Sturz einer Fußgängerin auf mangelhaftem Kopfsteinpflaster mit anschließender Kollision mit Linienbus – Haftung der Gemeinde als Wegehalterin und Mitverschuldensquote—OLG Innsbruck Entscheidung
4R147/25m15. Oktober 2025
…vorbehalten, da die Höhe des Erfolgs, der auch eine Entscheidung über die Höhe des festgestellten Anspruchs voraussetzt, noch nicht feststeht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.443; RS0035896 ). 2. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung…