§ 228 §. 228.
§ 228 §. 228. — ZPO
§ 228 §. 228. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Manche Bestimmungen sehen eine Feststellungsklage auch ohne (besonderen) Nachweis rechtlichen Interesses vor.
2. Tatsachen können – außer der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde – nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein; zur Feststellung von Tatsachen s. § 384 Abs. 2.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020362
Zuletzt nach Updates gesucht am
Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Entscheidungen 5.504
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Rechtssätze 744
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