RS0026412 – OGH Rechtssatz
Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Sodann hat die beklagte Partei die Schuldlosigkeit des Operateurs zu beweisen (Strumaoperation, Entfernung der Epithelkörperchen).