SZ 54/190; RIS-Justiz RS0042917, RS0043800, RS0043823). Nach den Feststellungen hat sich der Zustand der Klägerin gegenüber demjenigen, der der Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 5 zugrunde lag, nicht verändert…
…zwischen den Parteien anhängigen, auf die Auflösung des Bestandvertrags aus wichtigem Grund gestützten Räumungsverfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (RS0042981 [insbes T16]; RS0042917; RS0039226 [T3]). [7] 5. Auch die (erneut in der Revision behauptete) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht…
…oder in den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (RIS Justiz RS0042917, RS0042981 uva; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 49 mwN). 2.2 Eine solche bindende und unanfechtbare Entscheidung des…
…dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981, RS0043405). Dies gilt auch, wenn die berufungsgerichtliche Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RIS Justiz RS0042917). Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.…
…der Berufung behaupteten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981, RS0042917, RS0043405). Diese Anfechtungsbeschränkung es liegt ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vor (RIS Justiz RS0042981 [T3, T6]) kann auch nicht mit…
…Frage einer allfälligen Nichtigkeit zu erörtern. Ein auf Verneinung der Nichtigkeit des Ersturteils gerichteter Entscheidungswille des Berufungsgerichts, der eine neuerliche Prüfung ausgeschlossen hätte (RIS Justiz RS0042917), war daher nicht vorhanden. Aus diesem Grund unterliegt die Prüfung, ob die Nichtigkeit besteht, der Kognition des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 2123/96d = SZ…
…werden (RIS-Justiz RS0042981, RS0043405). Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt (RIS-Justiz RS0042917). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind vorprozessuale Kosten nur im besonderen Kostenverfahren nach §§ 40 ff ZPO geltend zu machen. Insoweit gehen die öffentlich-rechtlichen…
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