JudikaturOGH

RS0040918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.

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