Vorwort
§ 1 § 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 1370 KG 56528 Lieferung II für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte (§ 32 Abs 3 Z 4 ROG 2009) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 15.550 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2 § 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft.